Entscheidung
XII ZR 269/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 269/99 vom 19. Juli 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000 DM. Gründe: Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Miet- verhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Er- füllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - die- ser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entschei- dung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8 Rdn. 3). So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu- - 3 - gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch kei- nen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz