OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 126/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/00 vom 6. Juli 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Juli 2000 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurück- gewiesen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - den Wert der Beschwer entsprechend dem ge- schätzten Grundstückswert rechtsfehlerfrei auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 2 - 4 ZPO; vgl. für den umgekehrten Fall, daß der Gebäudeeigentümer gegen den Grundeigentümer auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerb des Grund- stücks klagt: BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Zwar ist für den Wert der Beschwer das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich; dabei ist aber grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzu- stellen (vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 88 f). Unmittelbarer Gegenstand des Beru- - 3 - fungsurteils sind aber nicht die Abbruchkosten, deren Ersatz gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG die Beklagte gerade nicht gefordert hat, sondern der - von der Beklagten gewählte - Anspruch auf Erwerb des Grundstücks gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Kreft Kirchhof Fi- scher Zugehör Ganter