Leitsatz
VI ZB 31/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/99 vom 28. März 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 13 Zur Abgrenzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, wenn die Unterlassung einer auf einer Kundgebung vor Gewerkschaftsmit- gliedern abgegebenen Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs verlangt wird. BGH, Beschluß vom 28. März 2000 - VI ZB 31/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Grei- ner und Wellner beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger, ein Bundesverband privater Rettungsdienst- und Kranken- transportunternehmen, nimmt die beklagte Gewerkschaft auf Unterlassung ei- ner Äußerung in Anspruch. Auf einer Demonstration von etwa 200 Rettungsassistenten und Ret- tungssanitätern aus Baden-Württemberg am 1. Dezember 1998 vor dem Ge- bäude des Sozialministeriums Baden-Württemberg gegen die - zwischenzeitlich am 1. Januar 1999 in Kraft getretene - Neufassung des Ret- tungsdienstgesetzes Baden-Württemberg vom 16. Juli 1998 äußerte sich die stellvertretende Landesvorsitzende der Beklagten u.a. wie folgt: "Da sitzt qualifiziertes Personal in der Rettungswache fest, während die Privaten sich die Rosinen im Krankentransport aus dem Kuchen picken." Hintergrund dieser Äußerung war der Umstand, daß seit der Novellie- rung des Rettungsdienstgesetzes auch private Unternehmer zum Kranken- transport zugelassen werden, während die Aufgaben der Notfallrettung bei den in § 2 des Rettungsdienstgesetzes genannten Trägern verbleiben. Die Be- klagte, die nach eigenen Angaben etwa 2.500 Beschäftigte in baden- württembergischen Rettungsdiensten repräsentiert, befürchtet wegen der ho- hen Vorhaltekosten für Notfalleinsätze eine nachteilige Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Krankentransportunternehmen und wegen des hier- durch ausgelösten Kostendrucks eine Verschlechterung der Arbeitsbedingun- gen ihrer Mitglieder. - 4 - Mit Beschluß vom 16. September 1999 hat das angerufene Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hierge- gen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten war erfolglos. Mit der zu- gelassenen weiteren Beschwerde erstrebt sie weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht S.. II. 1. Die zugelassene weitere Beschwerde gegen den der Beklagten am 9. November 1999 zugestellten Beschluß ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässig. Die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist bindend (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG), auch wenn die Beklagte keinen neuen selbständigen Be- schwerdegrund in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend machen kann (BGHZ 120, 198, 200; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 17 a GVG, Rdn. 13; Zöl- ler/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 17 a GVG, Rdn. 16). 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Zustän- digkeit der ordentlichen Gerichte ist begründet, weil es sich um eine bürgerli- che Rechtsstreitigkeit handelt (§ 13 GVG). Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB. Ein Fall, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeits- gerichtsbarkeit begründen könnte, liegt nicht vor. Bei der streitgegenständli- chen Äußerung handelt es sich weder um eine unerlaubte Handlung im Rah- men von Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes noch geht es um Fra- gen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang ste- henden Betätigungsrechts der Beklagten als tariffähige Vereinigung. - 5 - a) Die Beschwerde greift die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne der genannten Vorschrift weit auszulegen sei und auch Widerrufs- und Unterlassungsansprüche wegen ehr- verletzender Behauptungen umfasse, als für sie günstig nicht an. Diese Auffas- sung entspricht der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ger- melmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 2 ArbGG Rdn. 34 f.; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 2 ArbGG, Rdn. 67 m.w.N.; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 143; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 1 ZPO, Rdn. 152) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Beschwerdegericht aber die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verneint, daß nämlich die beanstandete Äußerung gerade zum Zwecke des Arbeitskampfes erfolgt sei. Dabei konnte es offenlas- sen, wie weit der Begriff des