Entscheidung
I ZR 202/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/98 Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Celle vom 10. Juni 1998 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 betreibt ein Optikerfachgeschäft. Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihre Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 ließ vor dem Hintergrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dessen Vor- schriften die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillenge- stellen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 weggefallen war, am 3. Januar 1997 im Stadtanzeiger W. eine Anzeige erscheinen, in welcher sie mit der Aus- sage warb: - 3 - "Nulltarif* für komplette Brille Wir bleiben dabei!". Der angebotene "Nulltarif" sollte dabei nach einem räumlich abgesetzten Sternchenhinweis "für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Lei- stungsanspruch auf zwei Korrektionsgläser" gelten. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat diese Werbeaussage beanstandet und die Beklagten auf Unterlas- sung in Anspruch genommen. Sie sieht in der beanstandeten Werbung das Angebot zu einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, in dem sowohl eine unzulässige Zugabe zu den verordneten Brillengläsern als auch ein übertriebenes und damit wettbewerbs- widriges Anlocken von Kunden liege. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken in Zeitungsinseraten oder anderen öffentlichen Mitteilungen mit den Aussagen zu werben "Nulltarif* für komplette Brille Wir bleiben dabei!" - 4 - *für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Leistungsan- spruch auf zwei Korrektionsgläser", insbesondere, wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art geschieht - 5 - und/oder Brillen, bestehend aus Fassungen und handwerklich eingearbeite- ten Gläsern an Kunden mit einem Leistungsanspruch auf zwei Kor- rektionsgläser abzugeben, ohne die Fassung gesondert zu be- rechnen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ober- landesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus- geführt: Eine Verletzung von § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheide aus. Ein Verkehrs- verständnis, nach dem die Brillengläser als Hauptware veräußert und das Bril- lengestell kostenlos als Nebenleistung mitgegeben werde, erscheine erfah- rungswidrig. Beworben werde ausdrücklich eine komplette Brille bestehend aus Gestell und Gläsern. Auch wenn die Brille zum selben Preis wie die Gläser ab- gegeben werde, suggeriere dies keineswegs, daß damit das Brillengestell eine - 6 - ohne Berechnung gewährte Nebenleistung darstelle. Vielmehr seien von den Beklagten zwei grundsätzlich als Gegenstand einer Hauptware anzusehende Teile zu einer Leistungseinheit zusammengefaßt und dieses Gesamtangebot zu einem Gesamtpreis beworben worden. Dies gelte unabhängig davon, auf welchem Teil des Angebots das Schwergewicht liege. Entscheidend sei allein, daß der Verbraucher das Angebot "komplette Brille" hier so verstehe, daß er die einzelnen Bestandteile bei der Entrichtung des Gesamtpreises zusammen bezahle. Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Zugabe in Form der Brillen- fassungen unterstelle, sei die Werbung der Beklagten zu 1 insoweit nicht zu beanstanden, da sie sich nur auf die unentgeltliche Mitgabe handelsüblichen Zubehörs i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO beziehe. Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines verdeckten Koppelungsangebotes oder des übertriebenen Anlockens sei gleichfalls nicht gegeben. Die Werbung der Beklagten zu 1 sei auch nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagten in der beanstandeten Anzeige keine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht zuwidergehandelt haben. a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech- nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb - 7 - der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne- benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus- sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange- sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztver- braucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die Gläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene Nebenware sei. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr nur eine Hauptware als Leistungseinheit. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1996 "Brillen- preise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - entschieden, daß die sozialversicherungsrechtli- che Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht präge. Daran hat sich im hier gegebenen Zusammenhang auch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) nichts ge- ändert (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). - 8 - Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung auch die konkrete Ausgestaltung der ange- griffenen Werbung nicht erkennbar vernachlässigt und nicht lediglich auf ein "abstraktes" Verkehrsverständnis abgestellt. Die Revision folgert dies zu Un- recht aus dem Sternchenhinweis der streitbefangenen Anzeige, mit dem sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat. Eine solche Auseinandersetzung war indes nicht mehr geboten. Denn das Berufungsgericht hat sich rechtsbedenkenfrei darauf gestützt, daß in der beanstandeten Anzeige ausdrücklich eine "komplette Brille" - so die Unterzeile der Überschrift - bewor- ben worden ist. Die Rüge der Denkgesetzwidrigkeit geht deshalb fehl, zumal der Sternchenhinweis der Anzeige, den die Revision insoweit heranzieht, nicht das beworbene einheitliche Angebot spaltet, sondern nur den Fall näher be- zeichnet, für den das Angebot gelten soll. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklag- ten gegen § 1 UWG verneint. a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange- bot scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang offengelassen hat - mehrere Einzelwaren zu einem Gesamtangebot verbunden worden sind. Wie das Berufungsgericht mit Blick auf die Zugabeverordnung zutreffend angenommen hat, ist Gegenstand der beanstandeten Werbung nur eine aus mehreren unselbständigen Teilen zu- sammengesetzte Hauptware, nämlich das einheitliche Angebot einer komplet- ten, zuzahlungsfrei abgegebenen Brille. - 9 - b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht Hamburg in einer - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung ver- treten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der Beklagten zu 1 auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulok- ken. aa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs- wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein- satz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange- bote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab- halten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin- dungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die bean- standete Werbung der Beklagten zu 1 für den zuzahlungsfreien Erwerb von Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen auch nach Inkrafttreten des Beitragsentlastungsgesetzes keinen besonderen Anreiz geschaffen habe, der den angesprochenen Kassenmitgliedern den Blick für eine sachgerechte Entscheidung beim Brillenkauf verstellte. Der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht schon entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die älte- - 10 - re Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerks auf die Lieferung von Bril- len an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu miß- billigen, wenn die Beklagte zu 1 die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen für genü- gend hielt, um im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversiche- rungsrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre versicherten Kunden mitliefern zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung bestimmt). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru- fungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat. Einen solchen Ver- stoß hat auch die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet und mit gezieltem Sachvortrag untermauert, sondern lediglich mit Blick auf den Vorwurf übertriebenen Anlockens behauptet, bei den von der Anzeige ange- sprochenen Kassenmitgliedern entstehe der Eindruck, sie erhielten das Bril- lengestell von der Beklagten zu 1 geschenkt. Diese Behauptung der Klägerin beruht auf unzutreffenden Annahmen. Die von der Werbung angesprochenen Versicherten können nämlich ohne weiteres erkennen, daß die Beklagte zu 1 die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei Lieferung einer Brille mit zwei verordneten Gläsern an Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Mischkalkulation insgesamt für ausreichend hält und deswegen für die Kosten des Gestells auf Zuzahlung verzichtet. - 11 - III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Erdmann Starck Pokrant Büscher Raebel