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I ZR 159/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 159/99 vom 27. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Raebel beschlossen: Die Revision der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 28. April 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Revisionsver- fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 124.276,38 DM Gründe: Der Senat konnte entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten über die Annahme der Revision befinden, ohne derzeit durch Eröffnung des Insol- venzverfahrens gegen die Nebenintervenientin zu 2) daran gehindert zu sein. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten - 3 - ist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240 ZPO nicht (Wieczo- rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Der Rechtsstreit be- trifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungs- frist. Anders kann der Fall einer streitgenössischen Nebenintervention bei Prüfung der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz zu beurteilen sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rdn. 7). Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeklagten gilt die Nebenintervenientin zu 2) nach § 69 ZPO je- doch nicht als Streitgenossin ihrer Hauptpartei, weil sie zum Revisionsbeklag- ten in keinem Rechtsverhältnis steht, für welches die Rechtskraft oder Voll- streckbarkeit der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung von Wirksamkeit ist. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Büscher Raebel