V ZR 36/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. November 1995 V ZR 36/95 BGB § 313 S. 1 Zur Formpflicht nachträglicher Vereinbarungen bei einem Grundstückskauf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB§313 Satz 1 んr Formpflicht nachtrglicher Vereinbarungen bei einem Grundst琵ckska功 Die Formvorschrift des §313 Satz 1 BGB findet auf nachtragliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundsthcksver谷uBerungsvertrages Anwendung, sofern da・ durch eine bereits formgUltig begrhndete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise ver註ndert wird; dies gilt grunds五tzlich auch 比r die nachtr谷gliche Verl谷ngerung der Frist zur Aus柱bung eines Wiederkaufsrechts (Klar・ stellung des Senatsurteils vom 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37 ). BGH, Beschl. v. 9.11.1995 一 v ZR 36/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus den G威nden: Die Formvorschrift des §3 1 3 Satz 1 BGB findet auf nachtragliche Vereinbarungen der Parteien eines GrundstticksverauBerungsvertrages Anwendung, sofern dadurch eine bereits form帥itig begrndete Ve印flichtung in rechtlich erheblicher Weise verandert wird. Dies gilt grunds谷tzlich auch fr die nachtragliche Verlangerung der Frist zur Austibung eines Wiederkaufsrechts. Der Senat hat hiervon Ausnahmen nur fr die F組le zugelassen, daB entweder die Vertragspartner lediglich zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Gesch狙s unvorhergesehen au堀etretenen Schwierigkeit eine nur dieser Abwicklung dienende neue Vereinbarung treffen (Urt. v. 27. Oktober 1972「= MittBayNot 1973, 16 =DNotZ 1973, 473]), oder daB die A nderung (vor Eigentumsum-schreibung) derAuflassung zeitlich nachfolgt (Urt. v. 28. September 1984「= MittBayNot 1984, 274 = DNotZ 1985, 284 ]). Einer dieser Ausnahmeflle ist hier nicht gegeben. 2・GBO§23 (Rたck助ereignu昭svormerku昭ohne L加chungserleichterung) Eine Auflassungsvormerkung kann auch dann nkht mit dem Inhalt eingetragen werden, daB zu ihrer L6schung der Nachweis des Todes des Berechtigten gen柱gt, wenn sie ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden ist (Erganzung zu BGHZ 117, 390 ). BGH, BeschluB vom 21.9.1995-V ZB 34/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp, Richter am BGH und Notar 圧 ns Kleider, NUrnberg Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag lieB der Beteiligte zu 1 einen Miteigentumsanteil von 1/2 an seinem Hausgrundstuck an die Beteiligte zu 2 auf. Dem Beteiligten zu 1 wurde zugleich ein Anspruch auf Rtickめereignung 缶 den Fall einger谷umt, daB a) die Beteiligte zu 2ti ber den Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 verfbgt oder daB b)ti ber das Verm6gen der Beteiligten zu 2 das Konkurs- oder Ver-gleichsverfahren er6ffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sie in 脆rnめgensverfall ger谷t oder die Zwangsvollstreckung in,, das Vertragsgrundsttick" betrieben wird. Der Rucktibereignungsanspruch soll nach dem Vertrag mit dem Ableben des Beteiligten zu 1 erl6schen, sofern er zuvor nicht unbedingt entstanden ist. Zur Sicherung des Anspruchs auf Ruckubereignung bewilligten die Beteiligten die Eintr昭ung einer Vormerkung des Inhalts, da zur L6schung der Nachweis des Todes des Beteiligten zu 1 gentigen soll. Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 2 als Miteigentumerin zu 1/2 sowie zugunsten des Beteiligten zu 1 eine Auflassungsvormerkung beztiglich山eses Anteils eingetragen. Den Antrag auf Eintragung der L6schungserleichterungsklausel hat es dagegen zuruckgewiesen. Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Auch die weitere Beschwerde, die das Bayerische Oberste L田idesgericht 面t Rllcksicht auf den BeschluB des Oberlandesgerichts K6ln vom 9.2.1994, Rpfleger 1994, 345 「= MittBayNot 1994, 331 ] dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, hatte keinen Erfolg. Aus den G威nden: Die Vorlage ist statthaft( §79 Abs. 2 GBO ).・ Das vorlegende Gericht geht davon aus, daB sich die bewilligte Auflassungsvorm古kung nicht auf die Lebenszeit des Beteiligten zu 1 beschrankt und d論 der gesicherte Anspruch, sofern er zu Lebzeiten des Beteiligten zu 1 wirksam geworden ist, vererblich ist und dann ebenfalls keiner zeitlichen Beschrankung unterliegt. F宙 diesen Fall halt das vorlegende Gericht eine entsprechende Anwendung des §23 Abs. 2 GBO mit der Folge, daB die beantragte L6schungserleichterungsklausel einzutragen w加,nicht 比r zulassig. DemgegenUber hat das Oberlandesgericht K6ln in dem angefhrten BeschluB den Stan即unkt vertreten, die Eintragung eines L6schungserleichterungsvermerks sei bei dieser Fallgestaltung in analoger Anwendung des §23 Abs. 2 GBO geboten. Die beiden Gerichte sind 面thin U ber dieselbe, hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Dies tr谷gt die Vorlage. Die weitere Beschwerde ist zulassig(§§78, 80GBO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Sind bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr血kten dinglichen Recht seiner Art nach Rtickstande von Leistungen m6glich, so bedarf es nicht der an sich gemaB §23 Abs. 1 GBO erforderlichen Bewilligung des Rechtsnachfolgers, wenn im Grundbuch eingetragen ist, d論 zur L6schung der Nachweis des Todes des Berechtigten genugt ( §23 Abs. 2 GBO ). Fur die L6schung einer sich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschrankenden Auflassungsvormerkung hat der erkennende Senat die Zulassigkeit einer L6schungserleichterungskJausel nach §23 Abs. 2 GBO ver-neint ( BGHZ 117, 390 「= MittBayNot 1992, 193 =DNotZ 1992, 569]). Ist n谷mlich die Vormerkung 面t Eintritt der Bedingung erloschen, so entfallen ihre gesetzlichen Wirkungen ( §§883 Abs. 1 und 2, 884, 888 BGB ,§24 KO,§48 ZVG).助ckst加de im Sinne des§23 GBO sind dann nicht mehr denkbar. Soweit der gesicherte Anspruch auf Rhcktibereignung 一 unter bestimmten Voraussetzungen 一 vererbncn und damit nicnt zeit1ic1 beschrankt ist, so stellt der Fortbestand dieses Anspruchs keinen Ruckstand der Vormerkung dar. 26 MittBayNot 1 996 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.11.1995 Aktenzeichen: V ZR 36/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 14 MittBayNot 1996, 26 Normen in Titel: BGB § 313 S. 1