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2 StR 460/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 460/99 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2000 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 1. Dezember 1998, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu le- benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nach § 60 Nr. 2 StPO Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2000 hierzu ausgeführt: "Der behauptete Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO ist gegeben. Das Land- gericht hat die Vereidigung des Zeugen K. beschlossen und durch- geführt, ohne sich in dem Beschluß mit der Frage auseinander zu setzen, ob gegen den Zeugen der - einer Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO entgegen- - 3 - stehende - Verdacht der Beteiligung an der Tat, die Gegenstand der Untersu- chung ist, besteht. Gemäß § 64 StPO muß zwar nur das Absehen von der Ver- eidigung begründet werden; Anordnung und Vornahme der Vereidigung be- dürfen (als der gesetzliche Regelfall) einer Begründung dagegen grundsätzlich nicht. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beteiligungsverdacht nach den Gesamtumständen so nahe liegt, daß ohne eine für das Revisionsgericht über- prüfbare Begründung der Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auszu- schließen ist, daß das Tatgericht die Voraussetzungen des Eidesverbots ver- kannt hat (BGHSt 42, 86, 87). Ein solcher Fall lag hier vor. Als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO ist auch der Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB an- zusehen (vgl. BGHSt 42, 86, 87 im Anschluß an BGHSt 6, 372, 383 f; BGH LM § 68 a StPO Nr. 2; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1966 - 1 StR 358/66 -, vom 12. März 1969 - 4 StR 29/69 - und vom 29. April 1969 - 5 StR 140/69 -). Daß (zumindest) dieser Verdacht bestand, belegen die schriftlichen Urteilsgründe. Ihnen sind sehr gewichtige Verdachtsmomente zu entnehmen, die eine Erörte- rung der Voraussetzungen des Eidesverbots des § 60 Nr. 2 StPO unentbehr- lich machten. Ausweislich der Wiedergabe der Aussage des Zeugen K. auf UA S. 36, 37 hatte die Angeklagte Kr. diesem gegenüber bereits "einige Wo- chen vor dem Verschwinden Ke. " geäußert, daß "der Mann beseitigt werden müsse, weil er ihr und dem Mitangeklagten J. gefährlich werde und im Wege" stehe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und die Verläß- lichkeit seiner Angaben hegte das Tatgericht "nicht die geringsten Bedenken". Zur Frage, ob der Zeuge jene Ankündigung der Beschwerdeführerin ernst ge- nommen hatte, verhalten sich die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich. Nach ihrem Gesamtzusammenhang läge die Annahme, das Tatgericht könnte inso- weit Zweifel gehabt haben, jedoch fern. Denn es hat sich auf UA S. 36 keines- - 4 - wegs auf die Wiedergabe der Ankündigung beschränkt, sondern im Einzelnen auch die Gründe mitgeteilt, die - jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführe- rin - die Notwendigkeit des angekündigten Vorhabens nachvollziehbar erschei- nen lassen konnten. Zudem war die Schlüssigkeit der Darstellung sich folge- richtig aneinander reihenden Vorgänge von jener Ankündigung bis zu den Hin- weisen zum Versteck der Leiche und zum Fahrzeug (UA S. 36, 54) ersichtlich ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der Glaubhaftigkeit. Hätte es in Teilen an der Ernsthaftigkeit gefehlt oder hätte der Zeuge zumindest Zweifel an dieser gehabt, dann hätte dies aber die Schlüssigkeit insgesamt in Frage ge- stellt. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres unterstellt werden, der Tatrichter sei davon ausgegangen, daß der Zeuge die Ankündi- gung nicht ernst genommen hatte. Es ist vielmehr genau jener in der Recht- sprechung (BGHSt 42, 86, 87 m.w.N.) angeführte Fall gegeben, in dem das Revisionsgericht ohne eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Vor- aussetzungen des Vereidigungsverbots durch das Tatgericht und ohne Be- gründung für die Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO einen Verstoß gegen diese Vorschrift annehmen muß. Daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, kann nicht mit der er- forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Aussage des Zeugen K. war für die tatrichterliche Überzeugung von erheblicher Bedeutung. Daß der Zeuge sie beeidet hatte, kann für ihre Bewertung (mit) erheblich geworden sein. Die Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO nötigt demgemäß zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte Kr. betrifft. Einer Erörterung der weiteren, in der Revisionsbegründung des Verteidigers RA R. erhobenen und aus- geführten Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es aus diesem Grunde nicht mehr." - 5 - Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Trotz des Gewichts der vielfältigen gegen die Angeklagte sprechenden Beweisumstände kann auch der Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Vereidigungsfehler be- ruht. Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß