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Leitsatz

X ZB 16/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/99 vom 12. September 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 41 34 028 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Abdeckrostverriegelung PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998) Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das selbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheb- lich gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt. BGH, Beschl. vom 12. September 2000 - X ZB 16/99 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten Beschluß des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Technischen Beschwerdesenats) wird auf Kosten der Einsprechenden II zurück- gewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf ei- ner Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden deutschen Patents 41 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriege- lung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der am 15. September 1994 veröffentlichten Patenterteilung haben die Einsprechen- de I, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der - 3 - Behauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die Ein- sprechende II gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme Ein- spruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 2. Juni 1997 das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde ein- gelegt, wobei die Einsprechende II ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Pa- tentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des Streitpa- tents sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten deutschen Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, "weil der im Anspruch 1 gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit be- ruht". Hiergegen wendet sich die Einsprechende II im Wege der - nicht zuge- lassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sa- che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bun- despatentgericht zurückzuverweisen. Die Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten. II. A. Die Einsprechende II rügt einen der im § 100 Abs. 3 PatG ge- nannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbe- schwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts - 4 - auch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Be- schluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des Streitpatents nicht aufgrund der von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) erfolgt ist. Mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht ein Ein- sprechender ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § 21 Abs. 1 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen nicht gegeben ist. Es besteht in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden und dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2 PatG) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseits selbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Pa- tentschrift Einfluß nehmen (Sen.Beschl. v. 16.12.1993 - X ZB 12/92, GRUR 1996, 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatum entwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom Ein- sprechenden angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4 PatG, Art. 4 B PVÜ). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene Beschluß der Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des ange- fochtenen Beschlusses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierung zweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 PatG das prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht nicht begründet. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Te- nors des angefochtenen Beschlusses, wohl aber durch die Gründe der ange- fochtenen Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der Fra- ge, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte- - 5 - nen Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich aber auch daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hin- sichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nicht entsprochen hat (vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564 m.w.N.). B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des Streitpa- tents (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprü- che des Streitpatents (im folgenden 2.) vor. 1. a) Das Bundespatentgericht hat Anspruch 1 des Streitpatents, der be- schränkt verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Be- schluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten Lö- sung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Der Senat hat deshalb davon auszuge- hen, daß der Hauptanspruch des Streitpatents eine gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 PatG patentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund des entsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen ist. b) Das Bundespatentgericht hat ferner gemeint, eine Stellungnahme zum Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) erübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Die Rechtsbeschwerde leitet hieraus ab, das Bundespatentgericht habe den Wi- derrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da - 6 - dieser Widerrufsgrund ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei, sei der angefochtene Beschluß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen. Dem kann nicht beigetreten werden. c) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unter anderem dann dar, wenn von meh- reren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstän- digen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.). Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle seiner Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Aus prozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen könnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO BGH, Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 124/89, FamRZ 1991, 322, 323; Urt. v. 11.02.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei denen die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Ent- scheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objek- tiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greift aber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entschei- dungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächli- chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf den Begründungszwang kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungserheblich- - 7 - keit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbe- schwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründung als sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 35 - Schüsselmühle; Beschl. v. 18.12.1984 - X ZB 21/84, GRUR 1985, 376 - Werbedrucksache). Wird das Fehlen der Ent- scheidungserheblichkeit dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die er- kennen läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. Dies genügt der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 PatG besteht. d) Ihr genügt auch der angefochtene Beschluß, was den Widerruf des Hauptanspruchs des Streitpatents anlangt. Das Bundespatentgericht hat inso- weit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwer- deführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint. Es hat auch den aus seiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen, daß nach seinen Feststellungen zum Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG der Hauptanspruch ohnehin zu widerrufen war. Dem Senat ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegenden Falle der vom Bundespatentgericht bejahten und seitens der Rechtsbeschwer- deführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzuge- hen, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit des Entnommenen verlangt (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60, GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre). 2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der Unteransprüche des Streitpatents hinreichend begründet. Das Bundespatentgericht hat hierzu aus- - 8 - geführt, die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für die ein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessen Schicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 f. - -Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so er- teilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweise beantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das Bundespatentgericht we- gen Fehlens der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs alle hierauf rückbezoge- nen Unteransprüche - wie es die Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt - "automatisch mitvernichtet" hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Bundespatentgericht - wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Beson- derheit des Entnahmetatbestandes und der an diesen Widerrufsgrund ge- knüpften, bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen je- denfalls hätte festgestellt werden müssen, daß das Streitpatent weder in den Unteransprüchen noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einen entnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum al- lein die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem be- stimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 PatG nor- mierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in der angegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksich- tigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos er- scheinen, sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli- - 9 - chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entschei- dung maßgeblich waren (vgl. BGH, aaO - Schüsselmühle). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Rogge Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck