Entscheidung
III ZB 2/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/98 vom 24. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 24. Mai 2000 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 25. April 2000, die Kosten des Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 niederzuschlagen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Senat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 die weitere sofortige Be- schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 17. Juli 1997 - 1 W 3501/96 -, soweit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landge- richts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinset- zungsantrag bezog, nicht angenommen, den Antrag auf Bewilligung von Pro- zeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und dem Klä- ger die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Be- schwerdewert von 1.100.000 DM auferlegt. Daneben sind weitere, Gerichtsko- - 3 - sten nicht auslösende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei- ordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO zurückgewiesen worden. Gegenvor- stellungen des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1998 abschlä- gig beschieden. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 5. Mai 1998 im Hin- blick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers gemäß § 10 Kostenverfügung vom Ansatz von Kosten abgesehen. II. Soweit der Kläger die Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 entstandenen Gerichtskosten begehrt, ist sein Antrag jedenfalls un- begründet. Denn insoweit sind Kosten ausschließlich aufgrund des erfolglosen Rechtsmittels des Klägers entstanden. Sie beruhen daher nicht, wie es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG notwendig wäre, auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Gerichte. Im übrigen hat die Kostenbeamtin, was der Kläger nicht verkennt, vom Ansatz der insoweit entstandenen Kosten nach § 10 Kostenver- fügung abgesehen. Soweit der Kläger - weitergehend - begehrt, auch hinsichtlich seiner au- ßergerichtlichen Kosten eine Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu er- reichen, ist sein Antrag unzulässig. Nach der insoweit zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO sind dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechts- mittels auferlegt worden. Anders als in dem vom Kläger für sein Begehren her- angezogenen Senatsurteil BGHZ 60, 337, 343 fehlte es hier an einer gesetzli- chen Sonderregelung für eine anderweite Kostenverteilung. Auch das Urteil BGHZ 118, 312, 325, auf das sich der Kläger stützt, gestattet nicht den von ihm - 4 - offenbar gezogenen Schluß, das Gericht könne ohne Rücksicht auf die ein- fachgesetzliche Ausgestaltung der Regelung über die Prozeßkosten eine Ent- scheidung nach Billigkeit treffen. Soweit dem Kläger vorschweben mag, die Beklagte müsse ihn aus materiellrechtlichen Gründen von seiner Kostenlast freistellen, könnte dies nur in einem selbständigen Klageverfahren geprüft wer- den, für das der Bundesgerichtshof nicht erstinstanzlich zuständig ist. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke