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Entscheidung

1 StR 238/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/00 vom 29. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Überlassens von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch ausländische Ausweispapiere unter den Schutz des Straftatbestandes des § 276 Abs. 1 StGB fallen. Diese Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen von falschen "amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind daher auch Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt. Dieses Verständnis ent- spricht der Vorstellung, die der Fassung des Tatbestandes im Gesetzgebungs- verfahren zugrundelag. Danach sollte die Formulierung es ermöglichen, auch ausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzube- ziehen; dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des Verbrechensbe- kämpfungsgesetzes, BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch der Zweck der Vorschrift gebietet diese Interpretation: Der Umgang mit solchen falschen Dokumenten dient erfahrungsgemäß der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten. Dem soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 20, 29). Dafür sind in der heutigen Zeit, die von hoher Mobilität im interna- - 3 - tionalen Raum gekennzeichnet ist, deutsche wie ausländische amtliche Aus- weise gleichermaßen bedeutsam (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 273 Rdn. 2). 2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in den Fäl- len II und IV der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen Einschleusens von Aus- ländern als schuldig erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Auf- enthalt von Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG), der diese beschäftigt (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl. weiter OLG Köln DB 1974, 784). Mit solcher Beschäftigung kann der uner- laubte Aufenthalt maßgeblich gefördert werden. Daß das in dem abgeurteilten Fall II der Urteilsgründe so lag, dem Angeklagten dies bewußt war und er das wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteils- gründe. Im Falle IV hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur unerlaubten Einreise von drei Ausländern geleistet, indem er diese an der sogenannten grünen Grenze zu Tschechien abholte (§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Schäfer Maul Nack Wahl Schluckebier