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Entscheidung

VII ZB 38/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/99 vom 20. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.728,75 DM Gründe: 1. Der an das Landgericht adressierte und dort am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - dem 2. September 1999 - per Fax eingereichte Antrag der Klägerin auf Verlängerung dieser Frist ist am 14. September 1999 mit den Akten beim Kammergericht eingegangen. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit der Beantragung der Fristverlängerung seine erfahrene, fachlich zuverlässige und seit Jahren mit ähnlichen Aufgaben be- traute Büroangestellte beauftragt und die Versendung des Fax selbst über- wacht. Entgegen seinen Anweisungen sei aufgrund des hohen Arbeitsaufkom- mens an diesem Tag die sofortige Wiedervorlage der Akte mit dem Faxproto- koll und die von ihm wie stets in solchen Fällen anschließend vorgesehene - 3 - telefonische Nachfrage beim Gericht über die Gewährung der Fristverlänge- rung unterblieben. 2. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie- sen. Dazu hat es ausgeführt: Dem Verlängerungsantrag habe nicht mehr entsprochen werden kön- nen, weil er erst nach Ablauf der Frist in den Gewahrsam des zuständigen Be- rufungsgerichts gelangt sei. Das beruhe trotz des Vorlageversehens der Büro- angestellten auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Pro- zeßbevollmächtigten, weil er die Anschrift des Antrages nicht in der gebotenen Weise vor der Unterzeichnung geprüft habe. 3. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. a) Zu Recht hat das Kammergericht den Verlängerungsantrag als ver- spätet behandelt. Mit der Einreichung bei dem Ausgangsgericht wird die Rechtzeitigkeit nicht gewahrt. Maßgebend ist der Eingang beim Rechtsmittel- gericht. b) Anhaltspunkte für die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind nicht gegeben. Der Antrag ist am letzten Tag der Frist beim Landgericht einge- gangen. Eine das Anwaltsverschulden ausschließende Verzögerung des fristge- rechten Eingangs beim Rechtsmittelgericht durch unzureichende Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang kommt deshalb nicht in Be- tracht (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, BGHR ZPO, § 233 "Rechtsmittelschrift 13" und vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, - 4 - NJW-RR 1996, 443; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Adressierung an das fal- sche Gericht als vorwerfbares Versehen des Prozeßbevollmächtigten angese- hen. Der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes hat stets eine ei- gene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit einschließlich der richtigen Adressierung vorauszugehen. Dem Rechtsanwalt hätte dabei die unrichtige Angabe des Gerichts auffallen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 unter II. 1.; 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO, § 233 "Rechts- mittelschrift 10 und 5"). Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt