Entscheidung
1 StR 129/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/00 vom 28. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbe- gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensper- - 3 - son (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor soge- nannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt. Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen - Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorgese- hen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsent- scheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmil- dernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Ge- genstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren. Schäfer Maul Nack Schluckebier Kolz