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Entscheidung

5 StR 133/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 133/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 22. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifa- cher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhan- del und mit zweifacher Beihilfe zum schweren Menschen- handel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3 und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist nicht gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher auszu- schließen, daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen - 3 - des § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom Landge- richt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum