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Leitsatz

XI ZR 322/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL XI ZR 322/98 Verkündet am: 27. Juni 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VerbrKrG § 4 Abs. 1 Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitreten- de vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. September 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. Bauunternehmen GmbH (im folgenden: Schuldnerin) Ansprüche aus einer von dem Beklagten für die Schuldnerin übernom- menen Mithaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1994 beantragte die Schuldnerin bei der G. für A. mbH (im folgenden: G.) einen Kredit über 166.338,20 DM netto zur Finanzierung des Erwerbs von Transportfahrzeugen. Das Antragsfor- mular enthielt hinsichtlich des Zinssatzes die Angabe: "Zinsen 7,0%", nicht aber eine Angabe des effektiven Jahreszinses. Der Beklagte, der an der Schuldnerin mit einem Gesellschaftsanteil von 12% beteiligt war, unterzeichnete den Darlehensvertrag als Mitschuldner. Die G. zahlte - 3 - die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß aus und erhielt als weitere Sicherheit die Transportfahrzeuge übereignet. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Dezem- ber 1995 verwertete die G. die sicherungsübereigneten Fahrzeuge und erzielte dabei einen Kaufpreis von 109.250 DM. Im April 1996 schloß sie das Darlehenskonto unter Anrechnung des Erlöses auf einen Kre- ditsaldo von 107.116,65 DM ab und zahlte das Restguthaben an den Kläger. Der Kläger ist der Ansicht: Die vom Beklagten übernommene Mit- haftung stelle ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen dar, so daß er durch die Tilgung des Darlehens haftendes Gesellschaftska- pital zurückerhalten habe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, der Schuldbeitritt habe zu keiner Zeit eigenkapitalersetzenden Cha- rakter gehabt. Außerdem genüge der Schuldbeitritt wegen der unter- bliebenen Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den Schriftformer- fordernissen des Verbraucherkreditgesetzes und sei daher nichtig. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 107.116,65 DM zuzüg- lich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti- ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das - 4 - Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision des Klägers ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZG 1999, 30 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der §§ 32 a, 32 b GmbHG erfüllt seien oder die §§ 30, 31 GmbHG das Klagebegehren rechtfertigten. Der Schuldbeitritt sei nämlich wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anga- be des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nach § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG nichtig, so daß ein wirksa- mes eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen nicht vorliege. Der Schuldbeitritt gehöre zu den Kreditverträgen. Der Beklagte sei bei Abgabe der unbeschränkten Mithaftungserklärung auch Verbraucher gewesen. Seine Minderheitsbeteiligung an der Schuldnerin habe ihn nicht zu einem Kaufmann oder Gewerbetreibenden werden lassen. Zu einer Heilung des Formmangels sei es mangels Auszahlung der Kre- ditmittel an den Beklagten persönlich nicht gekommen. II. - 5 - Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Schuldbeitritt des Beklagten ist wegen Nichtangabe des effektiven Jah- reszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG (analog) i.V. mit § 125 BGB nichtig. Einer An- wendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafter- darlehen ist damit die Grundlage entzogen. 1. Das Berufungsgericht hat auf den Schuldbeitritt zu Recht das Verbraucherkreditgesetz angewandt. Zwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein Kre- ditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefe- stigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 134, 94, 97; 138, 321, 325; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001), der die Revision ausdrücklich zustimmt, einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt. Zwar wurde das Darlehen von der Schuldnerin zu gewerbli- chen Zwecken aufgenommen. Maßgebend sind insoweit aber allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaf- tungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95 und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, aaO). Der Beklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch Verbraucher, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbli- che Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223). - 6 - 2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Beru- fungsgerichts, der Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nichtig. Sie ist der Meinung, es sei unberück- sichtigt geblieben, daß das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuld- beitritt eines Verbrauchers lediglich entsprechend angewendet werden könne. Dies sei von entscheidender Bedeutung, weil die Angabe des effektiven Jahreszinses ausschließlich dazu diene, dem Kreditnehmer einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten während der Wider- rufsfrist des § 7 VerbrKrG zu ermöglichen. Für eine analoge Anwen- dung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG fehle deshalb die not- wendige Wertungsbasis. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat nicht. a) Ob der Schuldbeitritt nur dann wirksam ist, wenn der Kreditge- ber den Verbraucher vor Abgabe der Mithaftungserklärung über alle wesentlichen Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert, oder ob auf bestimmte Pflichtangaben im Hinblick auf ihren individuellen Schutzzweck verzichtet werden kann, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der erkennende Senat hat die Frage in der zitierten Entscheidung vom 12. November 1996 (BGHZ 134, 94, 98) ausdrücklich offengelassen. Zwar hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 (BGHZ 142, 23, 28 ff.) dargelegt, daß die im Wege einer dreisei- tigen Vereinbarung vorgenommene Übernahme eines Finanzierungs- leasingvertrages dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nur dann genügt, wenn die schriftliche Übernahmevereinba- rung des Verbrauchers den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages vollständig wiedergibt. Dies schließt aber nicht aus, daß an die Form- wirksamkeit einer Schuldmitübernahme weniger strenge Anforderungen - 7 - zu stellen sind. