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Entscheidung

4 StR 10/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 10/00 vom 23. März 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geän- dert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997 – 8 Ls 136/97 - zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ”wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.” Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafaus- spruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. - 3 - Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellun- gen, nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu Tode würgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der Ände- rung, als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat: Die Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete im Wege der Geset- zeskonkurrenz hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, läuft der Tendenz der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen BGHSt 39, 100, 108, 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70 Ausdruck gefunden hat, zuwider. Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der Revisionssa- che 4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit To- desfolge im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen Gründe, daß nämlich die Annahme von Gesetzeskonkurrenz es nicht ermöglicht, das begangene Un- recht im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck zu bringen, und zudem – wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt – die Verhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des Täters im oberen Bereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens nicht zuläßt, gelten für das Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge und der Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern rechtsfehler- haft, als das Landgericht versäumt hat, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte we- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht vollständig verbüßten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt wor- den war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Einbeziehung durch eigene Entschei- - 4 - dung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei Vornahme der ge- botenen Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing     Ernemann