Entscheidung
2 StR 243/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Falle Ziffer 1 des Urteils (unerlaubter Er- werb von Betäubungsmitteln im Dezember 1997) nimmt der Senat nicht vor. Denn durch die - möglicherweise - rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbun- desanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Be- schluß nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. u.a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer