Entscheidung
2 StR 281/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/00 vom 23. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am 23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 1. März 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur Auf- hebung des Strafausspruchs; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am Tattag an einer Geburtstagsfeier seiner Schwester in einem Gemeindezentrum teil. Gegen 3.00 Uhr verschaffte sich eine Gruppe von Personen, zu welcher auch das spätere Tatopfer gehörte und die kurz zuvor von der Schwester des - 3 - Angeklagten aus dem Gemeindezentrum verwiesen worden waren, gewaltsam erneut Zutritt und drang in den Vorraum des Gebäudes ein. Dort kam es des- halb zwischen Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer tätlichen Auseinander- setzung, in deren Verlauf der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten "zu Boden ging". Während diese sich um ihren am Boden liegenden Lebens- gefährten kümmerte, stieß der Angeklagte einem der Eindringlinge ein soge- nanntes "Überlebensmesser" mit einer Klingenlänge von 22 cm mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig in den Bauch; das Opfer verstarb alsbald an den Fol- gen des Stichs. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 %o auf; im Laufe des Abends hatte er einmal Amphetamin ("Speed") und mindestens einmal Heroin injiziert. 2. Das Landgericht hat eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des An- geklagten angenommen. Hierbei hat es sich auf das Gutachten eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gestützt; dieser hat aus- geführt, es seien keine Hinweise für eine Zerstörung der Sinnkontinuität oder für eine Persönlichkeitsfremdheit der Tat erkennbar. Der Angeklagte sei minder begabt, aber nicht schwachsinnig. Er habe nach der Tat folgerichtig gehandelt, indem er das Messer versteckte; er habe sich unauffällig verhalten und keine Ausfallserscheinungen gezeigt. Die Wirkung des Alkohols sei durch das zu- sätzlich konsumierte Rauschgift nicht erhöht worden; dieses habe vielmehr dämpfend gewirkt. Das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche dagegen, daß er vor der Tat mehr als einmal Heroin gespritzt habe. Das Landgericht hat sich diesen im Urteil wiedergegebenen Darlegun- gen des Sachverständigen angeschlossen; ihre Würdigung durch das Gericht beschränkt sich auf die Bemerkung, sie seien überzeugend. Dies läßt besor- gen, daß das Landgericht die ihm obliegende umfassende eigene rechtliche - 4 - Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur unzureichend vorgenommen und seine Beurteilung isoliert auf die vom Sachverständigen angesprochenen Gesichtspunkte gestützt hat. a) Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen sind schon für sich nicht bedenkenfrei, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - die im Urteil als solche nicht angesprochen ist - aus- geschlossen wird. Diese setzt weder eine Zerstörung der Sinnkontinuität noch eine Persönlichkeitsfremdheit der Tat voraus; auch dem Umstand, daß der An- geklagte sich an die Ereignisse des Tattages erinnert hat, kommt insoweit nur geringes Gewicht zu. Die Erwägung, das zusätzlich injizierte Rauschgift habe die Alkoholwirkung gedämpft, ist hinsichtlich der Injektion von Amphetamin nicht naheliegend; die Annahme, das Nachtatverhalten spreche gegen die vom Angeklagten behauptete zweimalige Injektion von Heroin, ist mit den Ausfüh- rungen zur dämpfenden Wirkung nicht ohne weiteres vereinbar. Daß der An- geklagte die Tat gegenüber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten zu- nächst einräumte, kurz darauf aber leugnete, trägt die Wertung eines "folge- richtigen" Nachtatverhaltens nicht. Die Frage einer Wechselwirkung zwischen Alkohol, Heroin und Amphetamin ist nur unzureichend behandelt; eine mögli- che Ernüchterung durch die Tat, welche das als folgerichtig und ruhig geschil- derte Nachtatverhalten erklären könnte, ist nicht erörtert. b) Auf eine umfassende eigene Würdigung durch das Gericht konnte hier auch im Hinblick auf den zur Tat führenden Geschehensablauf nicht ver- zichtet werden. Zwar hat das Landgericht die vom Angeklagten behauptete Nothilfe zugunsten seiner Schwester im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dies hat es jedoch nicht darauf gestützt, daß der vom Angeklagten behauptete Nothilfe- Wille den unvermittelten Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gegen die - 5 - unbewaffneten Angreifer nicht hätte rechtfertigen können, sondern auf die mit den Feststellungen kaum vereinbare Erwägung, die "Rangeleien" seien "von beiden Seiten ausgegangen" und zum Tatzeitpunkt "längst beendet" gewesen (UA S. 13). Aus welchen Gründen das Landgericht der Einlassung des Ange- klagten nicht gefolgt ist, kurz vor Einsatz des Messers sei seine Schwester von einer der eingedrungenen Personen geschlagen und getreten worden, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Die nachfolgenden knappen und formelhaften Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB ablehnt, führen zwar aus, weder die Ent- hemmung des Angeklagten durch Alkohol, noch sein Zorn über das Verhalten der Mitglieder der anderen Gruppe rechtfertigten die Annahme eines minder schweren Falles; sie verhalten sich aber weder zur ersten Alternative des § 213 StGB noch enthalten sie eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Ge- samtwürdigung. c) Der Senat kann angesichts der unzureichenden Darlegungen und des Fehlens einer Auseinandersetzung mit den im einzelnen bedenklichen Ausfüh- rungen des Sachverständigen nicht ausschließen, daß das Landgericht bei der Verneinung einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des An- geklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Rechtsfol- genausspruch war daher aufzuheben. - 6 - 3. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Haschisch, seit seinem 25. Lebensjahr Amphetamine und Heroin, das er injiziert. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich unter dem Gesichtspunkt des § 64 StGB auch hiermit auseinanderzusetzen. Jähnke RiBGH Niemöller ist wegen Ri'inBGH Dr. Otten ist in- Eintritts in den Ruhestand folge Urlaubs verhindert, verhindert, seine Unterschrift ihre Unterschrift beizufü- beizufügen. gen. Jähnke Jähnke Rothfuß Fischer