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Entscheidung

X ZB 23/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 23/99 vom 26. September 2000 in der Akteneinsichtssache betreffend die Rechtsbeschwerde wegen Löschung des Gebrauchsmusters 93 20 393 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Herrn G. S. in M. wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchs- musterlöschungsverfahrens LÖ I 123/95 LÖ II 52/96 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W(pat) 425/98 ge- währt. Gründe: I. Herr G. S., der Patentrecherchen betreibt, hat, ohne Nennung eines Auftraggebers, Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsver- fahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt; die Ak- ten befinden sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei dem beschlie- ßenden Senat. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Akteneinsicht widersetzt, solange Herr S. nicht mitteile, für wen er insoweit tätig sei. II. Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Ge- brauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerde- verfahrens. Es kommt deshalb nicht darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder - 3 - fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl. Sen.Beschl. v. 8.10.1998 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV). Es bedarf deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Der allein hierauf gestützte Widerspruch der Be- schwerdeführerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zum Erfolg führen. Rogge Melullis Keukenschrijver Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Mühlens Rogge