Entscheidung
IX ZR 289/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 289/99 vom 21. September 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 21. September 2000 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 wird angenommen, soweit die Klage gegen die Beklagten als Gesamt- schuldner in Höhe von 115.000 DM (ausgezahltes Anwaltshono- rar) abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 678.983,68 DM, für die Zeit danach auf 115.000 DM festgesetzt. Gründe: Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Anwaltsvertrag der Gemeinschuldnerin mit den Beklagten äußerte keine drittschützende Wirkung zugunsten der Genossenschaftsgläubiger. Über - 3 - den Betrag von 115.000 DM hinaus hat der Kläger einen Schaden der Genos- senschaft nicht substantiiert dargelegt. Gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 34 Abs. 3 und 5 GenG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem Be- klagten zu 1 nicht die Stellung eines faktischen Organs der Genossenschaft eingeräumt worden ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Quotenschaden der Altgläubiger nicht ausreichend dargelegt worden ist. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel