OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 9/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/00 vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 15. Dezember 1999 wird auf ihre Ko- sten verworfen. Streitwert: 30.000 DM Gründe: I. Die Klägerin hat das beklagte Reiseunternehmen auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Tauchunfalls in Anspruch genommen, der auf dem fehlerhaften Verhalten eines für die Beklagte tätigen Tauchlehrers beruhe. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesge- richt auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schmer- zensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt; es hat insoweit die Vorausset- zungen eines auf § 831 BGB gegründeten Anspruchs der Klägerin bejaht. Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Antrag der Beklagten - die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer außerordentlichen Beschwerde, die sie insoweit bereits im Hinblick auf verfas- sungsrechtliche Anforderungen für statthaft erachtet. Der Rechtsbehelf sei be- - 3 - gründet, weil das Oberlandesgericht von der Zulassung der Revision - ohne zureichende Begründung - abgesehen habe, obwohl die ausgesprochene Ver- urteilung der Beklagten aus § 831 BGB auf von der ständigen höchstrichterli- chen Rechtsprechung abweichenden überzogenen Anforderungen an den Ex- kulpationsbeweis beruhe. II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist von Gesetzes wegen allein dem Oberlandesgericht vorbehalten; hat dieses die Revision nicht zugelassen, ist das für das Revisionsgericht bindend (ständige Rechtspre- chung, vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 - NJW 1980, 344; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228; vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 und vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290). Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch keine Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - IV ZB 16/97 - NJW-RR 1998, 1445 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - NJW-RR 1998, 1445). Der Senat vermag sich den insoweit von der Beklagten herangezogenen Überle- gungen von Proske, NJW 1997, 352 ff. nicht anzuschließen. Eine außerordentliche Beschwerde kann zwar in eng begrenzten Aus- nahmefällen dort statthaft sein, wo die bekämpfte Entscheidung mit der gelten- - 4 - den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. z.B. BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 131, 185, 188 m.w.N.). Derartige Vor- aussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Oberlandesgericht im Rah- men der ihm nach § 546 Abs. 1 ZPO abschließend zustehenden Befugnis über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision entscheidet (vgl. BGH, Be- schluß vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - aaO). Hiervon abgesehen fehlt es vorliegend auch der Sache nach an hinrei- chenden Anhaltspunkten für eine greifbare Gesetzwidrigkeit. Insbesondere ist ein willkürliches Vorgehen des Oberlandesgerichts, das gegebenenfalls einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Positionen der Beklagten, etwa aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, begründen könnte (vgl. dazu z.B. BVerfGE 15, 245, 248), nicht zu erkennen. Wenn das Oberlandesgericht im Hinblick auf den hier gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus § 831 BGB bejaht und einen Exkulpationsbeweis nicht als geführt angesehen hat, so liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und weist nicht auf eine im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO relevante Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erst recht nicht auf ein willkürliches Vorgehen des Berufungsgerichts hin. - 5 - Die außerordentliche Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressler Wellner