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4 StR 311/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/00 vom 19. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 1999 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange- klagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Februar 1998 wegen Mordes (Mordmerkmal: "niedrige Beweggründe") zu lebenslanger Freiheits- strafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom 22. September 1998 (4 StR 376/98) mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache im Um- - 3 - fang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge- richt zurückverwiesen. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat wiederum im wesentlichen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen wollte sich die langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten, Maria S. , von dem Angeklagten trennen. Als es dem - zur Tatzeit alkoholisierten - Angeklagten bei einer Aussprache mit ihr nicht gelang, sie "dazu zu bewegen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen", nahm er seinen Trommelrevolver und zwang sie mit vorgehaltener Waffe, sich zu entkleiden. Er hielt sodann den geladenen Revolver an ihre rechte Schläfe, spannte den Hahn der Waffe und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht bei ihm blei- be. Als die Drohung nicht die gewünschte Wirkung zeigte und Frau S. sinn- gemäß sagte, "dann drück´ doch ab", tat er dies. Maria S. starb binnen we- niger Minuten an den Folgen des Kopfsteckschusses. a) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nunmehr festgestellt, daß der Angeklagte "aufgrund eines vorgefaßten Tatplans bewußt und gewollt" ge- schossen hat, weil Frau S. "auf seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaft fortzusetzen, nicht einging"; er habe die Trennung nicht akzeptiert, weil er fürchtete, "dadurch die [gemeinsame] Tochter Nicole zu verlieren" (UA 23/ 24). - 4 - b) Das Landgericht würdigt das Geschehen wiederum als Tötung "aus niedrigen Beweggründen" und begründet dies wie folgt (UA 27): "Er [der Angeklagte] hat Frau S. vorsätzlich getötet, um sich den weiteren Umgang mit der Tochter Nicole zu sichern. Er wollte nicht akzeptieren, daß seine langjährige Lebensge- fährtin ihn verläßt, da er fürchtete, daß ihm seine Tochter da- durch entfremdet würde. Er ging davon aus, daß er Frau S. im Fall der Trennung sowieso verlieren würde. Der Ange- klagte hatte deshalb eine "Güterabwägung" getroffen, wonach er Frau S. , sollte sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen, das Lebensrecht absprechen wollte, um ohne ihren Einfluß mit der Tochter verkehren zu können. Der Angeklagte hat seinen Plan, nachdem Frau S. ein weiteres Zusam- menleben mit ihm ablehnte, bewußt und zielstrebig durch de- ren Tötung realisiert. Seine Motive waren zutiefst verach- tenswert, sein Handeln stand auf sittlich niedrigster Stufe." 2. Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß nicht alle von der Straf- kammer im Urteil als "in Rechtskraft erwachsen" bezeichneten Feststellungen von der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 22. September 1998 erfaßt sind. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler; denn die Strafkammer hat selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und betont, daß sich die "bindenden Feststellungen ... auch in der Beweisaufnahme vor der Kammer bestätigt haben" (UA 26). 3. Erfolg hat die Revision aber mit der Rüge, das Mordmerkmal Tötung "aus niedrigen Beweggründen" sei nicht festgestellt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 1998 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, hat die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also - 5 - nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dem wird die Würdigung des Landgerichts auch in dem nunmehr angefochtenen Urteil nicht gerecht. Denn wenn - wovon das Landge- richt auszugehen scheint (s. UA 12, 16, 24/25), was jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - der Angeklagte (auch) zum Wohle des Kindes handeln wollte und er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hatte, seine Tochter, die an ihm hing (UA 12, 25) und zu der er "eine besonders star- ke Bindung" hatte (UA 24), werde ihm bei einer Trennung "entfremdet", so handelte er objektiv nicht aus einer Gesinnung heraus, die wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe steht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es dem Angeklagten ”allenfalls am Rande” um das Kindeswohl ging (vgl. BGH StV 1984, 72; s. auch BGH NJW 1958, 189), kann dahinstehen; denn das ist nicht festgestellt. Im übrigen belegen die Feststellungen auch nicht, daß beim Ange- klagten die subjektiven Erfordernisse des angenommenen Mordmerkmals vor- lagen (s. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13, 15, 26, 32; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 b). 4. Da sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß der Angeklagte Frau S. vorsätzlich getötet hat und nach zweimaliger Urteils- aufhebung durch den Senat weitere Feststellungen, die eine Verurteilung we- gen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend ab, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte wurde bereits darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kom- - 6 - men kann (Bl. 504 d.A.). Außerdem hätte er sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können. 5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird hierbei insbesondere mildernd zu berücksichtigen haben, daß die neue Verhandlung bereits die sechste Hauptverhandlung in dieser Sache für den Angeklagten ist und die Tat schon fünf Jahre zurückliegt. Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO) - wie von der Revision angeregt - kommt nicht in Betracht, weil es im Saarland nur ein Landgericht (das Landgericht Saarbrücken) gibt. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing