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V ZR 178/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. März 1995 V ZR 178/93 ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung einer aus Sachgründen abgewiesenen negativen Feststellungsklage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 34. ZPO§322 Abs. 1 (Rechtsknかirkung einer aus Sachgr庇nden abgewiesenen negativen Feststellungsklage) Bei einer aus Sachgrilnden abgewiesenen negativen Feststellungsklage Ist Folge der Rechtskraftwirkung die Praklusion aller Einwendungen gegen den bek註mpften Anspruch, unabh註ngig davon, ob sie der Kl註ger seinerzeit vorgetragen hat oder nicht und ob das Gericht sich damit auseinandergesetzt hat, sofern die Einwendungen denselben Streitgegenstand betreffen. BGH, Urteilvom 17.3.1995 一 V ZR 178/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a。D. Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentumer eines landwirtschaftlichen, mit einem Kotten bebauten Grundbesitzes in S. Mit notariellem Vertrag vorn 6.12.1974 pachtete der Kluger einen Teil dieses Grundstucks zu einem voni Beklagten bereits angepachteten Besitz hinzu. Die Pachtzeit war bis zum 30.9.1992 befristet. Mit weiterem notariellem Vertrag vom selben Tage raumte der Beklagte dem Klager an einem Teil der gepachteten Fl谷che, namlich an dem Kotten und dem umliegenden Land in einer Gr6Be von etwa 2.500 qm, ein Ankaufsrecht ein Dieser Teil war nicht durch Grundbuch- oder Katasterbezeichnungen festge'egt, sondern wurde aufeiner als Anlage zu den notarieflen Vertragen genommenen Flurkarte schraffiert und rot dargestellt. Der Ankaufspreis wurde mit I 6.000 DM vereinbart. Das Ankaufsrecht konnte nicht vor dem 1.1.1992 ausgeubt werden und war bis zum 3Ll2.l992 befristet. SchlieB'ich schlossen die Parteien am selben Tage einen privatschriftlichen, notariell beglaubigten Vertrag, nach dem der Klager dem Bek'agten ein bis zum 30.9.1992 unkundbares, verzinsliches Darlehen in H6he von I 6.000 DM gewahrte, das bereits ausgezahlt worden war. Der Beklagte wollte sich spater wegen einer von ihm behaupteten Schwarzgeldabrede von der Vereinbarung u ber das Ankaufsrecht l6sen. Seine K'age auf Feststellung der Nichtigkeit des Ankaufsrechts wurde jedoch durch Urteil des Landgerichts Munster vom 27. 1 2. 1 983 rechtskraftig abgewiesen Mit Schreiben vom 7.5.1992 U bte der Klager das Ankaufsrecht gegenuber dem Beklagten aus. Er verlangt Ubereignung der entsprechenden Grundstucke, die nach seiner Behauptung im Flurbereinigungsverfahren die Bezeichnung Gemarkung F., Flur 141 Nr. 54 und 53 erhalten hhtten, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 16.000 DM. Ferner begehrt er die Feststellung, daB sich der Klager hinsichtlich des Kaufpreises in Annahmeverzug befinde Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageabgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils Aus den Gr立nden: I II. 1 . Die Frage, ob der Darlehensvertrag der notariellen Beurkundung bedurfte und welche rechtlichen Folgen gegebenenfalls die Nichtbeachtung der Form hat, stellt sich hier nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch das rechtskraftige Urteil des Landgerichts Mtinster vom 27.12.1983 mit bindender Wirkung festgestellt, daB das Ankaufsrecht wirksam begrundet worden ist. a) Nach §322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft 負hig, als darin U ber den durch Klage- und Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 93, 287 , 288 f.; 123, 137, 139 ffり und der herrschenden Meinung im Schrifttum (s. nur MtinchKomm-ZPO/Got加aid,§322 Rdnr. 9 ffに万lieガVoilkommer, ZPO, 19. Aufl., vor§ 322 Rdnr. 19 m皿.Nり bedeutet dies zum einen, daB eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulassig ist. ist die in einem VorprozeB entschiedene Rechtsfolge nur Vorfrage fr die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindungswirkung (BGH, NJW 1993, 3204 f.;励ller/ 勿ilkoinmer, a.a.0). Dabei ist eine Identitat der Streitgegenstande nicht nur dann anzunehmen, wenn der namliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshangig gemacht wird. Vielmehr sind die Streitgegenstande auch identisch, wenn im ZweitprozeB der Ausspruch des,, kontradiktorischen Gegenteils" begehrt wird ( BGHZ 123, 137 , 139). Infolgedessen hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Grtinden abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urleil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BUH, NJW 1986, 2508 m.w.N.). Daher hat das Landgericht Mtinster durch Abweisung der auf Negation des Ankaufsrechts gerichteten Feststellungsklage zugleich positiv mit Rechtskraftwirkung festgestellt, daB das Ankaufsrecht besteht. Da dies eine Vorfrage fr die Entscheidung des vorliegenden Prozesses darstellt, besteht insoweit eine Bindungswirkung. b) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daB die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des frtiheren Rechtsstreits beschrankt ist. Dieser erschlieBt sich bei einem klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschltisse zulaBt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgrunden einschlieBlich des Parteivorbringens (BUH, NJW 1986, 2508 ; NJW 1990, 1795, 1796). Das bedeutetjedoch nicht, daB die Parteien den Streitgegenstand durch die Gestaltung ihres 妬rtrages willktirlich begrenzen k6nnten (vgl. MtinchKornm-ZPO/ Gottwald,§322 Rdnr. 107). Der Streitgegenstand wird vielmehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrun-deliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, unabhangig davon, ob einzelne 王 tsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Infolgedessen geh6rt zu den Rechts虹aftwirkungen die Praklusion nicht nur der im ersten Proz郎 vorgetragenen Tatsachen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach SchluB der mtindlichen Verhandlung im ersten ProzeB entstanden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 353 , 358; NJW 1993, 3204). Das hat folgende Auswirkungen: Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsatzlich fest, daB die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefaBt hat (BGH, NJW 1990, 1795 , 1796).助tsprechendes gilt fr ein Urteil, das einer Feststellungsklage stattgibt. Der Beklagte ist in einem spateren ProzeB mit Einwendungen, die das Bestehen des rechtskraftig festgestellten Anspruchs betreffen, ausgeschlossen, sofern diese schon zum Zeitpunkt der letzten mundlichen Verhandlung im VorprozeB bestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Einwendungen vorgetragen aber nicht berticksichtigt worden sind oder ob sie vorn Beklagten in den ProzeB nicht eingefhrt worden sind (BGHR ZPO§322 Abs. 1 一 Feststellungsurteil 1 rn.w. Nり. SchlieBlich bedeutet dies fr den vorliegenden Fall der aus S achgrtinden abgewiesenen negativen Feststellungsklage eine Praklusion hinsichtlich aller Einwendungen gegen den MittBayNot 1995 Heft 4 一一 星 ゼ 目 羽 」 肥 町 bek姉pften Anspruch, unabhangig davon, ob sie der KJ醜er vorgetragen hat oder nicht und ob das Gericht sich damit auseinande稽esetzt hat (st. Rspr. schon des Reichsgerichts, der sich der Senat anschlieBt,vgl. RGZ 78, 389 , 396f.; JW 1935, 2814). Nach allem k6nnte das Berufungsurteil nur dann Bestand haben, wenn die Fr昭e, ob das Ankaufsrecht wegen unterlassener Beurkundung des damit in Zusammenhang stehenden Darlehensvertrages unwirksam ist, einen anderen Lebenssachverhalt betrafe als der seinerzeit vo稽etragene 王Itsachenkornplex, das Ankaufsrecht sei wegen Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung nichtig. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Der Lebenssachverhalt wird hier gekennzeichnet durch die Gesamtumstande, die der Vereinbarung des A叱aufsrechts zugrunde lagen. Dazu z加lt die vom Beklagten im VorprozeB geltend gemachte Schwarzgeldabrede ebenso wie die Beurkundung des Pachtvertrages und die am selben 王lge vereinbarte Darlehenshingabe. Wと nn letztere 一 wie der Beklagte selbst vortr醜t - in enger Beziehung zum Ankaufsrecht stand, geh6rt sie auch zu demselben Lebenssachverhalt, zu den Umstanden n加lich, die zu dem notariellen Vertrag vom 6.12.1974 gefhrt haben. Das wird insbesondere auch dadurch deutlich, daB es in beiden Fallen um dieselbe Frage geht, ob dem Vertragswerk wegen unvollstandiger Beurkundung die Wirksamkeit zu versagen ist. c) An der Praklusionswirkung a ndert sich auch dadurch nichts, daB der Beklagte im Vo叩rozeB nur deswとgen unterlegen ist, weil er den von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgrund nicht beweisen konnte: Dies hat auf die Rechtskraftwirkung keinen EinfluB (BGH, NJW 1983, 2032 ). 