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten. b) Ausgehend davon, daß die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt oder vergleichbare Vereinbarungen eine Verbrauchereigenschaft auch des Hauptschuld- ners voraussetze, ist nach der Ansicht von Ulmer (Ulmer/Timmann, Festschrift Rowedder S. 503, 517, 520 f.; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 16) zu unterscheiden: Diene die Formvorschrift vor allem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen, so müsse sie grundsätzlich auch dem Beitretenden zugute kommen. Hierzu gehörten alle Angaben, die Aufschluß über die Höhe der Zahlungsverpflichtung, aber auch über die Zahlungsweise geben. Dagegen könne auf die Pflichtangaben verzichtet werden, die - wie vor allem § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG - lediglich den Ver- gleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen sollten. Für den Beitretenden stehe in diesem Falle der Inhalt des Kreditvertra- ges zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung fest; die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten sei ihm verschlossen. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften löse daher für den Schuldbeitritt nicht die Nich- tigkeitsfolge des § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG aus. Dem haben sich wei- tere Autoren (Habersack EWiR 1997, 237, 238; Kurz DNotZ 1997, 552, 556 f.; ähnlich Kabisch WM 1998, 535, 540) im Ergebnis und weitge- hend auch in der Begründung angeschlossen. c) Dagegen beurteilt die in der Literatur herrschende Meinung die Rechtslage anders. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Beitreten- de, ohne einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta zu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen habe, sei - 8 - sein Schutzbedürfnis nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird. Eine Be- schränkung des Schriftformerfordernisses auf bestimmte Pflichtanga- ben sei daher verfehlt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 19; Metz, VerbrKrG § 1 Rdn. 28, § 4 Rdn. 10; Hagena, Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 40 ff.; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1038; von Westphalen MDR 1997, 307, 309; ders. DB 1998, 295, 299 f.; Artz VuR 1997, 227, 228 f.; Hadding WuB I E 2. § 6 VerbrKrG 1.97; Wolf LM § 1 VerbrKrG Nr. 7; vgl. auch Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 1 Rdn. 114). d) Der erkennende Senat entscheidet die Streitfrage dahin, daß an die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind wie an den Kreditvertrag selbst. Allerdings ist aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht denknotwendigerweise auf eine Analogiefähig- keit sämtlicher Pflichtangaben zu schließen. Indes sind gesetzliche Formvorschriften im Bereich des bürgerlichen Rechts grundsätzlich strikt einzuhalten. Dies gilt in besonderem Maße für das Schriftformer- fordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher hat und ihm die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern will (vgl. BGHZ 142, 23, 33 m.w.Nachw.). Dem wird ein Schuldbeitritt nur dann gerecht, wenn dem Beitretenden bei Abgabe der Mithaftungserklärung sämtliche Kredit- konditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er erkennen kann, auf was er sich einläßt. - 9 - Zwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses - wie die Pflichtangaben überhaupt - im wesentlichen die Aufgabe, dem Verbrau- cher einen Konditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann nicht mehr ankommt, wenn eine schon bestehende Schuld übernommen oder einer bereits begründeten Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sich aber der Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses, die vom Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19) für den "wichtigsten Be- standteil der Verbraucheraufklärung" gehalten wurde, nicht. Die Anga- be des effektiven Jahreszinses soll den Verbraucher insbesondere in Gestalt eines einzigen, nach festen Regeln (vgl. § 4 Abs. 2 VerbrKrG) zu ermittelnden Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über die mit dem Darlehen einhergehende jährliche Gesamtbelastung und damit über dessen "Preis" unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosten informieren (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19; von Rottenburg, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 118). Außerdem soll die Angabe des effektiven Jahreszinses ge- meinsam mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d) VerbrKrG den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren, es handele sich bei dem Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Nichts spricht dagegen, daß diese Informations- und Warnfunktionen auch den Bei- tretenden vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewah- ren können. Die Möglichkeit, daß einzelne Beitretende nicht an einer vorvertraglichen Aufklärung über den effektiven Jahreszins oder andere Kreditkonditionen interessiert sind, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, weil die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 VerbrKrG nach ihrer Zielsetzung auf die typischen Verhältnisse und nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im konkreten Ein- zelfall abheben (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19). - 10 - Es wäre schließlich auch ein Wertungswiderspruch und mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei einer dreiseitigen Vereinbarung über die Vertragsübernahme durch einen Verbraucher sämtliche Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erfüllt sein müssen (siehe BGHZ 142, 23, 28 ff.), für den Schuldbeitritt aber bestimmte Erfordernisse nicht gelten sollen. Zwar bewirkt die Schuldmitübernahme lediglich eine Sicherung der Haupt- schuld. Es entsteht keine gleichgründige, paritätische Verpflichtung, sondern die Schuldverhältnisse basieren auf unterschiedlichen Zweck- bestimmungen (Ehmann, Die Gesamtschuld S. 336, 337). Dies ist aber für die hier interessierende Frage kein relevanter Gesichtspunkt. Viel- mehr ist es gerade die Bereitschaft des Beitretenden, die unbe- schränkte Mithaftung ohne eine Gegenleistung des Kreditgebers zu übernehmen, die ihn bei wertender Betrachtung genauso schutzwürdig erscheinen läßt, als wenn er den betreffenden Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege einer Vertragsübernahmevereinba- rung an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers getreten wäre. 3. Der Formmangel ist nicht geheilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvor- schrift im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG - wie auch das Berufungsge- richt nicht verkannt hat - grundsätzlich voraus, daß die Kreditmittel an den Beitretenden ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Um- stände oder Verhältnisse, die für eine Heilung des Formfehlers spre- chen könnten, sind nicht zu erkennen und werden von der Revision nicht aufgezeigt. - 11 - - 12 - III. Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu- weisen. Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. Müller Dr. Joeres