Leitsatz
I ZR 253/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 253/97 Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Tageszulassung II UWG § 3 Zur Frage der Irreführung mit der Angabe "Tageszulassung mit 0 km" in einer Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Stra- ßenverkehr aber nicht benutzt worden ist. BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 253/97 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. September 1997 im Ko- stenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlas- sungsantrags zu I c zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Handels- sachen - vom 16. Oktober 1996 zurückgewiesen. Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7. Die Kosten des Revisionsver- fahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des gewerblichen Han- dels mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte bewarb in der Ausgabe des S. Tageblattes vom 5. Januar 1996 (einem Freitag) u.a. einen Pkw "Corsa-Fun" zum Preis von 16.900,-- DM, der in der Anzeige wie folgt beschrieben wurde (Anlage K 3 zur Klageschrift): "Corsa-Fun ... Tageszulassung mit 0 km ..." Der beworbene Pkw war am 4. Januar 1996 erstmals angemeldet und am 9. Januar 1996 wieder abgemeldet worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung mit der Angabe "Tageszulassung" sei irreführend, weil der Verkehr bei einem mit dieser Anga- be beworbenen Pkw erwarte, daß das Fahrzeug bis zur Abmeldung nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Es sei für den Kunden nicht unerheblich, ob ein Fahrzeug nur einen oder mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Deshalb müsse, was von Mitbewerbern auch getan werde, eine mehrtägige Zulassung als "Kurzzulassung" bezeichnet werden. Der Kläger hat außer der Angabe "Tageszulassung", um die es im Revi- sionsverfahren allein noch geht, eine Reihe weiterer Werbeaussagen in Wer- beanzeigen der Beklagten beanstandet. - 4 - Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ... (Klageanträge zu Ia und Ib) I c) für Kraftfahrzeuge mit Aussagen wie "Tageszulassung" zu werben, sofern das Fahrzeug bereits länger als einen Tag zu- gelassen war, ... (Klageanträge zu Id bis Ig). Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es be- stehe kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkehr mit dem Begriff "Ta- geszulassung" die Erwartung verbinde, das Fahrzeug sei bis zur Abmeldung tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen. Dieser Annahme stehe bereits entgegen, daß es bei der Abwicklung der Abmeldung bei den Zulassungsstel- len zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne. Der Verkehr verbinde mit dem Begriff "Tageszulassung" vielmehr die Vorstellung, daß das Fahrzeug lediglich wenige Tage zugelassen gewesen sei. Für den Käufer sei im übrigen allein maßgeblich, daß der beworbene Pkw nicht der verkehrsmäßigen Nutzung zu- geführt worden sei. - 5 - Das Landgericht hat der Klage mit zwei Unterlassungsanträgen, die in- zwischen nicht mehr im Streit sind, stattgegeben und sie im übrigen abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im übrigen - die Beklagte u.a. auch nach dem Un- terlassungsantrag zu Ic verurteilt. Mit der (auf die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ic be- schränkt zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Kla- ge auch insoweit, als sie nach dem Klageantrag zu Ic verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung mit dem Hinweis "Tageszu- lassung" einen Verstoß gegen § 3 UWG gesehen, weil das beworbene Fahr- zeug für mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Begriff "Tageszulassung" umfasse schon von seinem Wortlaut her keine Zulassung für mehrere Tage. Zudem verbänden potentielle Autokäufer mit dem in Rede stehenden Begriff ganz bestimmte Vorstellungen. Sie gingen davon aus, daß eine derartige Zulassung rein formal erfolge, um es dem Händler zu ermöglichen, gegenüber dem Hersteller Mindestabnahmemengen nachzuweisen und sich auf diese Weise einen Bonus zu sichern. Es sei dem Publikum bewußt, daß sich durch eine Tageszulassung an der Beschaffenheit - 6 - des Fahrzeugs nichts ändere, es insbesondere nicht benutzt werde. Bei einem Weiterverkauf werde der Käufer des Pkws faktisch wie ein Erstbesitzer ange- sehen und könne einen Preis annähernd wie bei einem Verkauf aus erster Hand erzielen. Diese Möglichkeit werde bei einer Mehrtageszulassung einge- schränkt. Aus den Kraftfahrzeugpapieren sei nicht ersichtlich, daß das Fahr- zeug von dem Erstbesitzer nicht genutzt worden sei. Es könne deshalb auch vermutet werden, daß der Wagen einige Tage gefahren und anschließend - egal aus welchen Gründen - an den Händler zurückgegeben worden sei. Mit dem unzutreffenden Gebrauch des Begriffs "Tageszulassung" erfolge daher eine Irreführung des Publikums, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Parteien wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantra- ges zu I c zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge- richtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu Ic verurteilt hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für eine nach § 546 Abs. 1 ZPO wirk- same Zulassungsbeschränkung genügt es, daß über den von der Revisions- zulassung erfaßten Teil des prozessualen Anspruchs eine gesonderte Ent- scheidung unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. BGHZ 130, 50, 59; BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 156/94, BGHR-ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Beschränkte Revisionszulassung Nr. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rdn. 46). Das ist in bezug auf das mit dem Klageantrag zu I c verfolgte Unterlassungsbegehren der Fall. - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte bei der Werbung für Neufahrzeuge mit dem Begriff "Tageszulassung", daß das bewor- bene Fahrzeug tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Ob die ge- gen diese Beurteilung vorgebrachten Angriffe der Revision durchgreifen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs anneh- men sollten, das beworbene Fahrzeug sei nur für einen Tag zugelassen gewe- sen, wäre ein derartiger Irrtum im Streitfall jedenfalls nicht relevant. Das Beru- fungsgericht hat die Frage der Relevanz zwar nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat kann sie jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der in ande- rem Zusammenhang getroffenen Feststellungen selbst beantworten, ohne daß es einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf. a) Eine irreführende Angabe ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit ab- weicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 258/89, GRUR 1992, 70, 72 = WRP 1991, 642 - 40 % weniger Fett; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995, 125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I). Eine Werbeaussage ist danach grundsätzlich nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, daß die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist hierbei jedoch, daß es sich um eine Werbeaussage handelt, die für die Kauf- entscheidung des Verbrauchers nicht unwesentlich ist. Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG dient vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrau- chers, sei es des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1995, 125, 126 - Editorial I; - 8 - Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 - D- Netz-Handtelefon). b) Unter den im Streitfall gegebenen Umständen kann nicht angenom- men werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich maßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt werden. aa) Die - im Zusammenhang mit der Frage der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG angestellte - Erwägung des Berufungsgerichts, aufgrund der Bedeutung der Tageszulassung im Autohan- del sowie des damit verbundenen Kaufanreizes für Verbraucher und der er- heblichen Gefahr, daß Autohändler den Begriff der Tageszulassung immer weiter auslegten, könne die Auswirkung der beanstandeten Werbung der Be- klagten, die mit einem Umsatz von 500 Neufahrzeugen jährlich eine nicht un- bedeutende Marktstellung habe, auf das Wettbewerbsgeschehen erheblich sein, vermag die Relevanz der vom Berufungsgericht bejahten Irreführung des Verkehrs nicht zu begründen. Tageszulassungen sind - wovon auch das Berufungsgericht ausgegan- gen ist - eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulas- sungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß höherer Prämien kommt, die er - in den nach dem Rabattgesetz zulässigen Grenzen - an den Endkunden wei- tergeben kann (BGH, Urt. v. 5.6.1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, 2304 f.). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem mit der Wer- bung angesprochenen potentiellen Autokäufer bewußt, der weiß, daß eine - 9 - "Tageszulassung" aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist. Dem Verkehr kommt es unter diesen Umständen nicht maßgeblich dar- auf an, ob das als Neuwagen beworbene Fahrzeug nur einen Tag oder für we- nige Tage, also kurzfristig, zugelassen war. Für den potentiellen Autokäufer ist vielmehr entscheidend, daß es - dem Sinn und Zweck der sogenannten Tages- zulassung entsprechend - noch nicht im Straßenverkehr genutzt wurde. Von letzterem ist auch im Streitfall aufgrund der Werbeangabe "Tageszulassung mit 0 km" und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszu- gehen. bb) Die Relevanz der Irreführung läßt sich auch nicht mit der vom Beru- fungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägung be- jahen, daß der Käufer eines Pkws mit mehrtägiger Zulassung entgegen der Ansicht der Beklagten erhebliche Nachteile habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Käufer eines wenige Tage zu- gelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren Erlös als der Käufer eines nur einen Tag zugelassenen Pkws, weil vermutet werden könne, daß das Fahrzeug einige Tage gefahren und an- schließend wegen eines Unfalls, eines Fabrikationsfehlers oder sonstigen in der Beschaffenheit des Fahrzeugs liegenden Fehlers wieder an den Händler zurückgegeben worden sei, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, daß er ein Neufahrzeug mit - wie beworben - "0 km" Laufleistung erwirbt. Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage - 10 - des Kaufvertrags auch nachweisen, so daß die vom Berufungsgericht befürch- tete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfassenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzu- schätzen ist. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, daß sich auf- grund der Erstzulassung rechtliche Nachteile - beispielsweise in bezug auf die Garantiefrist - für den Käufer ergeben können, ist für die Relevanz der Irrefüh- rung ohne Bedeutung, da die Dauer der Herstellergarantie im allgemeinen nicht davon abhängt, wie lange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war. Schließlich vermag auch der Hinweis der Revisionserwiderung, daß sich der Fristbeginn für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersu- chung nach dem Tag der Erstzulassung bestimmt, im Streitfall die Relevanz einer Irreführung nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es schon zwei- felhaft erscheint, daß ein potentieller Autokäufer diesen Umstand bei seinem Kaufentschluß überhaupt mitberücksichtigt, betrug die Zulassung im konkreten Fall nur sechs Tage. Dieser kurze Zeitraum kann bei der Beurteilung der Rele- vanz der (hier unterstellten) Irreführung vernachlässigt werden. III. Danach war auf die Revision der Beklagten das den Unterlassungs- antrag zu I c abweisende landgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederher- zustellen. - 11 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel