Entscheidung
X ZR 33/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/97 vom 3. August 2000 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Eckert wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurück- gewiesen. Gründe: Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargelegt. Zur Begründung ihres Ablehnungsan- trags hat sie sich darauf bezogen, daß der Sachverständige Präsident einer Vereinigung sei, der auch der Beklagte angehöre, und daß er in seiner Funkti- on als Präsident der Vereinigung nach deren Satzung gehalten sei, die Inter- essen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren. Beides genügt bei der gebo- tenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Die dem Sachverständigen durch die Satzung der Vereinigung aufer- legte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht - 3 - sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als Ver- bandsvertreter. Daß sie ihn auch darüber hinaus auch bei seinen sonstigen Tätigkeiten binden soll oder auch nur bindet, kann der Regelung ernsthaft nicht entnommen werden. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Kläger persönlich und als Mitglied der Vereinigung kennt, kann bei objektiver Be- trachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der Ableh- nungstatbestände abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unpartei- lichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Meier-Beck