2. Die Hilfserw醜ungen des Berufungsgerichts, das Ankaufsrecht sei m6glicherweise mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, tragen die Klageabweisung ebenfalls nicht. i-ucn aiese tinwenciung gegen die wirksame Eegrunclung des Ankaufsrechts wird von der Praklusion des rechtskraftig entschiedenen Vorprozesses erfaBt. Sie grUndet sich auf denselben Lebenssachverhalt und hatte in dem danialigen ProzeB vorgebracht werden k6nnefl III. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Beru加ngsgericht zurUckzuverweisen,§565 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ausgehend davon, daB das vom Klager innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes wirksam ausgeubte Ankaufsrecht be-steht, ist der darauf gestutzte Anspruch auf U bertragung des GrundstUcksteils nur gegeben, wenn die von dem Ankaufsrecht erfaBte GrundstUcksflache (im Plan schraffiert und rot dargestellt, in einer Gr6Be von ca. 2 .500 qrn) mit den im Klageantrag bezeichneten Flurstucken identisch ist. Das ist zwischen den Parteien streitig und bedarf der weiteren Aufklrung durch das Berufungsge'richt. Dabei werden die handschriftlichen Markierungen auf der Flurkarte nicht als maBstabsgerecht angesehen werden k6nnen, so daB die Vorstellungen der Parteien bei Begrundung des Ankaufsrechts sowie die damaligen 6 rtlichen Verhaltnisse zur Konkretisierung mitzuberUcksichtigen sein werden. ■ 胡 滴 Kostenrecht 働 硯 卿 司 当 畠 雪 斯 認 m 約 引 画 Bewertung eines GrundstUcks, wenn das darauf befind-liche Anwesen nach den un面dersprochenen Angaben eines Beteiligten dem 駈r die Wohnnuセung maBgeblichen Standard nicht entspricht und daher ohne EinfluB auf den Verkehrswert ist. BayObLG, BeschluB vom 11.5.1995-1 Z BR 3/95-,mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG A us den Gr産mたn: Fur die Ermittlung des Wertes des GrundstUcks zieht der Senat in standiger Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1993, 1 1 5/1 1 8 m.w.N.) den Bodenwert und den Gebaudewert heran. FUr den Boden e稽ibt sich bei einer GrundstUcksgr6Be von 820 Quadratmetern auf der Grundlage des durch den GutachterausschuB mitgeteilten Bodenrichtwertes und unter BerUcksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 25% ein Wert von 258.300 DM. FUr den Gebaudewert ist zwar grundsatzlich vom Brandversicherungswert (B asiswert 1914 x Richtzahl) auszugehen. Jedoch kommt nach der Rechtsprechung auch den Angaben der Beteiligten besondere Bedeutung zu (B町ObLGZ 1993, 173/176 「= MittB習Not 1993, 2301). Hier tr醜t die Beteiligte zu 2 unwidersprochen vor, bei dem Geb加de handle es sich um eine Art Behelfsheim, das den heutigen Anspruchen an eine Wohnungsnut-zung nicht mehr entspreche und voraussichtlich abgerissen werden musse. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts, was diesen Angaben widersprache. Der Senat sieht daher davon ab, den Gebaudewert in wesent lichem Umfang werterh6hend zu berucksichtigen und geht von einem Gesamtwert des Grundstcks in H6he von 260.000 DM aus .陥stO§§30, 60, 67 (Eintragung der BGB-Gesellsch叩町 als Eigentilmer statt ursprαnglich eingetragener KG ist bl叩e Naniensberichtigung) 1. Die kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung (hier nach§60 oder §67 KostO ) richtet sich grunds註tzlich nach dema uBeren Erscheinungsbild der Eintragung. 2. Werden statt der ursprUnglich eingetragenen KG alle Gesellschafter unter ihrem Namen als BGB-Gesell-schafter eingetragen, so liegt darin der Sache nach nur eine unter §67 KostO fallende Richti2stellun2 tatsach-・ iicner Angaflen (lNamensLericl-itigung )・ 3. Der nach§3O Abs. 1 唾 67 Abs. 3 Kosto zu ermfttelnde , Geschaftswert bemiBt sich nach einem Bruchteil des GrundstUckswerts zur Zeit der Eintragung (hier ein Zehntel). BayObLG, BeschluB vom 1.6.1995 一 3 Z BR 93/95 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Im Grundbuch .。 war die Firma A.&Sbhne KG mit dem Sitz in..als Eigentumerin des dort vorgetragenen Grundbesitzes einge1 MittBayNot 1995Heft 4 ま 柳 35. KostO§30 Abs. 1 (Bewertung eines Grunむtαc為 mit abbruchre加m Gebdude) 引 割 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.03.1995 Aktenzeichen: V ZR 178/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 324-325 Normen in Titel: ZPO § 322 Abs. 1