II ZR 190/95
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Mai 1996 II ZR 190/95 GmbHG § 85; BGB §§ 398, 402 Wirksamkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rer der Gemeinschuldnerin 比r die Gesellschaft in Anspruch nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung des Senates ist letzteres dann anzunehmen, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zu血ckgefhrt wird, der die Linie eines der Gesellschaft eingeraumten Rahmenkredites nicht u berschreitet (vgl. BGH ZIP 1990, 1400 , 1401「= MittB習Not 1989, 366]; ZIP 1991, 445 ; ferner Priester, DB 1987, 1473 , 1474;K.Schmidt,AG1986, 106, 110). a) Soweit die Gemeinschuldnerin mit dem Einlagebetrag den Negativsaldo, den ihr bei der N.-Bank gefhrtes Konto auswies, um 50.000,一 DM zurtickgefhrt hat, ist ihr ein dem Tilgungsbetrag entsprechender Wert zugeflossen. Der Einlagebetrag hat daher im Zeitpunkt des Eintragungs-antrages in dieser H6he wertmnaBig zur freien Verfgung der Geschftsfhrung gestanden (vgl. BGHZ 1 19, 177, 187 f. 「= MittBayNot 1992, 409 ]). b) Auf dem Kreditkonto, das die nachmalige Gemeinschuld-nerin bei der D.-Bank in 0. unterhielt, stand ihr noch Liquiditatsmasse zur Verfgung. Der Gemeinschuldnerin war von dieser Bank durch Vereinbarung vom 20./23.9.1991 das Recht eingeraumt worden, allein oder gemeinsam mit bis zu drei anderen Gesellschaften einen Kreditrahmen bis zu 5 Mio. DM auszusch6pfen. Am Tage der BeschluBfassung U ber die Kapitalerh6hung ( 12.2. 1 992) war der Kreditrahmen in H6he von 1.226.220,一 DM und am Tage der Eintragung der Kapitalerh6hung in das Handelsregister in H6he von 1.332.108,一 DM nicht in Anspruch genommen worden. Da die Gemeinschuldnerin rechtlich und tatsachlich in der Lage war, den んでditrahmen in dieser H6he auszusch6pfen, standen ihr auch nach Ruckfhrung des Kreditkontos, das sie bei der D.-Bank in 0. unterhielt, auf jeden Fall noch Mittel in H6he des Einzahlungsbetrags von 250.000,一 DM zur freien Verfgung. III. Der Beklagte hat demnach den vom Klager geltend gemachten Einlagebetrag,, zur freien Verfgung der Gesch谷ftsfhrung" geleistet. Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, war sein Urteil unter Auffiebung des Berufungsurteils wiederherzustellen. 16. GmbHG§85; BGB§§398, 402 (Wi承samkeit der Abtretung von Verg貢tungsansprchen eines GmbH-Geschfts声hrers) Der Schutzzweck des§85 GmbHG erfordert es nicht, die Abtretung verm6gensrechtlicher VergUtungsansprUche eines GmbH-Geschhftsfhrers an einen Dritten generell als nichtig anzusehen. BGH, Ui加il vom 20.5.1996 一 II ZR 190/95 一, mitgeteilt von Di Ma矛ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: 、 Der KI智er macht aus abgetretenem Recht Vergtitungsansprtiche fr seine T谷tigkeit als GmbH-Gesch甘ftsfhrer geltend. Die Zedentin der Ansprtiche war bei der Beklagten zeitweise zur Gesch谷ftsfhrerin bestellt worden. Die Parteien streiten dartiber, ob fr die T識igkeit die Zahlung einer Vergtitung vereinbart war. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klagers 愈hrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zuruckverweisung der Sache Aus den G戒nden: 1.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kl註ger nicht Inhaber der an ihn abgetretenen Ansprche gewrden. Die Abtretung sei gemaB§134 BGB in v旬もindung mit§85 Abs. 1 GmbHG nichtig. Gehaltsforderungen des Geschafts比hrers einer GmbH unterl谷gen in gleicher Weise in der Regel einem Abtretungsverbot wie Honorarforderungen vonA rzten und Rechtsanw谷lten ( BGHZ 122, 115 ; BGH NJW 1993, 1912; BGHR Nr. 3 zu§134 BGB Anwaltshonorar), ohne daB es darauf ankomme, ob tatsachlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegende 毛心achen offenbart worden seien. Es genUge, daB die Zedentin Zugang zu geschaftlichen Unterlagen der Beklagten gehabt habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. 1. Die Rechtsprechung des BGH, die das Berufungsgericht auf Vergutungsforderungen des Gesch註ftsfhrers einer GmbH ubertragen will, geht davon aus, daB die Abtretung einer a rztlichen oder anwaltlichen Honorarforderung in aller Regel eine Preisgabe von Geheimnissen zur Folge hat, die Angeh6rigen dieser Berufsgruppen von ihren Patienten oderMandanten anvertraut worden sind. Dem liegt die Erw昭ung zugrunde, daB es die Erteilung der zur Geltendmachung einer solchen Honorarforderung (etwa zum Nachweis der Erfllung eines bestimmten Gebuhrentatbestandes) notwendigen Auskunfte( §402 BGB ) typischerweise erfordert, nicht nur das Mandantschafts- oder Patientenverhaltnis als solches, sondern auch die Erledigung einer ganz bestimmten Angelegenheit gegentiber dem Zessionar offenzulegen, was nicht ohne Mitteilung pers6nlicher Daten geschehen kann, die dem Schweigepflichtigen von seinem Auftraggeber unter dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht anvertraut worden sind. Diese rechtliche Beurteilung ist wesentlich dadurch beeinfluBt, daB die Schweigepflicht des§203 StGB Trager von Berufen betrifft, deren Tatigkeit in ganz besonderem MaBe voraussetzt, daB sich ihnen der einzelne weitgehend anvertraut, und die deshalb einer besonders umfassenden Schweigepflicht unterliegen. Zwar erstreckt sich der Schutz des§203 StGB auch auf Betriebs- oder Geschaftsgeheimnisse (vgl. Drehe 刀功ndle, StGB, 47. Aufl.,§ 203 Rdnr. 3). In erster Linie aber dient die in§203 StGB enthaltene Strafandrohung gegenuber Angeh6rigen bestimmter sozial bedeutsamer Berufe dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG gew註hrleisteten h6chstpers6nlichen Privatsph註re des einzelnen. Sie ist damit AusfluB des Rechts des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, wonach es grundsatzlich jedem ti berlassen bleiben muB, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers6nliche Lebenssachverhalte offenbart werden dtirfen (BVerfGE 65, 1 ff., 41 f.; vgl. auch Drehe 刀坊ndle a.a.0.,§203 Rdnr. 1). Nur dieser besondere Schutzzweck des§203 StGB in Verbindung mit den spezifischen Bedingungen der Geltendmachuりg von Honorarforderungen, welche die Besorgung von Angelegenheiten auf den durch§203 StGB geschUtzten Lebensbereichen zum Gegenstand haben, rechtfertigt es, die Er比llung der Informationspflicht des §402 BGB im Regelfall mit einer Ve印flichtung zur Offenbarung von Geheimnissen gleichzusetzen und mit dieser BegrUndung den davon betrof飼肥n Honorarforderungen generalisierend grundsatzlich die Abtretbarkeit unter . dem Gesichtspunkt des§134 BGB zu versagen. 2. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen E面llung der Informationspflicht des Zedenten nach §402 BGB und der Preisgabe der Verschwiegenheitspflicht unterliegender 446 MittBayNot 1996 Heft 6 Geheimnisse ist fr die Geltendmachung von Gehaltsansprtichen des Geschaftsfhrers einer GmbH nicht festzustellen. a) Schutzobjekt des§85 GmbHG Ist ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschftsgeheimnis, das dem Tater in seiner Eigenschaft als Geschaftsfhrer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekannt geworden ist. Damit wird 一 anders als mit§17 UWG 一 jedes Geheimnis der GmbH erfaBt, gleich ob es einen materiellen oder immateriellen Wとrt hat (vgl. Lutter/Hommeih辱 GmbHG, 14. Aufl., §85 Rdnr. 3). Es muB eine I飢sache vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Geschaftsbetrieb steht und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist. An der Geheimhaltung muB die GmbH ein berechtigtes Interesse haben. Dieses objektive Interesse ist gegeben, wenn die Bekanntgabe der Tatsache der GmbH m6glicherweise einen materiellen oder immateriellen Schaden zufgt, insbesondere ihre Wettbewerbsfhigkeit bedroht oder zu Ansehensminderung und Vertrauensverlust fhren k6nnte (vgl. Lutter/Hommelhoffa.a.O.). Ob auBerdem noch der Wille derGmbH, die Tatsachegeheimzuhalten, hinzutreten muB (so die h.M., vgl. Hachenburgi質ohimann, GmbHG, 8. Aufl.,§85 Rdnr. 19 m.w.Nり, braucht hier nicht vertieft zu werden, weil bereits der u brige Tatbestand im vorliegenden Fall nicht erfllt ist. Da der Gehaltsanspruch des Geschftsfhrers, zumindest dann, wenn er auf ein vereinbartes Festgehalt und nicht auf eine erfolgsbezogene Vergutung (Tantieme) gerichtet ist, typischerweise nicht vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter innerbetrieblicher Interna abhangt, wird die Geltendmachung dieses Anspruchs in zahlreichen Fallen, wenn nicht sogar im Regelfall, ohne Ruckgriff auf Gesch狙sgeheimnisse der Gesellschaft m6glich sein. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerech夢rtigt・ die Ei忙 llung der Informationspflicht nach §402 BGB zumindest fr den typischen Fall mit der Verpflichtung zur Preisgabe der Schweigepflicht unterliegender Daten des geschutzten Unternehmens gleichzusetzen und unter diesem Gesichtspunkt Gehaltsansprche des GmbHGesch狙sfhrers nach§134 BGB grunds飢zlich als unabtretbar anzusehen. Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister ist die Firma A+ P Unternehmensberatung GmbH eingetragen. Die Gesellschafterversammlung vom 16.8.1995 beschloB eine A nderung der Satzung, die u.a. auch eine A nderung der Firma vorsieht; diese soll knftig,, Adam+ Partner Architekten und Stadtplaner GmbH" heiBen. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfgung vom 15. 1 1 . 1995 die geanderte Firma beanstandet: der Zusatz,,+Partner" sei nicht mehr zulassig. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht mit BeschluB vom I 8. 1 . 1996 zu血ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Der Senat h谷lt die weitereBeschwerde fr unbegrUndet. Er sieht sich an Uer 乙urucKwelsung jeUocfl Uurcfl Uie 1ntscne1Uung ces uDer-landesgerichts FrankS吐t am Main vom 20.5.1996 一 20 W 121/96( ZIP 1996, 1082 = GmbHR 1996, 523 ) gehindert. Die weitere Beschwerde wird daher gem谷 B §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den GrUnden: Die Entscheidung u ber die weitere Beschwerde h谷 ngt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob nach§11 Satz 1 PartGG die Aufnahme des Zusatzes,, und Partner",,,&Partner" oder,,+Partner" in den Namen bzw. die Firma fr alle Gesellschaften mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft unzulassig ist, wenn die Aufnahme nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, also nach dem 1.7.1995, vorgenommen wird. Diese Frage m6chte der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Frankfurt bejahen, das die Auffassung vertritt, §1 1 Satz 1 PartGG verbiete es auch nach dem 1 .7. 1 995 gegrtindeten Kapitalgesellschaften nicht, in ihre Firma den Zusatz,, und Partner" aufzunehmen. 1.(...) 2. Nach§2 Abs. 1 des am 1.7.1995 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PaItGG) muB der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines der Partner, die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe und alternativ den Zusatz,, und Partner" oder,, Partner-schaft" enthalten. Die Zus飢ze,, und Partner" oder,, Partner-schaft" sind Rechtsformbezeichnungen; Partnerschaften sind verpflichtet, im Namen einen dieser Zusatze zu fhren. Im b) Ein solcher Regelfall liegt hier vor. (Wird ausgゆ hrt.) Zusammenhang damit schreibt §11 Satz 1 PartGG vor, d鴻 diese Zusatze nur Partnerschaften im Sinne des PartGG fhren durfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich allerdings nicht, wie die Gesetzestiberschrift vermuten lieBe, um eine U bergangsvorschrift, vielmehr monopolisiert und 17. PartGG§§2 Abs. 1, 11 Satz 1(Verwendung des Firmenreserviert der Gesetzgeber damit fr die Zeit nach dem Zusatzes,, und Partner") Inkrafttreten des Gesetzes die Bezeichnungen,, und Partner" 1. Der Zusatz,, und Partner" darf seit dem 1.7.1995 auch sowie, Partnerschaft" fr die Partnerschaftsgesellschaft in der Schreibweise,, & Partner" oder,,+Partner" nur (vgl. Meilicke/G胆f v. Westphalen/Hqがnann/Lenz,. PaItGG noch in den Namen einer Partnerschaftsgesellschaft §1 1 Rdnr. 1 ; Michalski/Rうmermann PartGG§11 Rdnr. 1). aufgenommen werden ;臓r alle anderen GeselischafDadurch soll Verwechslungsgefahren vorgebeugt werden ten, einschlieBlich der Kapitalgesellschaften, ist es seit (RegE PartGG, BT-Drucks. 12/6152 5. 23). Die Bestimmung diesem Zeitpunkt unzulassig, diesen Zusatz in den ist inhaltlich vergleichbar mit §39 Abs. 1 KWG . Danach ist Namen oder in die Firma aufzunehmen (Vorlage an u. a. die Bezeichnung,, Bank" als Firmenbezeichnung ausden BGH wegen Abweichung von OLG Frankfurt ZIP schlieBlich Kreditinstituten vorbehalten. Ebenso wie die 1996, 1082). Rechtsformbezeichnungen,, Aktiengesellschaft" und,, Gesell-schaft m.b.H." diesen Gesellschaften ausschlieBlich zustehen, 2. Gesellschaften, die in ihrem Namen oder in ihrer ist nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers die BezeichFirma den Zusatz,, und Partner" bereits am 1.7.1995 ge世hrt haben, dUrfen ihn nach MaBgabe der Uber・ nung,, und Partner" sowie,, Partnerschaft" ausschlieBlich Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. gangsbestimmungen des §11 Satz 2 und 3 PartGG weiter世h肥n. (1) Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt kann auch 2 8. 1996 一 3 Z BR 73/96 BayObLG, BeschluB IN I = BayObLGZ 1996 聖m 42 一, mitgeteilt von Johann Demharter 良chter am BayObLG , MittBayNot 1996 Heft 6 aus§1 1 Satz 2 und 3 nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Die S飢ze 2 und 3 enthalten im Gegensatz zu Satz 1 tatsachIicfl U Lergangstestimmungen tur gesellscnartsrecntlicne Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.05.1996 Aktenzeichen: II ZR 190/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 446-447 Normen in Titel: GmbHG § 85; BGB §§ 398, 402