IX ZR 203/94
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juni 1995 IX ZR 203/94 BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21; EStG § 23 Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der Spekulationssteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21; EStG § 23 Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der Spekulationssteuer 1. Der Notar ist regelmäßig nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anlaß zu einer betreuenden Belehrung selbst erst zu ermitteln. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die steuerrechtlichen Folgen des beurkundeten Geschäfts. 2. Der Notar ist nicht verpflichtet, das Grundbuch auf Tatsachen durchzusehen, die für das Entstehen eines zu versteuernden Spekulationsgewinnes bedeutsam sein können. BGH, Urt. v. 13.06.1995 - IX ZR 203/94 Kz.: L III 1 - § 14 BNotO Problem Die steuerlichen Folgen gehören nicht zur "rechtlichen Tragweite" eines Rechtsgeschäftes. Daher muß ein Notar grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 BeurkG genausowenig wie über die wirtschaftliche, über die steuerliche Tragweite des beurkundeten Geschäftes belehren. Ausnahmsweise kann sich aber aus der ihm auferlegten Betreuungspflicht ergeben, daß er die Parteien auf naheliegende Gefahren, wie z. B. steuerliche Nachteile, hinzuweisen hat. So hat der BGH im Urt. v. 10.11.1988 ( NJW 89, 586 ff.) die Pflicht des Notars bejaht, den Verkäufer auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinnes hinzuweisen, wenn er vor oder während der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages davon Kenntnis erhält, daß der Verkäufer das Grundstück vor weniger als zwei Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Kaufpreis liegen. Dabei hat der BGH es genügen lassen, daß die diesbezüglich aussagekräftigen Unterlagen von den Beteiligten beim Notar eingereicht, aber nur von dem Bürovorsteher zur Kenntnis genommen wurden. Im vorliegenden Fall war es nur aus den Grundbuchakten ersichtlich, daß das Grundstück vor weniger als zwei Jahren vom jetzigen Grundstücksveräußerer erworben worden war. Lösung Obwohl der beklagte Notar in der notariellen Urkunde bestätigte, daß er das Grundbuch hat einsehen lassen und den Inhalt mit den Beteiligten erörtert hat, sprach ihn der BGH von der Haftung für die angefallene Spekulationssteuer frei. Denn der Mitarbeiter des Notars, der das Grundbuch tatsächlich eingesehen hatte, hatte keine vollständige Kopie des Grundbuchblattes erstellt und zu den Akten genommen. Der BGH führt aus, daß ein Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nicht Tatsachen ermitteln müsse, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein könnten. Deshalb sei der Notar selbst ebensowenig wie die von ihm beauftragten Personen dazu verpflichtet, im Rahmen der Grundbucheinsicht nach § 21 BeurkG auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder gar den Preis, zu dem der Verkäufer zuvor das Grundstück erworben hatte, zu achten. Denn die nach § 21 BeurkG geschuldete Grundbucheinsicht habe sich nur auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, deren Kenntnis zur Erfüllung des Zwecks des § 21 BeurkG für das jeweilige Geschäft von Bedeutung sei. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 16/1995 August 1995 150 DNotI-Report 16/1995 August 1995 151 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.06.1995 Aktenzeichen: IX ZR 203/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 150-151 DNotZ 1996, 116-119 NJW 1995, 2794-2795 Normen in Titel: BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21; EStG § 23