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Leitsatz

V ZR 203/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/99 Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- SachenRBerG § 116 Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116 SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat. BGH, Urt. v. 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur- gischen Oberlandesgerichts vom 31. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines Wohnge- bäudes eingetragen, das auf einem in S. belegenen Seegrundstück steht. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in Volksei- gentum im Jahr 1975 der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. Das vom Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebene Restitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flur- stücke, über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße abzweigen- der Weg führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen und unterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist den Klägern nicht eingeräumt worden. - 3 - Die Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienst- barkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch eines Leitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des Wegerechts Zug um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des er- stinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechts- mittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Be- willigung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwar sei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung des Wohngebäudes bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber die fortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Er- schließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich. II. Dies hält den Angriffen der Revision stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsan- spruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese - 4 - den über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt ha- ben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich ab- hebt, daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift ver- langt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992 S. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Ent- sorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung be- gründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum der Kläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch dient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise be- stritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eine Investition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andere Bereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß. Wurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des Bereinigungsan- spruchs nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsor- gung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten Grundstück regelmäßig fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht zustan- de gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investition des Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus. Nach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes verlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung be- nachbarter Grundstücke erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG greift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die Zwecke der Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der Bereinigungs- - 5 - anspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der Weg noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR angelegt worden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilge- setzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung hineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestim- mung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 Rechtsver- hältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Ei- gentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen ohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die Vorschrift hebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zu- rückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfle- ger, 1966, 231, 232). 2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des Bau- werks erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser. Die von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entspricht weder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) noch findet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eine Grundlage. 3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als "restitutionsbelastete Ge- bäudeeigentümer" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des Beru- - 6 - fungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von dem Beklagten mit dem Restitutionsantrag erstrebte Rückübertragung des Grundei- gentums berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, die Grundlage des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des Gebäude- eigentums, worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerG zusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der Unredlichkeit des Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestand vorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegeben sind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit dem jetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen. Dies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die Ein- rede nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen. Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke