Leitsatz
XI ZR 184/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 184/99 Verkündet am: 28. März 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 794 Der Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten ermittelt werden kann. BGH, Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Müller und Dr. Joeres für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek- kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 1983 ein Darlehen von 100.000 DM, variabel verzinslich mit 7% über dem jeweiligen Dis- kontsatz der Deutschen Bundesbank. Zur Sicherung des Kredits be- stellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1983 eine am gleichen Tage an den Beklagten abgetretene Eigentümergrundschuld über 150.000 DM nebst 18% Zinsen jährlich seit dem Tage der Eintra- - 3 - gung, unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung und gaben unter Ziff. IV der Urkunde folgende Erklärung ab: "Wegen des Grundschuldbetrages von DM 150.000 nebst den vereinbarten Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage der Ein- tragung der Grundschuld erklären wir uns dem künftigen Inhaber der vorstehend bestellten Eigentümergrundschuld gegenüber auch persönlich haftbar und unterwerfen uns auch wegen der persönlichen Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die- ser Urkunde in unser gesamtes Vermögen." Ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kamen die Klä- ger nicht nach. Der Beklagte kündigte deshalb den Vertrag am 16. Mai 1985 fristlos und forderte die Kläger zur Rückzahlung des Kredits auf. In der Folgezeit erhielt er mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnah- men bis einschließlich 1998 Zahlungen in Höhe von rund 185.000 DM, davon 37.055,22 DM aus der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe schon mehr erlangt, als er nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde über die Bestellung der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehens- vertrag verlangen könne. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvoll- streckung aus der notariellen Urkunde vom 23. Juni 1983 für unzuläs- sig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, das Original der Ur- kunde herauszugeben. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, ihm sei durch die Nichtrückzahlung des Darlehens ein Vermögensschaden in Höhe von 300.755,02 DM entstanden. Aber auch aufgrund des in der notariellen - 4 - Urkunde titulierten Anspruchs stehe noch ein Betrag von 82.460,11 DM zuzüglich 65,28 DM Zinsen offen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Kla- geabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Das in der vollstreckbaren notariellen Urkunde zugunsten des Beklagten enthaltene abstrakte Schuldversprechen der Kläger sei le- diglich in Höhe der Hauptforderung über 150.000 DM, nicht aber hin- sichtlich des Zinsanspruchs vollstreckungsfähig. Der Zinsbeginn erge- be sich aus der Urkunde nicht und lasse sich auch nicht aus ihr be- stimmen. Erst anhand der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch könne der Beginn der Zinspflicht ermittelt werden. Es könne von einem Vollstreckungsorgan aber nicht erwartet werden, daß es den Tag der Eintragung selbst überprüfe. - 5 - Gegenstand der Klage sei daher lediglich die vollständige Besei- tigung der Vollstreckbarkeit der titulierten Hauptforderung über 150.000 DM. Dieser Anspruch sei aufgrund der in der Zwangsvollstrek- kung beigetriebenen Beträge erloschen. Der Gläubiger könne aufgrund der Grundschuld und des Schuldversprechens oder der zugrunde lie- genden Darlehensverbindlichkeit nur einmal Zahlung verlangen. Dies bedeute für das Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens zum Darlehen, daß aus dem Titel solange gegen die Kläger vorgegangen werden könne, bis die gesicherten Forderungen aus dem Darlehens- vertrag vollständig getilgt seien. Da der Umfang des Titels indes die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung selbst für den Fall beschränke, daß die gesicherte Forderung höher sei als diejenige aus dem Schuld- versprechen, überstiegen die dem Beklagten zugeflossenen Beträge von rund 185.000 DM den titulierten Anspruch über 150.000 DM auch unter Berücksichtigung etwaiger Vollstreckungskosten deutlich. II. Diese Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli- cher Überprüfung nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Kläger hätten in der Grundschuldbestellungsurkunde auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag zuzüglich Zin- sen in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Das abstrakte Schuldversprechen hat ebenso wie die Grundschuld nur Sicherungsfunktion (BGHZ 98, 256, 259). Wird der Gläubiger aus der Grundschuld oder dem Schuld- - 6 - versprechen befriedigt, so kann er - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - aus der notariellen Urkunde in aller Regel nicht mehr vollstrecken, auch wenn er weitergehende persönliche Forderun- gen gegen den Schuldner hat (BGH, Urteile vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, WM 1986, 1032, 1033; 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86, WM 1988, 109, 110 f. und 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132, 133). Wenn der Schuldner die beiden Sicherheiten in Höhe des Grundschuldbetrages kumulativ nebeneinander bestellen und sich in doppelter Höhe der Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, muß dies - im Urkundentext oder zumindest mündlich bei der Erörterung des Er- klärungsinhalts - klar zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 aaO S. 110 f.). Das ist hier nicht geschehen. 2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es der Auffassung ist, die notarielle Urkunde vom 23. Juni 1983 stelle bezüglich der Zinsforderung keinen zur Zwangsvollstreckung geeigne- ten Titel dar. Die Parteien haben vereinbart, daß der Grundschuldbe- trag von 150.000 DM mit 18% p.a. "ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld" zu verzinsen ist. Mehr ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - für eine vollstreckungsfähige Zinsabrede nicht zu ver- langen. Zur Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine notarielle Urkunde geeignet, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer ver- tretbarer Sachen oder Wertpapiere) gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er be- tragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres er- rechnen läßt (BGHZ 88, 62, 64 f.; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 7 - - IX ZR 255/93, WM 1995, 684, 685 und 1. Oktober 1999 - V ZR 112/98, WM 2000, 138, 139). Dazu genügt es nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. November 1970 - III ZR 58/67, WM 1971, 165, 166; 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79, WM 1981, 189, 191 und 15. Dezember 1994, aaO m.w.Nachw.), wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun- desgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es in dem zitierten Urteil vom 23. Oktober 1980 (WM aaO S. 191) unter Bestimmtheitsge- sichtspunkten für unbedenklich erachtet, wenn sich der Sicherungsge- ber in der notariellen Urkunde gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, "vom Tage der Eintragung der Grundschuld an" Zinsen in einer be- stimmten Höhe zu zahlen. Die Revisionserwiderung gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre- chung, die in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 794 Rdn. 91 Fn. 558; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 726 Rdn. 47, § 794 Rdn. 227; Zöl- ler/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 794 Rdn. 35; AK- ZPO-Schmidt-von Rhein, § 794 Rdn. 22; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 49; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rdn. 33; Haege- le/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdn. 2042; s. auch OLG Stuttgart Justiz 1973, 176, 178 f.), aufzugeben. Das Bestimmtheitsge- bot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat den Sinn, den Umfang der Voll- streckungsbefugnis eindeutig festzulegen und Auslegungsstreitigkeiten vorzubeugen (Stürner/Münch JZ 1987, 178, 182). Solche Streitigkeiten erscheinen ausgeschlossen, wenn in der vollstreckbaren Urkunde auf offenkundige Daten verwiesen wird, d.h. solche, die eindeutig und all- - 8 - gemein bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen sicher und ohne großen Aufwand ermittelt werden können. Die Bezugnahme auf das Datum einer Eintragung im Grundbuch erfüllt diese Voraussetzungen. Daß sich Gerichtsvollzieher und sonsti- ge Vollstreckungsorgane zur Ermittlung des Eintragungsdatums an das zuständige Grundbuchamt wenden müssen, ändert daran, anders als die Revisionserwiderung meint, nichts. Der Zeit- und Verwaltungsauf- wand ist insoweit nicht größer als z.B. der für die Berechnung umfang- reicher indexierter Zinsansprüche von wechselnden Hauptsummen. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da Feststellungen dazu fehlen, ob und inwieweit der Erfüllungseinwand der Kläger auch unter Berücksichtigung der titulierten Zinsforderung des Beklagten und der geltend gemachten Vollstreckungskosten be- rechtigt ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Müller Dr. Joeres