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III ZR 203/98

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Oktober 1999 III ZR 203/98 AGBG §§ 9, 11 Schuldrecht ? Wirksamkeit der Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" nach dem AGBG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hecntspr ecnung 1. Schuldrecht — Wirksamkeit der Klausel ` ",Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" nach dem AGBG (BGH, Urteil vom 14. 10. 1999— III ZR 203/98) AGBG §§ 9; 11 Nr. 15b Die Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" in den AGB'einer Mobilfunkanbieterin ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1985, 2329 ). Zum Sachverhalt: Der klagende Verbraucherschutzverein hat im Verbandsverfahren nach § 13 AGBG eine Anzahl von Klauseln beanstandet, die die beklagte Mobilfunkanbieterin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Im Revisionsrechtszug geht es u.a. noch um folgende Klausel: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." Die Bekl. ist u.a. verurteilt worden, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst die vorstehend wiedergegebene und dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Außerdem ist der Kl. ermächtigt worden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Bekl. als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Mit der Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag u.a. hinsichtlich dieser Klausel weiter. Aus den Gründen: Soweit die Revision die Klausel betrifft: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", ist sie zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hält eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen seien, zwar insoweit für zulässig, als sich diese Tatsachenbestätigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die hierauf bezogene Vollständigkeitsvermutung der Privaturkunde ( § 416 ZPO ) erstreckt und beschränkt. Es meint jedoch, im Rahmen des hier in Rede stehenden Dauerschuldverhältnisses komme der Klausel ein weiter gehender Regelungsgehalt zu: Denn sie erfasse ihrer Formulierung nach auch erst nach Vertragsabschluß im Laufe der weiteren Vertragsbeziehung gegebenenfalls getroffene mündliche Nebenabreden, von deren Geltendmachung der Kunde durch die bestätigte Vollständigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde abgehalten werden könne. Da die Klausel keine Beschränkung dahin enthalte, daß sich das darin bestätigte Fehlen mündlicher Nebenabreden nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehe, verschlechtere sie die Darlegungs- und Beweisposition der Kunden in mit § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG unvereinbarer Weise und sei somit unwirksam. Diese Betrachtungsweise vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. 2. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist eine im wesentlichen inhaltsgleiche Klausel („Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen") in der Rechtsprechung des BGH für wirksam angesehen worden, und zwar, wie hier, bei einem Dauerschuldverhältnis (BGH NJW 1985, 2329 , 2330 f.). Der vorliegende Fall . gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. a) Es trifft zwar zu, daß die hier in Rede stehende Klausel eine Tatsachenbestätigung i.S. des § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG ist (so auch BT-Drucks. 7/3919 S. 39). Von der in jener Gesetzesbestimmung angeordneten Unwirksamkeitsfolge werden jedoch solche Tatsachenbestätigungen nicht erfaßt, die nur die ohnehin bestehende Beweislastverteilung wiederholen. So liegt der Fall hier. Die Bestimmung, daß mündliche Nebenabreden nicht bestehen, gibt lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wieder und läßt dem AGB-Kunden den Gegenbeweis offen _(BGH a.a.O., m.w.N.). Diese Beweisl.astverteilung betrifft nicht nur solche Nebenabreden, die schon bei Vertragsschluß getroffen worden sind, sondern auch nachträgliche Änderungen des Ursprungsvertrages. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem vom Berufungsgericht gebildeten Beispiel einer Stundungsabrede oder sonstiger Vereinbarungen zur Geltendmachung, von Rechten und/oder Einwendungen. Deswegen bietet der Umstand, daß es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt, für sich allein genommen keinen. hinreichenden Grund, die Wirksamkeit einer derartigen Klausel strengeren Maßstäben zu unterwerfen. b) Die Bestimmung hält auch der Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG stand. Es mag zwar sein, daß die Bestimmung nicht nur geeignet, sondern auch darauf angelegt ist, den Kunden davon abzuhalten, daß er sich auf die getroffene Nebenabrede überhaupt beruft (Ulmer/Brandner/ Hensen, B. Aufl. 1997, § 11 AGBG , Nr. 15, Rn. 21, m.w.N.). Die daraus gezogene Schlußfolgerung, es bestehe die Gefahr, daß der Kunde es (sc. allein aufgrund dieser Klausel) erst gar nicht wage, den Gegenbeweis anzutreten (Hensen, a.a.O.), vermag den Senat indessen nicht zu überzeugen. Diese Gefahr ist nicht signifikant größer als bei jedem schriftlich fixierten Vertragswerk, das den Eindruck erweckt, die getroffenen Abreden abschließend und erschöpfend wiederzugeben. Eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung des Klauselgegners liegt insoweit nicht vor. Die mögliche abschreckende Wirkung ist nicht von so erheblichem Gewicht, daß sie bereits als treuwidrige Benachteiligung erscheinen könnte. Ohnehin wird formularmäßig geschaffenen Beweisanzeichen in. der Praxis bei der Beweiswürdigung regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zugemessen (vgl, auch insoweit BGH a.a.O.; s. aus der Rechtsprechung ferner BGHZ 93, 29, 60 f., wo eine entsprechende Klausel im kaufmännischen Verkehr schon früher für wirksam angesehen worden war). 2. Schuldrecht/Bauträgerrecht — Verzug des Bauträgers mit der Übergabeverpflichtung bei Fälligkeit der letzten Rate mit Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel (BGH, Urteil vom 20.1. 2000 — VII ZR 224/98) BGB §§ 133; 157; 286 Abs. 1 MaBV §§ 3 Abs. 2; 12 1. Eine Regelung in, einem Bauträgervertrag, wonach die letzte Rate vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, daß die letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird. 2. Ist für die Übergabe ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu dem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er kann sich dann nicht darauf berufen, daß der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat. Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von der Bekl. u.a. Ersatz des Verzugsschadens wegen der nach seiner Aufassung verspäteten Übergabe von erworbenen Eigentumswohnungen. Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 2000 201 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.10.1999 Aktenzeichen: III ZR 203/98 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 201 Normen in Titel: AGBG §§ 9, 11