Arbeitskampfes zu verstehen ist. Selbst wenn man mit der Beklagten diesen Begriff unter Einschluß des politischen Streiks weit verstehen wollte, ergäbe sich hier keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu begründen, müßte der Rechts- streit zwischen den Parteien einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. Daran fehlt es hier, denn es gibt kein Arbeitsverhältnis, das durch die Kundgebung berührt werden sollte. Anders als bei politisch begründeten Streiks, bei denen Arbeitgeber bestreikt werden, um allgemeinpolitische Ziele, die nicht in deren Einflußbereich liegen, zu verfolgen (BGHZ 14, 347, 353 f.), und in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierdurch zwangs- läufig berührt wird, fehlt es im Streitfall, dem eine Demonstration zu Grunde liegt, an einem solchen Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mit- gliedsunternehmen einerseits und der Beklagten und ihren Mitgliedern ande- rerseits. Die Teilnehmer der Kundgebung standen gerade nicht in einem Ar- beitsverhältnis zu den Mitgliedsunternehmen des Klägers; sie verfolgten mit - 6 - ihrer Demonstration das Ziel, jene durch ein Eingreifen des Gesetzgebers an einer Konkurrenztätigkeit gegenüber ihren eigenen Arbeitgebern zu hindern, um so sich aus einer solchen möglicherweise ergebende negative Auswirkun- gen auf ihre eigenen Arbeitsverhältnisse abzuwehren. Daß die tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisse der Demonstranten bei den Rettungsdiensten durch die Kundgebung negativ berührt worden wä- ren, ist nicht ersichtlich, wäre aber auch im Verhältnis zum Kläger irrelevant, da dieser davon nicht betroffen wäre. Im Kern geht es im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger und dessen Mitgliedsunternehmen nicht um ein arbeitsrechtliches Problem, sondern um ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Arbeitgebern der Demonstranten als den bisherigen Trägern der Krankentransport- und Rettungsdienste und den neu hinzukommenden privaten Unternehmen für Krankentransportleistungen. Allein die Tatsache, daß die Kundgebung letztlich aus Sorge um die ei- genen Arbeitsbedingungen erfolgte, begründet die Zuständigkeit der Arbeitsge- richte nicht. Hier ist ausschließlich die Frage nach der Zulässigkeit der Wie- derholung einer angeblich unwahren rufschädigenden Äußerung und damit der Konflikt zwischen Ehrenschutz einerseits und Rede- und Meinungsfreiheit an- dererseits, also kein arbeitsrechtliches Problem, im Streit. b) Ebensowenig ist die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Vereini- gungsfreiheit und das hiermit in Zusammenhang stehende Betätigungsrecht der Beklagten betroffen. Nicht jedes bestimmungsgemäße Handeln einer Ge- werkschaft betrifft, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, eine Frage der Vereinigungsfreiheit und damit den Bereich der Interessenwahrnehmung auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts mit der Folge, daß zur Entschei- - 7 - dung von sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zu- ständig wären. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um eine Angelegenheit der Vereinigungsfreiheit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, wenn darüber ge- stritten wird, ob Arbeitnehmer sich in einer Koalition zusammenschließen dür- fen oder sich in ihrem Koalitionsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt füh- len, oder wenn zur Entscheidung steht, ob sich eine Arbeitnehmerkoalition (Gewerkschaft) in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener koalitionsspe- zifischer Weise betätigen darf (vgl. etwa BAG, Urteile vom 8. Dezember 1978 - 1 AZR 303/77 - AP Nr. 28 zu Art. 9 GG; 23. Februar 1979 - 1 AZR 540/77 - AP Nr. 29 zu Art. 9 GG; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1986, NJW-RR 1986, 1506, 1507). - 8 - Solches ist hier jedoch zwischen den Parteien nicht im Streit. Vielmehr beschränkt sich dieser auf die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederholung einer ganz bestimmten, eng eingegrenzten Äußerung, durch die sich der Klä- ger verletzt fühlt. Streiten die Parteien jedoch ausschließlich über die Zulässig- keit einer konkreten Äußerung, die seitens der Gewerkschaft im Rahmen einer Kundgebung erfolgt ist, so ist - wenn es wie hier an einer arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen den davon Betroffenen fehlt - die Vereinigungsfreiheit nicht tangiert. Groß Dr. Lepa Dr. von Gerlach Dr. Greiner Wellner