Entscheidung
3 StR 32/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/00 vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2000 ein- stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21 e Abs. 3 GVG bemerkt der Senat ergänzend: Die Revision rügt zu Unrecht, das Präsidium des Landgerichts Verden habe in seinem Beschluß vom 29. März 1999 den Rich- terwechsel in der 7. Zivilkammer - Ausscheiden des Vorsitzenden durch Eintritt in den Ruhestand - und den Dienstantritt einer Richterin sowie die Versetzung eines weiteren Richters unzuläs- sigerweise zum Vorwand genommen, um die 8. Strafkammer, vor der die vorliegende Sache anhängig war, insgesamt neu zu be- setzen. Zwar trifft es zu, wie der vom Senat im Freibeweisverfah- ren eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Verden entnommen werden kann, daß anläßlich des Richterwechsels nicht nur die Übernahme des Vorsitzes in der 10. Zivilkammer durch den früheren Vorsitzenden der 8. Straf- kammer beschlossen worden, sondern die 8. Strafkammer auch mit zwei neuen Beisitzern besetzt worden ist. Grund hierfür war die vom Vorsitzenden der 8. und der 1. Strafkammer, die bis da- hin mit denselben Richtern besetzt waren, angezeigte Überla- - 3 - stung dieser beiden Strafkammern. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Vorgehensweise des Präsidiums nicht zu bean- standen. Denn im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in sei- nem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 27, 397, 398). Insbeson- dere kann anläßlich eines im Beschluß festgehaltenen Ände- rungsgrundes im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG zumindest auch einem weiteren wichtigen Änderungsgrund - hier der Überlastung zweier Spruchkörper - durch geeignete Maßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 21 e Rdn. 99, 103), auch wenn er nicht ausdrücklich in Beschluß oder Protokoll auf- geführt wird, obwohl die angezeigt gewesen wäre. Ob die beiden genannten Strafkammern tatsächlich überlastet waren, entzieht sich grundsätzlich einer Nachprüfung durch den Senat (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. GVG § 21 e Rdn. 42 m.w.Nachw.). - 4 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Kutzer Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen