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Entscheidung

5 StR 251/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 251/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 5. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe- gründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Mord in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum ver- suchten Mord in weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur ge- fährlichen Körperverletzung, schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen zweifacher Anstiftung zum Mord und wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit An- stifung zur gefährlichen Körperverletzung“ zu einer lebenslangen Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festge- stellt. Die Revision des Angeklagten ist weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte befahl im Fall 1 als „Unterführer“ einer vietnamesi- schen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige Anordnung vier ihm unter- gebenen „Soldaten“, mehrere Mitglieder einer konkurrierenden Bande zu er- schießen. Daraufhin schossen die „Soldaten“ zwei Opfern jeweils in den Kopf, woran ein Opfer verstarb, während das zweite Opfer überlebte. Die Tat - 3 - des Angeklagten in diesem Fall ist eine einzige Tat, nämlich eine Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in weiterer Tat- einheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung. Bei Anstiftung zu mehreren Taten kommt es bei der Beurteilung des Anstifterverhaltens unter Konkurrenzgesichtspunkten auf das Handeln des Anstifters und nicht auf das Handeln des Haupttäters oder der Haupttäter an (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 58 m.w.N., insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Auch bei Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gilt nichts anderes. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, eine einheitliche Tat begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte ver- teidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen der vermeintlich tatmehrheitlich begangenen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verhängten Ein- zelfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dies bleibt ohne Einfluß auf die aus zwei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen gebildete lebenslange Gesamtfreiheits- strafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, weil das - 4 - Landgericht bei der letztgenannten Entscheidung – wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben – die zeitige Einzelfreiheitsstrafe unberücksichtigt gelassen hat. Harms Häger Basdorf Raum Brause