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Leitsatz

XII ZR 26/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/98 Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413 Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle- bens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Be- klagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien. 1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei ei- nem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der beiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM er- - 3 - bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten Bankvollmacht abgehoben worden. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten Geldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der Klagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur Berechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insge- samt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegen- über, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich ergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz, der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungslei- stungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistun- gen ins Verhältnis setzt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung "festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landge- richt zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin aufgrund der §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den Aus- spruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die Revision mit Recht. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegen- stand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob der Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltend gemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststel- lung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung gerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren nicht zu entnehmen. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, wel- cher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zuste- hendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabever- langen enthalten. - 5 - Das Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer Rechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbe- zogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht eine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich ein nicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern man- gelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten Antrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten Leistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für ver- pflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich aus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es ebenfalls an den - von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlich- keit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der Urteilsformel ist der Beklagte nur "zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - "noch ein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann. - 6 - II. Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der er- neuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den Parteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich einge- räumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht: a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenberei- che innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen An- spruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder ana- loge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988, 42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehe- gatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Ver- trauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen - 7 - Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist. b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Ein- zelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Ein- künfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in § 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüs- siges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Wei- sungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ord- nungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, des- halb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforde- rungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987 aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die An- nahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfer- tigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - kei- ne verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander be- stehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme ei- nes Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheits- - 8 - zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO). 2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auf- tragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner Verwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die - von der Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der Beklagte für sie ver- einnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom Beklagten darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Ge- schäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame An- schaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt hat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen oder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kenn- zeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen Geschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten Herausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten fordert. Der - unstreitige - Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder vereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den Umfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die An- nahme, daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit sie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufge- zehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwen- dung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darle- gungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlun- gen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat, müßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er - 9 - andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht ge- tätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe. Das kann von ihm nicht verlangt werden. 3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz auch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegat- ten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehe- gatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Vor- aussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft einge- schränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegat- ten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verlet- zung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die Überlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit - 10 - derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultieren- den Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz