Entscheidung
2 StR 555/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/99 vom 25. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 30. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung gegen den An- geklagten angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß- brauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß- brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. - 3 - Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwah- rung, im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten, die Revision ist deshalb insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben. Das Landgericht hat im Rahmen der Begründung der vom Angeklagten für die Allgemeinheit ausgehenden Gefährlichkeit ausgeführt, daß ”die Prognose für das zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Bereit- schaft, sich mit den ihm im Verfahren Landgericht Köln, Az.: 102-49/95 und auch im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Töchter auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen kann” (UA S. 70; vgl. auch UA S. 77). Da der Angeklagte den Schuldvorwurf bestrit- ten hatte, lassen diese Ausführungen besorgen, daß zulässiges Verteidigungs- verhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4 = NStZ 1993, 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde. Bei der Entscheidung über die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumes- sung berücksichtigt werden, daß ihm ”Schuldeinsicht oder innere Abkehr” fehlt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24). Dies ist aber der Fall, wenn ihm ”fehlende Auseinandersetzung mit der Tat” angelastet wird. Ein sol- ches Verhalten hätte er nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigen können. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Anordnung der Sicherungs- verwahrung auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Sie ist nämlich ne- - 4 - ben der Tatsache, daß der Angeklagte für eine ähnlich gelagerte Straftat in Haft war und die Taten während eines Hafturlaubs begangen hat, eine der tra- genden Begründungen für die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemein- heit. Über die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Die neu entscheidende Strafkammer wird sich angesichts des im Ge- gensatz zu der vorherigen Straftat wesentlich geringeren Schuldgehalts der neuen Taten und der Länge der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Fra- ge der Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) auseinandersetzen müs- sen. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten