Entscheidung
3 StR 287/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 287/00 vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu 32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisauf- nahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abge- schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeu- genäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge- troffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei- - 3 - ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Ur- teilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdi- gung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997, 377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und 41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Be- stand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998, 475). Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker