Entscheidung
2 ARs 270/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 270/00 2 AR 174/00 vom 27. September 2000 in der Bewährungssache gegen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. September 2000 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaus- setzung zur Bewährung zuständig. Gründe: I. Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Ge- samtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskam- mer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert. Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge- richt Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) - 3 - hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 be- willigten Strafaussetzung zur Bewährung. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzen- trationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be- gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent- scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungs- zersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbe- hörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in - 4 - den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Ver- weis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2 erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrek- kungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu- ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund. Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän- digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00). Bode Detter Otten Rothfuß Fischer