Entscheidung
4 StR 211/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte, der sich in einem Zu- stand hochgradiger affektiver Erregung befand, mit bedingtem Tötungsvorsatz seiner Ehefrau auf dem Flur "dreimal mit dem Küchenmesser in den Bauchbe- reich" (UA 10). Danach begab er sich zurück in die Wohnung, wo er der mit seiner Ehefrau befreundeten Katharina H. - ebenfalls mit bedingtem Tö- - 3 - tungsvorsatz - insgesamt fünf Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich sowie in den Arm versetzte. Anschließend ließ er von Frau H. ab und verließ die Wohnung. Frau H. flüchtete daraufhin - wie bereits zuvor schon die Ehe- frau des Angeklagten - zu einer Nachbarin. Das Landgericht hat jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom Tot- schlagsversuch verneint und hierzu ausgeführt: "Vorliegend hatte der Angeklagte in beiden Fällen mit bedingtem Tö- tungsvorsatz gehandelt. Es liegt daher nahe, daß er auch nach den jeweils letzten Ausführungshandlungen der Auffassung war, daß sich der Todeserfolg ohne gegenkausale Rettungsaktivität realisieren würde. Einen Hinweis darauf, daß der Angeklagte nach der Tatausführung zutreffende Vorstellungen von der Gefährdungslage hatte, ergibt der Umstand, daß er den eintreffenden Polizei- beamten mitteilte, daß seine Ehefrau Messerstichverletzungen habe und daß er zugestochen habe. Damit handelte es sich jeweils um einen beendeten Ver- such. Ein Rücktritt durch bloßes Nichtstun war jeweils nicht mehr möglich" (UA 18/19). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Für die Abgrenzung des unbeen- deten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefrei- enden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestands- mäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 a mit zahlreichen Nachweisen). Dies hat die Strafkammer zwar im Ansatz nicht verkannt. Die von ihr herange- zogenen Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, die Annahme eines been- deten Versuchs zu rechtfertigen: Daß der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungs- vorsatz gehandelt hat, ist Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen des ver- - 4 - suchten Tötungsdeliktes; für die Frage der Vorstellungen des Täters über die Möglichkeit des Erfolgseintritts nach der letzten Ausführungshandlung besagt dies aber nichts. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, seine Frau habe Messerstichverletzungen, gibt für die Auffas- sung des Landgerichts ebenfalls nichts her. Sie könnte im Gegenteil sogar als Indiz dafür gewertet werden, daß der Angeklagte in bezug auf seine Ehefrau gerade nicht mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet hat. Die Annahme eines beendeten Versuchs wird auch nicht von den Fest- stellungen getragen. Das Urteil verhält sich insbesondere nicht zu dem äuße- ren Erscheinungsbild und zu dem Verhalten der Geschädigten jeweils nach dem zuletzt geführten Messerstich. Es bleibt daher offen, ob für den - während der Tatausführung hochgradig erregten - Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ei- ne lebensgefährliche Wirkung der Messerstiche erkennbar war (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 17). Entsprechender Darlegun- gen hätte es hier um so mehr bedurft, als jedenfalls die Verletzungen der Ehe- frau des Angeklagten nicht konkret lebensbedrohend waren und beide Opfer nach der Tat aus eigener Kraft fliehen konnten. Auch dafür, daß sich der Ange- klagte nach den letzten Ausführungshandlungen keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Ver- such anzunehmen wäre (BGHSt 40, 304 ff), geben die bisherigen Feststellun- gen keinen hinreichenden Anhalt. - 5 - Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese- hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen tateinheitlich be- gangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12). Meyer-Goßner Maatz Kuckein Solin Ernemann