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Entscheidung

4 StR 89/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/00 vom 16. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räube- rischen Diebstahls verurteilt wird. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge- richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines ver- suchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmit- tel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.). An dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt es, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach- - 3 - folgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinanderset- zung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hier- bei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich genommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Ho- sentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch – wie der Generalbun- desanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat – den Tatbestand des schwe- ren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der An- geklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem gefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser ”von ihm abließ und er so mit dem Geld entkommen konnte” (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die Klinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen Handgriffs – hier: Hinausschieben der Klinge – bedarf, um seine Eignung, er- hebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesge- richtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß - 4 - vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt recht- fertigt keine andere Beurteilung. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Fra- ge der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafan- drohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Maatz   Ernemann