Entscheidung
4 StR 90/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 90/00 vom 30. Mai 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte H., Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten J., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten H. gegen das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 3. September 1999 wird als unbegrün- det verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren durch die- ses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, je- doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche- hen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schwerer Körperverlet- zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßre- gel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Angeklagten J. hat es des Dieb- stahls in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren Körperverletzung und mit An- stiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver- hängt. Die Revision der Angeklagten H., mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, erweist sich als unbegründet. Das zu Ungunsten beider Ange- klagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. II. Revision der Angeklagten H. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist - entgegen dem Revisionsvor- bringen – die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten vor Betreten der Parfümerie gemeinschaftlich den Plan gefaßt hatten, sich dort nach steh- lenswertem Gut umzusehen und dieses gegebenenfalls zu entwenden, nicht zu beanstanden. - 5 - Nach den Feststellungen betraten die Angeklagten gemeinsam das La- denlokal, in dem zu diesem Zeitpunkt sich lediglich die Verkäuferin Hü. aufhielt. In der Folgezeit sahen sie sich im Geschäft getrennt die Auslagen an und be- gaben sich jeweils abwechselnd zu Frau Hü., um sie in ein Gespräch zu ver- wickeln. Dieser erschien das Verhalten der Angeklagten verdächtig; sie war bemüht, beide Angeklagten im Auge zu behalten. Nachdem die Angeklagte H. gekaufte Ware mit einem 100.- DM – Schein bezahlt und das von Frau Hü. aus einer Geldtasche entnommene Wechselgeld eingesteckt hatte, entwendete kurz darauf einer der beiden Angeklagten die Geldtasche. Anschließend waren beide Angeklagte ”eilig bestrebt, das Geschäftslokal zu verlassen”. Frau Hü. bemerkte sogleich das Fehlen der Tasche; sie nahm die Verfolgung auf und konnte die Angeklagten, die bereits in ihren etwa 20 bis 30 m entfernt gepark- ten Pkw eingestiegen waren, noch erreichen. Als Frau Hü. die Fahrertür des Fahrzeugs öffnete, sich in den Innenraum beugte und die Rückgabe der Geld- tasche verlangte, fuhr die Angeklagte H. auf die Aufforderung des Angeklagten J. ”Gib Gas !” mit dem Pkw ruckartig beschleunigend los, so daß Frau Hü., die sich an der noch geöffneten Fahrertür festklammerte, mitgerissen und später auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde. Wenn die erkennende Strafkammer in Anbetracht dieser Umstände, ins- besondere angesichts des Verhaltens der Angeklagten in dem Geschäft und bei dessen Verlassen, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in bewußtem und ge- wolltem Zusammenwirken die Geldtasche entwendet haben, so handelt es sich nicht nur um eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht, sondern um eine durch konkrete Tatsachen belegte, mögliche tatrichterliche Schlußfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. - 6 - III. Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache im Ergebnis Erfolg. 1. Allerdings vermögen die Revisionsangriffe gegen die Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht durchzudringen. Das Landgericht ist auf- grund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hierbei hat es maßgeblich auf die Kürze und Schnelligkeit des Geschehens- ablaufes, die Spontaneität des Tatentschlusses (vgl. BGHR a.a.O. Vorsatz, bedingter 24, 27), das auf Flucht und nicht auf Aggression ausgerichtete Stre- ben der Angeklagten sowie auf den Umstand abgestellt, daß die Geschädigte es jedenfalls zu Beginn der Fahrt in der Hand hatte, durch bloßes Loslassen das spätere Unfallgeschehen zu vermeiden, und die Angeklagten möglicher- weise zunächst darauf vertrauten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ent- gegen dem Revisionsvorbringen fehlt es der Beweiswürdigung auch nicht etwa deshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil das Landgericht es unterlassen habe, im Urteil die genaue zeitliche Dauer des Fahrvorganges zu bezeichnen; denn die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, daß die Tat spontan, im Rahmen eines komplexen, sich rasch entwickelnden Verkehrsgeschehens begangen worden ist. - 7 - 2. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung der Angeklagten (nur) we- gen Diebstahls haben. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das Ver- halten der Angeklagten den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfüllt. Dazu bestand hier Anlaß. Zwar heißt es in den Feststellungen, daß die Angeklagten davonfuhren, ”weil sie nicht wegen des Diebstahls er- wischt werden wollten”. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes hierzu noch ergänzend ausgeführt, daß da- von auszugehen sei, ”daß sie [die Angeklagten] in erster Linie vom Tatort ent- kommen wollten” bzw. daß ”es [ihnen] darauf an[kam], sich vom Tatort zu ent- fernen”. Hieraus folgt jedoch nicht bereits die Nichtanwendbarkeit des § 252 StGB. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vor- schrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten”, nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will. Eine solche Fallkon- stellation liegt hier nach den bisherigen Feststellungen durchaus nahe: Die Verkäuferin Hü. hatte lediglich die Rückgabe der Geldtasche gefordert. Eine unmittelbare Gefahr, daß Dritte eingreifen und die Angeklagten an einer Flucht hindern könnten, bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht. Den Ange- klagten wäre es daher ein Leichtes gewesen, die Tasche wieder herauszuge- ben und anschließend davonzufahren. Daß sie das nicht getan haben, könnte den Schluß rechtfertigen, daß es ihnen zumindest auch auf die Sicherung der Diebesbeute ankam. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung. - 8 - 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt hier auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen der tatein- heitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung und des gefähr- lichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der Anstiftung hierzu und damit des Urteils insgesamt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12). Die rechtsfehler- frei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch be- stehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststel- lungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. Für den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer zu einer Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls gelangt, wird sie die Erschwernisgründe des § 250 StGB zu prüfen haben. Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikati- onstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht. - 9 - Da der Vorwurf des versuchten Tötungsdelikts entfallen ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein !"$#%&'( ) * + ,-.(/0'(1