Entscheidung
XII ZB 55/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/97 vom 23. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am 23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter an- derem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner 2. Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in den richterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten Arbeitsverhältnis- - 3 - sen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung für seine frühere Zeit als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juri- stischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994 gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erwor- ben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der Auskunft der BfA mit 447,27 DM festgestellt. Die in der Ehe erworbene monatliche Versor- gungsanwartschaft als Richter hat es entsprechend der Auskunft des Landes Hessen (weiterer Beteiligter zu 2) vom 2. November 1994 mit 1.704,12 DM er- mittelt. Dabei hat sich mangels Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG keine Kürzung der Versorgung wegen der gesetzlichen Rentenan- wartschaften ergeben. Auf seiten der Ehefrau, die nur beamtenrechtliche Ver- sorgungsanwartschaften erworben hat, hat das Amtsgericht eine monatliche ehezeitliche Beamtenversorgungsanwartschaft von 1.070,31 DM in den Ver- sorgungsausgleich einbezogen und auf dieser Grundlage auf ein noch zu er- richtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 223,64 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und ferner für sie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes weitere Rentenan- wartschaften in Höhe von 316,91 DM begründet, jeweils monatlich und bezo- gen auf das Ehezeitende (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er sich gegen eine seiner Auffassung nach zu seinen Lasten gehende doppelte Berücksichtigung von Ausbildungs- und Referendarzeiten, nämlich sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung, wendet, zurück- gewiesen. - 4 - Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehe- mannes. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver- weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Allerdings ist das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des Ehemannes zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versorgungsausgleich auf seiten des Ehemannes sowohl seine auf Pflichtversicherungszeiten, Aus- bildungszeiten und der Nachversicherung beruhenden gesetzlichen Renten- anwartschaften als auch die ungekürzte Richterversorgung zugrunde zu legen sind, bei der ebenfalls Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig an- gerechnet wurden. Denn beide Versorgungsanrechte stehen dem Ehemann, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ungeschmälert zu. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bei der Beamtenversorgung von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgung ergäbe. Dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhege- haltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsge- setzes zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Al- tersgrenze (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - zur Ver- öffentlichung bestimmt). Als ruhegehaltfähig wurden danach gemäß §§ 6 und 12 BeamtVG zutreffend auch diejenigen Zeiten anerkannt, die der Ehemann während der vorausgehenden Zeit als Regierungsinspektoranwärter, während seines anschließenden Hochschulstudiums und während seines juristischen - 5 - Vorbereitungsdienstes vor Aufnahme in das Proberichterverhältnis zurückge- legt hat. Daß diese Zeiten auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt wur- den, entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versor- gungsausgleichs keine andere Beurteilung. Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Be- amtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe des § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG richtet sich die Höchstgrenze, die von der Summe aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente nicht überschritten werden darf, nach der Dienstaltersendstufe der erreichten Besoldungsgruppe. Die Regelung legt hierbei einen pauschalierenden Maßstab an, ohne daß fest- steht, daß es in jedem Einzelfall zwingend zu einer Kürzung - gegebenenfalls in Höhe der gesamten gesetzlichen Rente - kommt. Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 BGB die Berücksichtigung dieser Kürzungsregelung vor. Dabei ist für § 55 BeamtVG die Dienstaltersend- stufe der am Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe (hier: R 2, Dienstalter- sendstufe 10) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fikti- ven, am Ehezeitende erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbe- schluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 362). Er- gibt sich daraus - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf das Ehezeitende kei- ne Überschreitung der Höchstgrenze und damit auch keine Kürzung, ist dem Versorgungsausgleich die ungeschmälerte Beamtenversorgung zugrunde zu legen. - 6 - Zwar kann sich am Ende der beruflichen Laufbahn des Ehemannes er- geben, daß er die dann für ihn gegebene Höchstgrenze erreicht und es zu ei- ner Kürzung seiner Versorgungsbezüge kommt. Eine Prognose ist insoweit indes nicht möglich und für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nicht geboten. Das Oberlandesgericht hat es mit zutreffenden Gründen abgelehnt, dem bereits jetzt durch Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung zu tragen. Denn das Erreichen der Höchstversorgung wäre ein erst nachehezeitlich eintretender Umstand, der die Ehefrau nicht mehr betrifft. Sie darf daher auch mit etwaigen damit verbundenen Nachteilen nicht belastet werden. Anders wäre dies nur, wenn der Versorgungsausgleich zu ihren Gun- sten nicht auf der Grundlage der Versorgung mit der zum Ehezeitende festge- schriebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe durchgeführt würde, sondern sich nach der später erreichten Höchstversorgung richten würde. Die- ses Prinzip ist jedoch dem auf dem Gedanken des ehezeitlichen Erwerbs beru- henden Versorgungsausgleich fremd. 3. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beste- henbleiben. Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswir- kungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von De- zember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors er- mittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Für die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung gelten- de Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen - 7 - auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Das ist hier der Fall. Es hat zur Folge, daß die auszugleichende Beamtenversorgung des Ehemannes ge- ringer ausfallen kann. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung der Ehefrau, da auch bei dieser die gesetzliche Änderung noch nicht berücksichtigt wurde. Wegen der unterschiedlichen Besoldungshöhen der Parteien ist auch nicht zu erwarten, daß sich die jeweils verringerten Sonderzuwendungen auf beiden Seiten kompensieren, so daß in jedem Falle eine Neuberechnung durchzufüh- ren ist. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer- den, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz