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Entscheidung

IX ZR 33/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/00 vom 28. September 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM fest- gesetzt. Gründe: Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heuti- gen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grund- sätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). - 3 - Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrü- gen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter