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2 StR 490/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/99 vom 22. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 7. Mai 1999 und die sofortigen Beschwer- den der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vor- bezeichneten Urteils werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechts- mittel zu tragen. Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung beim Landgericht Koblenz vom 11. und vom 17. Februar 1999 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erho- ben werden. Gründe: 1. Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nach- prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der An- geklagten S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten Urteilstenor ein Jahr. - 3 - 2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des Urteils machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung ha- be am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Ge- richts stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO), jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da- nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig- keitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere not- wendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auf- erlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus- gegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor. In dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer die- ses Landgerichts eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung ei- nes dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte am 11. und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdings zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Be- setzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu mit drei Berufsrichtern. - 4 - Die beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung hätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhe- bung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl. BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. u.a. BGH NStZ 1989, 191; BGH, Beschluß vom 21. April 1998 - 4 StR 115/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fal- len allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß