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Entscheidung

I ZR 186/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 186/99 vom 13. April 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwi- schen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden, auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stel- lung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zu- dem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende - 3 - Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten ent- nehmen läßt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.000 DM Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher