R 908/94
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 02. August 1996 3 Z BR 73/96 PartGG §§ 2, 11 Verwendung des Firmenzusatzes “und Partner" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BayObLG, BeschluB = BayObLGZ 1996 42聖mIN I Geheimnisse ist fr die Geltendmachung von Gehaltsansprtichen des Geschaftsfhrers einer GmbH nicht festzustellen. a) Schutzobjekt des§85 GmbHG Ist ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschftsgeheimnis, das dem Tater in seiner Eigenschaft als Geschaftsfhrer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekannt geworden ist. Damit wird一 anders als mit§17 UWG一 jedes Geheimnis der GmbH erfaBt, gleich ob es einen materiellen oder immateriellen Wとrt hat (vgl. Lutter/Hommeih辱 GmbHG, 14. Aufl., §85 Rdnr. 3). Es muB eine I飢sache vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Geschaftsbetrieb steht und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist. An der Geheimhaltung muB die GmbH ein berechtigtes Interesse haben. Dieses objektive Interesse ist gegeben, wenn die Bekanntgabe der Tatsache der GmbH m6glicherweise einen materiellen oder immateriellen Schaden zufgt, insbesondere ihre Wettbewerbsfhigkeit bedroht oder zu Ansehensminderung und Vertrauensverlust fhren k6nnte (vgl. Lutter/Hommelhoffa.a.O.). Ob auBerdem noch der Wille derGmbH, die Tatsachegeheimzuhalten, hinzutreten muB (so die h.M., vgl. Hachenburgi質ohimann, GmbHG, 8. Aufl.,§85 Rdnr. 19 m.w.Nり, braucht hier nicht vertieft zu werden, weil bereits der u brige Tatbestand im vorliegenden Fall nicht erfllt ist. Da der Gehaltsanspruch des Geschftsfhrers, zumindest dann, wenn er auf ein vereinbartes Festgehalt und nicht auf eine erfolgsbezogene Vergutung (Tantieme) gerichtet ist, typischerweise nicht vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter innerbetrieblicher Interna abhangt, wird die Geltendmachung dieses Anspruchs in zahlreichen Fallen, wenn nicht sogar im Regelfall, ohne Ruckgriff auf Gesch狙sgeheimnisse der Gesellschaft m6glich sein. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerech夢rtigt・die Ei忙llung der Informationspflicht nach §402 BGB zumindest fr den typischen Fall mit der Verpflichtung zur Preisgabe der Schweigepflicht unterliegender Daten des geschutzten Unternehmens gleichzusetzen und unter diesem Gesichtspunkt Gehaltsansprche des GmbHGesch狙sfhrers nach§134 BGB grunds飢zlich als unabtretbar anzusehen. b) Ein solcher Regelfall liegt hier vor. (Wird ausgゆhrt.) 17. PartGG§§2 Abs. 1, 11 Satz 1(Verwendung des FirmenZusatzes,, und Partner") 1. Der Zusatz,, und Partner" darf seit dem 1.7.1995 auch in der Schreibweise,, & Partner" oder,,+Partner" nur noch in den Namen einer Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden;臓r alle anderen Geselischaften, einschlieBlich der Kapitalgesellschaften, ist es seit diesem Zeitpunkt unzulassig, diesen Zusatz in den Namen oder in die Firma aufzunehmen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Frankfurt ZIP 1996, 1082). 2. Gesellschaften, die in ihrem Namen oder in ihrer Firma den Zusatz,, und Partner" bereits am 1.7.1995 ge世hrt haben, dUrfen ihn nach MaBgabe der Uber・ gangsbestimmungen des §11 Satz 2 und 3 PartGG weiter世h肥n. 8. 1996 一 3 Z BR 73/96 一, mitgeteilt von Johann Demharter,良chter am BayObLG MittBayNot 1996 Heft 6 Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister ist die Firma A+ P Unternehmensberatung GmbH eingetragen. eine A nderung der Satzung, die u.a. auch eine A nderung der Firma Die Gesellschafterversammlung vom 16.8.1995 beschloB Partner Architekten und Stadt-vorsieht; diese soll knftig,, Adam+ planer GmbH" heiBen. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfgung vom 15. 1 1 . 1995 die geanderte Firma beanstandet: der Zusatz,,+Partner" sei nicht mehr zulassig. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht mit BeschluB vom I 8. 1 . 1996 zu血ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Der Senat h谷lt die weitereBeschwerde fr unbegrUndet. Er sieht sich an Uer 乙urucKwelsung jeUocfl Uurcfl Uie 1ntscne1Uung ces uDer-landesgerichts FrankS吐t am Main vom 20.5.1996 一 20 W 121/96( ZIP 1996, 1082 = GmbHR 1996, 523 ) gehindert. Die weitere Beschwerde wird daher gem谷B §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den GrUnden: Die Entscheidung u ber die weitere Beschwerde h谷ngt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob nach§11 Satz 1 PartGG die Aufnahme des Zusatzes,, und Partner",,,&Partner" oder,,+Partner" in den Namen bzw. die Firma fr alle Gesellschaften mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft unzulassig ist, wenn die Aufnahme nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, also nach dem 1.7.1995, vorgenommen wird. Diese Frage m6chte der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Frankfurt bejahen, das die Auffassung vertritt, §1 1 Satz 1 PartGG verbiete es auch nach dem 1 .7. 1 995 gegrtindeten Kapitalgesellschaften nicht, in ihre Firma den Zusatz,, und Partner" aufzunehmen. 1.(...) 2. Nach§2 Abs. 1 des am 1.7.1995 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PaItGG) muB der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines der Partner, die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe und alternativ den Zusatz,, und Partner" oder,, Partner-schaft" enthalten. Die Zus飢ze,, und Partner" oder,, Partner-schaft" sind Rechtsformbezeichnungen; Partnerschaften sind verpflichtet, im Namen einen dieser Zusatze zu fhren. Im Zusammenhang damit schreibt §11 Satz 1 PartGG vor, d鴻 diese Zusatze nur Partnerschaften im Sinne des PartGG fhren durfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich allerdings nicht, wie die Gesetzestiberschrift vermuten lieBe, um eine U bergangsvorschrift, vielmehr monopolisiert und reserviert der Gesetzgeber damit fr die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Bezeichnungen,, und Partner" sowie, Partnerschaft" fr die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. Meilicke/G胆f v. Westphalen/Hqがnann/Lenz,. PaItGG §1 1 Rdnr. 1 ; Michalski/Rうmermann PartGG§11 Rdnr. 1). Dadurch soll Verwechslungsgefahren vorgebeugt werden (RegE PartGG, BT-Drucks. 12/6152 5. 23). Die Bestimmung ist inhaltlich vergleichbar mit §39 Abs. 1 KWG . Danach ist u. a. die Bezeichnung,, Bank" als Firmenbezeichnung ausschlieBlich Kreditinstituten vorbehalten. Ebenso wie die Rechtsformbezeichnungen,, Aktiengesellschaft" und,, Gesell-schaft m.b.H." diesen Gesellschaften ausschlieBlich zustehen, ist nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers die Bezeichnung,, und Partner" sowie,, Partnerschaft" ausschlieBlich Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. (1) Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt kann auch aus§1 1 Satz 2 und 3 nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Die S飢ze 2 und 3 enthalten im Gegensatz zu Satz 1 tatsachIicfl U Lergangstestimmungen tur gesellscnartsrecntlicne ZusammenschlUsse, deren N別 ne schon 印n 1.7.1995 die Bezeichnung,, und Partner" enthielt. Solche Gesellschaften durfen ihren bisherigen Namen oder ihre bisherige Firma weiterfhren, ab dem 1 .7. 1 997 allerdings nur mit dem jeweiligen Rechtsformzusatz. Das bedeutet, d論 ab diesem Zeitpunkt Personenhandelsgesellschaften sowie BGB -Gesellschafter, die mit,, und Partner" oder,, Partnerschaft" firmieren, einen ansonsten nicht erforderlichen (vgl.§19 Abs. 1 und 2 HGB) Rechtsformzusatz, also z.B. OHG, KG oder GbR 伍hren mussen. Hingegen sind fr Kapitalgesellschaften, wie hier fr die GmbH, insoweit besondere Hinweise ti berfltissig, da die Gesellschaft mit beschrankter Haftung ohnehin den Rechtsformzusatz,, GmbH" in ihrer Firma zu fhren hat (vgl. §4 Abs. 2 GmbHG ). Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt kann daher§11 PartGG nicht dahin ausgelegt werden, d那 §1 1 Satz 1 PartGG fr Kapitalgesellschaften allgemein keine Anwendung findet. Nach der Begrundung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/6152 5. 23) ist u. a. die Bezeichnung,, und Partner" ausschlieBlich fr die Partnerschaftsgesellschaft reserviert. D那 Kapitalgesellschaften davon ausgenommen sein sollten, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begrtindung des Gesetzentwurfes entnommen werden (vgl. auch Seibert GmbHR 7/1996 R 153). (2) Die unter (1) aufgefhrten Grundsatze haben nicht nur Geltung fr die Namens- bzw. Firmenbildung von Gesellschaften, die nach dem 1 .7. 1995 errichtet werden, sie gelten gleicherm那en, wenn eine bestehende Gesellschaft in ihre Firma durch Satzungsanderung erstmals den Zusatz,, und Partner" aufnehmen will. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Zusatz,, und Partner" auch dann nicht zulassig, wenn er,,+Partner" geschrieben wird. Geht man davon aus, daB als Rechtsformzusatz in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft die Bezeichnung,, und Partner" auch in der Schreibweise,,&Partner" sowie,,+Partner" zulassig ist (vgl. MUnchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. I, Partnerschaftsgesellschaft/Seibert§32 Rdnr. 18; Meilicke/ Graf v. Westphale/伽加zann/Lenz§2 Rdnr. 4; Michalski/ Rdmermann§2 Rdnr. 1 1), dann muB auch der nach§11 Satz 1 PartGG durch Reservierung der Bezeichnung,, und Partner" fr die Partnerschaftsgesellschaft bestehende Schutz 皿r alle insoweit zulassigen Schreibweisen gelten. Deshalb ist ab dem 1.7.1995 auch der Zusatz,,+Partner" nur noch fr Partnerschaftsgesellschaften zulassig. Die Frage der ZweckmaBigkeit einer solchen Regelung ist hier nicht zu er6rtern. 3. Der Senat m6chte von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt bei der Auslegung von§2Abs. 1, §1 1 Satz 1 PartGG abweichen und kann daher nicht selbst U ber die weitere Beschwerde entscheiden; das Rechtsmittel wird somit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zur Partnerschaft die Abhandlung von Mayr, MittBayNot 1996, 61. 18. GmbHG§§11, 13 Abs. 2 (Haftung der Gesellschafter Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung) 声r Hinweis der Schriftleitung: Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts und der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( MittBayNot 1996, 217 ) hatten dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Gesellschafter einer 肌〕 r-GmbH fr Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschrankt und grunds 飢zlich nur im Verh証tnis zur Vor-Gesellschaft haften, da sie nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen konnten, das von einer Haftung des Gesellschafters der Vor-GmbH gegentiber den Gesellschaftsgl加bigern (AuBenhaftungン ausging. Inzwischen haben sich sowohl das Bundessozialgericht 面t BeschluB vom 31.5.1996-2 5 (U) 3/96 一 als auch das Bundesarbeits)一 gericht mit BeschluB vom 10ユ1996 一 10 AZR 908/94 (B der neueren Rechtsauffassung des II. Zivilsenats des BGH in seinem VorlagebeschluB angeschlossen. Das Verf 山ren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes (GmS-OBG 1/96) ist daher am 1.7.1996 eingestellt worden Die fr die Haftungsverfassung der Vor-GmbH sonach maBgebliche Entscheidung des BGH ist in den MittBayNot 1996, 217 abgedruckt: Danach haften die Gesellschafter bei einem endgUltigen Scheitern der Eintragung fr Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht nur bis zur H6he ihrer Einlageleistung, sondern unbeschrankt. Sie haften allerdings grunds 飢zlich nur gegenuber der Vor-GmbH, nicht unmittelbar gegenuber den Gesellschaftsgl加bigern (interne Verlustdeckungshaftung). Damit ist die Haftung der Gesellschafter bei Scheitern der Eintragung der sog. Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung; Differenzhaftung) bei Eintragung der GmbH (vgl. dazu BGH MittBayNot 1981, 192 und BGH MittBayNot 1989, 98 ) gleichgestellt. Der Falligkeitszeitpunkt 伍r die Verlustdeckungsansprche ist die Er6ffnung des Konkursver 飼廿ens (Geltendmachung durch den Konkursverwalter) bzw. der Beginn der Liquidation (Geltendmachung durch die Gesch狙5fhrer bzw. Liquidatoren) . Die Gesellschaftsgl加biger sind grunds批zlich darauf verwiesen, die Vor-GmbH zu verklagen und aus einem gegen die Vorgesellschaft ergehenden Leistungsurteil in der Weise gegen die Gesellschafter vorzugehen, d那 sie die Anspruche der Vor-GmbH gegen die Gesellschafter aus der Verlustdeckungshaftung p伍nden und an sich u berweisen lassen (Sch女tz, GmbHR 1996, 727 (734) m.w.N.). Beurkundungs- und Notarrecht 19.BNotO§19; BeurkG§17 (Grenzen der Belehrungspflicht des Notars gegen貢 ber informierten Parteien) Die dem Notar grundsatzlich obliegende Pflicht zu ersch6pfender Aufkl谷 rung, Belehrung und Beratung il ber die Risiken ungesicherter Vorleistungen besteht nicht, wenn der Notar sicher davon ausgehen darf, daB die Beteiligten sich il ber die Tragweite ihrer Erkl谷 rungen und ilber das damit verbundene Risiko vollstandig im klaren sind. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es 航ch bei der die Vorleistungspflicht il bernehmenden Partei um eine Kapitalgesellschaft 一 auch ausl谷 ndischen Rechts 一 handelt. OLG K6ln, BeschluB vom 12.2.1996 一 7 W 8/96 一 MittBayNot 1996 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 02.08.1996 Aktenzeichen: 3 Z BR 73/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 447 Normen in Titel: PartGG §§ 2, 11