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Entscheidung

XII ZB 104/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/00 vom 5. Juli 2000 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber- Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 600 DM. Gründe: Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vor- bringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverstän- digen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstük- ke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schrift- sätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsbe- rechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegen- stände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen, - 3 - den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senats- urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzli- chen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die For- mulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu er- teilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist. Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu im- stande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1). Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz