IV ZR 134/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Januar 1995 IV ZR 134/94 BGB § 2332 Beginn der Verjährungsfrist beim Pflichtteilsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzufhren (Prognose aus der objektivierenden Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters, BGHR BGB§2312 Landgut 2). 戸山f§2312 BGB kommt es allerdings nicht mehr an, wenn das Landgut schon mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall ubergeben worden ist( §2325 Abs. 3 BGB ) oder die aus dem Pflichtteilsrecht folgenden Anspruche verjahrt sind(§2332 BGB). Daraus kann entgegen der Auffassung des Landgerichts im vorlie即nden Verfahren und des Oberlandesgerichts im vorausgegangenen AuskunftsprozeB aber nicht der SchluB gezogen werden, daB dem U bernehmer das Privileg des§2312 BGB nicht mehr abgesprochen werden k6nne, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb vor dem Erbfall 加er langere Zeit 即fhrt hat (im・vorliegenden Fall sechs Jahre und vier Monate lang). Abgesehen davon, daB sich der nach dieser Auffassung m叩gebende Zeitraum nicht eingrenzen laBt, k6nnen die Verhaltnisse vor dem Erbfall grundsatzlich nicht fr die Fr昭e entscheidend sein, wie den Anforderungen von Art. 3 Abs. I GG an die gleiche Behandlung dererst durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsansprtiche gengt werden kann. 、 16. BGB§2332 (Beginn der Verj効nngカist beim Pflichtteilsanspruch) Erkennt der Pf1ichtteiIsberechtigte, daB die VerfUgung von Todes wegen wirksam ist und er grundsatzlich PflichtteilsansprUche geltend machen k6nnt烏 steht dem Lauf der Verj豆hrungsfrist des §2332 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daB er sich wegen einer unrichtigen Auslegung der ietztwilligen VerfUgung h ber das AusmaB seiner Beeint血chtigung irrt. BGH, Urteil vom 25. 1. 1995一 Iv ZR 134/94一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Klager ist der Sohn der BekI昭ten. Er ist als einziges Kind aus deren Ehe 面t dem am 6. 5. 1984 verstorbenen A. A. (ktinftig: Erblasser) hervorgegangen. Der E比lasser hatte am 25. 11. 1979 ein eigenhandiges Testament errichtet, in dem es u. a. heiBt: ,, Nach meinem おd gehort alles, was ich besitz島 meiner Frau H.A. ...Meine Frau und ich tun alles, um Frieden zu erhalten, denn nach dem Tod meiner Frau H. soll (der Klager) Haus und Hof und alles, was meine Frau zum Leben nicht braucht, als Erbe erhalten, nach dem Willen meiner Frau H. . . .'' Bei der Testamentseroffnung am 7. 6; 1984 erklarten die Parteien gegentiber dem NachlaBgericht, sie verstUnden das Testament dahin, da die BekI昭te befreite Vorerbin und der Klager Nacherbe geworden sei. Die Formulierung,, nach dem Willen meiner Frau" weise nicht auf eine 一 sp谷tere 一 Willensbildung der Beklagten hin, sondern stelle bereits eine Anordnung des Erblassers dar, wonach der Klager nach dem Tode der Beklagten,, den NachlaB erhalten soll". DemgemaB wurde der Beklagten am 4. 7. 1984 ein Erbschein erteilt, der sie als befreite Vo肥rbin, den Klager als Nacherben auswies. 1 Am 4. 12. 1986 beantragte der Klager die Einziehung des Erbscheins. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte sei lediglich nichtbefreite Vorerbin gewo記en. Gestutzt auf diese Ansicht stellte er am 7. 5. 1987 beim Landgericht Antrag auf ErlaB einer einstweiligen Verfgung, knit der seiner Mutter die VerauBerung naher bezeich-neter GrundstUcke untersagt und die Eintragung eines Vera叩erungsverbots 血 das Grundbuch angeordnet werden sollte. Der Antrag blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. In den EntscheidungsgrUnden seines Urteils vom 2. 12. 1987 fhrte 山S Oberlandesgericht aus, daB es zu der Annahme neige, der Erbiasser habe den Klager nicht als Nacherben einsetzen, sondern lediglich die beabsichtigte Erbfolge nach dem Tode der BekI昭ten bekanntgeben wollen. Durch Beschl叩 vom 9. 3. 1988 schloB sich das NachlaBgericht dieser Beurteilung an, wies den Einziehungsantrag des Klagers zurUck und zog den Erbschein von Amts wegen mit der BegrUndung ein, der Kla即r sei nicht Nacherbe, die Beklagte vielmehr Vollerbin geworden. Daraufhin beantragte die Beklagte am 22. 4. 1988 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin 一 ohne Anordnung einer Nacherbfolge 一 ausweist. Nachdem der Klager der Erteilung eines solchen Erbscheins entgegengetreten war, erhob sie beim Land即richt Klage auf Feststellung, daB sie Alleinerbin geworden sei. Durch Urteil vom 27. 2. 1992 gab dasいndgericht der Klage statt. Sein Urteil wurde 一 infolge BerufungsrUcknahme 一 am 27. 4. 1992 rechtsk慮ftig. ・ Mit am 17. 11. 1992 beim Landgericht eingereichter Stufenklage macht der KI館er nunmehr 即gen die Beklagte Pflichtteils- und PflichtteilserganzungsansprUche geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verjahrung. Vor dem Land即richt hatte die Klage auf der ersten Stufe Erfolg. Die Beklagte ist durch Teilurteil zur Auskunft u ber den Bestand des Nachlasses, zur Vorlage von 恥rtgutachten 価 zum NachlaB geh6rende GrundstUcke sowie zur Auskunft 加er S山enkungen des Erblassers an sie 一 wahrend der Ehezeit 一 und an Dritte 一 wahrend der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall 一 verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjahrung abgewiesen. Revision fhrte zur teilweisen Aufhebung des Urteils. den Gr伽den: Revision ist teilweise begrtindet. I. Das Berufungsgericht hat nicht zwischen Pflichtteilsund Pflichtteilserganzungsanspruch unterschieden. Soweit es den Pflichtteilsanspruch des Klagers fr verjahrt halt, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. 1. Der Pflichtteilsanspruch verjahrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeint慮chtigenden Verfgung Kenntnis erlangt hat( §2332 Abs. I BGB ). a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Klager vom Eintritt des Erbfalls noch am Todestag, dem 6. 3. 1984, Kenntnis erhalten. Seit der Testamentseめffnung am 7. 6. 1984 ist ihm das Testament des Erblassers, durch das er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, im V而rtlaut bekannt. Allerdings hat er die letztwillige Verfgung infolge unzutreffender Auslegung zunachst 一 in Ubereinstimmung 面t der Bekl昭ten 一 dah血 verstanden, da er zwar mit dem Tod seines V飢ers nicht Erbe, aber immerhin Nacherbe geworden sei und daB deshalb der' 殖terliche NachlaB nach dem Tod der Vorerbin, der Bekiagten, auf ihn ti bergehen werde. Die Revision meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des 血mmergerichts (OWE 30, 238), der Irrtum 妬er den Umfang der von dem Testament ausgehenden nachteiligen Wirkung habe dazu gefhrt, daB der Klager zunachst keine Kenntnis der ihn beeintrachtigenden Verfgung即habt habe. Erst durch das Urteil des Landgerichts vom 27. 2. 1992 habe er die fr den Beginn der Verjahrungsfrist erforderliche Kenntnis erlangt. b) Diese Ansicht ist unzutreffend. Kenntnis im Sinne von §2332 Abs. 1 BGB setzt voraus, daB der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der D i e A u s D i e 214 、MittBayNot 1995 Heft 3 beeintrachtigenden Verfgung erkannt hat. Dazu ist eine in die Einzelheiten gehende Prufung der Verfgung und eine たhIer 丘eie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich ( RGZ 70, 360 , 362; 115, 27, 30; BGH LM BGB §2332 Nr. 1). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Vorstellungen des Pflichtteilsberechtigtenu ber den beim Erbfall vorhandenen NachlaB und seinen Wert zutreffen (BGH FamRZ 1977, 128 , 129 f.). Gleichwohl kann von dem Pflichtteilsberechtigten ein die Verjahrung unterbrechendes Handeln erwartet werden ( RGZ 140, 75 , 76; BGH NJW 1964, 297; Rpfleger 1968, 183 「= DNotZ 1968, 555 ]). Nach diesem MaBstab hat der Klager mit der Testamentseroffnung Kenntnis von der beeintrachtigenden Verfgung erlangt. aa) Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daB die erforderliche Kenntnis fehlen kann, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfgung sei unwirksam und entfalte daher fr ihn keine beeintrachtigende Wirkung (RGZ 140, 75, 76; BGH Rpfleger 1968, 183 【= DNotZ 1968, 555 ]). Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH NJW 1963, 297 ). bb) Ob auch ein Irrtum bei der Auslegung einer letztwilligen Verfgung, der nicht ihre Wirksamkeit, aber das AusmaB der Beeintrachtigung des Pflichtteilsberechtigten betrifft, im Rahmen von§2332 BGB Bedeutung haben kann, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht geklart. In den zum Irrtum 仙er die Wirksamkeit beeifitrachtigender Verfgungen ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts ist allerdings wiederholt betont worden, daB diese Sachverhaltsgestaltung von jenen 恥lIen zu unterscheiden sei, in denen der Berechtigte nur eine unrichtige rechtliche Auffassung vom Inhalt der Verfgung habe. DaB der Gesetzgeber 一 wie sich aus den Motiven zu dem Entwurfe eines Bu稽erlichen Gesetzbuches (Bd. V, 5. 426) ergebe 一 den Irrtum Uber die Auslegung fr unbeachtlich gehalten habe, stehe der Anerkennung einer auf Wirksamkeitsbedenken beruhenden Unkenntnis nicht entgegen ( RGZ 115, 27 , 30; 140, 75, 77). cc) Das Berufungsgricht fhrt zutreffend aus, der Gesetzgeber habe,, die Moglichkeit einer unrichtigen Auffassung der Verfgung" bei der Schaffung von§2332 BGB bedacht und nicht zum AnlaB genommen, die Interessen des Pflichtteilsberechtigten besonders zu schutzen. Er hat vielmehr,, der Einfachheit wegen und weil die Kenntnis der aas 1-'flicntteilsrecnt teeintracfltigencten Vertugung in der Uberwiegenden Mehrzahl der 恥Ile ausreichend erscheint, um die Verletzung zu erkennen", bewuBt, von dem Erfor、dernisse der KenntniB der Verletzung abgesehen" (Motive V, 426). Auch nach Auffassung der Literaturkommt es fr den Lauf der Frist des §2332 Abs. 1 BGB nicht darauf an, daB der Pflichtteilsberechtigte seine Beeintrachtigung in vollem Umfang erfaBt hat, solange er jedenfalls nicht u ber das Bestehen seines Pflichtteilsrechts U berhaupt oder die Hdhe seiner Pflichtteilsquote irrt (Kひ p/Coing, Erbrecht, 14. Bearb・, §9 III 3, 5. 66; ihm folgend Staudin即以凡rid/ Cieslar, BGB, 12. Aufl.,§2332 Rdnr. 13; Soergel/Dieckmann, BGB, 12. Aufl.,§2332 Rdnr. 18; Ebenroth, Erb-recht, Rdnr. 995; wohl auch RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl., §2332 Rdnr. 7; MUnchKomm-BGB αnk, /丑 2. Aufl.,§2332 Rdnr. 7 Fn. 13 a. E.). MittB習Not 1995 Heft 3 dd) FUr diese Auffassung spricht der Sinn der kurzen Verjahrungsfrist von drei Jahren. Es sollte imInteresse des Verpflichteten,, nicht allzulange in Zweifel" bleiben, ob und welche AnsprUche erhoben werden. Daruber hinaus wollte der Gesetzgeber die sich 面t Zeitablauf mehrenden Schwierigkeiten bei der Feststellung des Nachlasses vermeiden (Motive V, 425). Deshalb muB der Pflichtteilsberechtigte das Risiko tragen, daB erst nach Ablauf der Verjahrungsfrist Bedenken gegen die Auslegung der letztwilligen Verfgung auftauchen, die die Grundlage seiner Entscheidung in Frage stellen, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wuBte der Klager bereits durch die 恥stamentseroffnung, d郎 er nicht Erbe, sondern allenfalls Nacherbe seines Vaters geworden war. Er hatte damit jedenfalls Kenntnis von einer Beeintrachtigung seines gesetzlichen Erbrechts, die geeignet war, den Pflichtteilsanspruch auszulosen ( §2306 Abs. 2 BGB ). Einem Pflichtteilsberechtigten, der 一 wie hier 一 nur unter gewissen Voraussetzungen bereit ist, den sein gesetzliches Erbrecht beeintrachtigenden letzten Willen des Erblassers hinzunehmen, ist eine besonders sorg盟ltige PrUfung, ob es weitere, ihm ungUnstige Auslegungsgesichtspunkte gibt, auch dann zuzumuten, wenn sie ihm von den anderen NachlaBbeteiligten zun註chst nicht entgegengehalten werden. Die wirksam gewordene und auch erkannte Beeintrachtigung des gesetzlichen Erbrechts gibt dem Pflichtteilsberechtigten unabhangig von ihrem AusmaB schon hinreichenden AnlaB zum Handeln. Mithin ist im vorliegenden Fall der Pflichtteilsanspruch des Klagers verjahrt. 2. Die Berufung der Beklagten auf die Verjahrung verst0Bt nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist die Beklagte zunachst selbst der Auffassung gewesen, der Klager sei Nacherbe geworden, und hat diesen dadurch moglicherweise von der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruc比 abgehalten. Spatestens 加 April 1988 hat sie aber mit der Beantragung eines Erbscheins, der sie als Vollerbin ausweist, ihre Ansicht 一 fr den KI醜er erkennbar 一 aufgegeben. Da面t ist dem Einwand der unzulassigen RechtsausUbung in jedem Fall die Grundlage entzogen. Der Kl雛er hatte das Bestreiten seiner Nacherbenstellung zum AnlaB nehmen mUssen, seine Rechte innerhalb einer angemessenen, nach 恥u und Glauben zu bestimmenden U berle即ngsfrist gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1991, 974 , 975 unter II 4). Dazu ware er, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ohne weiteres in der Lagegewesen. Von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehend hatte er Klage auf Feststellung, daB er Nacherbe geworden sei, erheben und hilfsweise seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen 姉nnen. Der Klager hat aber erst am 17. 11. 1992 im vorliegenden Verfahren Klage eingereicht. 3. Da der Pflichtteilsanspruch verjahrt ist, besteht fr eine Auskunft U ber den Bestand und den Wert des Nachlasses kein Bedurfnis 証hr. Das Beruんngsgericht hat deshalb die Klageantrage 1.1 und 2 zu Recht abgewiesen (vgl. Senat NJW 1985, 384 , 385 und BGHZ 103, 333 , 334「= DNotZ 1989, 167]). II. Erfolg hat die Revision, soweit sie die Abweisung der Klageantr館e I.3und 4 (Auskun負 uber Schenkungen des Erblassers), II (eidesstattliche Versicherung) und III (unbezifferte Zahlungsklage) angreift. Abs. I BGB erstreckt sich demgemaB auch auf Schenkun-gen des Erbiassers、( BGHZ 33, 373 , 374; 89, 24, 27). Daher hatten die Klageantrage 1.3 und 4, die ersichtlich der Bezifferung eventueller Pflichtteilse稽anzungsansprUche dienen, nur abgewiesen werden dUrfen, wenn feststUnde, daB AnsprUche aUf Pflichtteilserganzung ebenfalls verjahrt sind. Das ist indes, wie die Revision zutreffend rUgt, nicht der Fall. a) Auch die Verjahrung des Pflichtteilserganzungsanspruchs richtet sich nach§2332 BGB. In diesem Fall kann eine Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeintrachtigenden Verfgung jedoch erst angenommen werden, wenn ihm sowohl die Verfgung von Todes wegen als auch die nachteilige 脆rfgung unter Lebenden bekannt sind. Aus der Verjahrung des Pflichtteilsanspruchs folgt deshalb nicht notwendig, daB auch ein Pflichtteilse培含nzungsanspruch nicht mehr durchgesetオ werden kann. Beide AnsprUche stehen vielmehr selbstandig nebeneinander; sie entstehen unabhangig voneinander ( BGHZ 103, 333 , 337「= DNotZ ,1989, 167]). b) Die Beklagte hat nicht behauptet, der Klager habe bei Klageerhebung bereits langer als drei Jahre von ihn beeintrachtigenden Schenkungen des Erblassers gewuBt. Sie hat sich nur pauschal auf Verjahrung berufen und dabei auf die Kenntnis des Klagers vom Inhalt der letztwilligen Verfgung abgehoben. Demzufolge enthalt das Berufungsurteil auch keine Feststellungen U ber 恥nntnisse des Klagers, die die Annahme, PflichtteilserganzungsansprUche seien verjahrt, tragen. Dem Klagergeht es mit seinem Auskunftsbegehren gerade darum, die erforderlichen Informationen zu erlangen. レ 2. Da sich die Aiおkunftsklage als 一 zum Teil 一 begrUndet erweist, liegen die Voraussetzungen, die es dem Rechtsmittelgericht ausnahmsweise erlauben, auchU ber die weiteren, im Rahmen der Stufenklage erhobenen AnsprUche zu entscheiden (vgl. hierzu BGHZ 94, 268 , 275), nicht vor. Das Berufungsurteil war deshalb auch insoweit auたuheben, als es die Kiageantrage II und III als unbegrUndet abgewiesen hat. 2. Es kann in diesem. Fall offen bleiben, ob§181 i.V.m. §182 Abs. 1 BGB nur dann eingreift, wenn der Vorerbe und gesetzliche Vertreter die Zustimmungserkl豆 rung sich selbst gegenUber abgibt, nicht aber dann, wenn der Erwerber Empfnger dieser Erkl註 rung ist. B習ObLG, Beschl叩 vom 9. 2. 1995 一 2 Z BR 109/94= B習ObLGZ 1995 Nr. 12 一,mitgeteilt von Johann Dem harteろ Richter am B習ObLG und Notar Fiたdrich 灰hmidt, B智reuth Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind als Eigentumer von Grundstucken in mehrfacher Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist laut Eintra即ngsvermerk in Abteilung II bezuglich der Halfte eines Erbteils, der ihr als Erbeserbin zusteht, nur Vorerbin. Nacherben fr den 血II ihrer Wiederverheiratung sind ihre minderjahrigen S6hne, die Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1 bis 4 verkauften zu notarieller Urkunde vom 10. 12. 1993 zwei der Grundstucke an die Beteiligten zu 5; die Beteiligte zu 3 handelte dabei auch als gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 4. In der Urkunde ist auch die Auflassung erklart und deren Eintragung sowie die 功schung des Nacherbenvermerks bewilligt. Das zustandige Amtsgericht erteilte mit BeschluB vom 15. 12. 1993 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem am 10. 12. 1993 abgeschlossenen Kaufvertrag,, sowie zur Auflassung und zu allen in der bezeichneten Urkunde enthaltenen genehmigungsbedurftigen 欧chtsge父haften". Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Auflassung in das Grundbuch einzutragen und den Nacherbenvermerk zu l6schen, mit Zwischenverf 即ng vom 9. 5. 1994 beanstandet. In der Bewilligung, den Nacherbenvermerk zu l6schen, sei zugleich die Zustimmung zur Ye雌uBerung der Grundstucke zu sehen. Die Beteiligte zu 3 sei hierbei jedoch von der Vertretung der Beteiligten zu 4 ausgeschlossen gewesen. Es sei die Bestellung eines E堰anzungspflegers erforderlich. Dieser mUsse sich durch Vorlage der Bestallungsurkunde ausweisen und die L6schung des Nacherbenvermerks bewilligen. A叩erdem sei dazu die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Die 功schung ohne Bewilligung der Nacherben aufgrund Unrichtigkeitsnachweises ware nur m6glich, wenn die Beteiligte zu 3 die Grundstucke mit 加stimmung der Beteiligten zu 4 als Nacherben verauBert hatte. Fur diese Zustimmung geltejedoch dasselbe wie fr die Zustimmung zur L6schung des Nacherbenvermerks. Die gegen die erfolglosg Erinnerung/Beschwerde erhobene weitere Beschwerde fhrte zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Aus den Grロnden: 17. BGB§181,§182 Abs. 1,§2113 Abs. 1,§2120; GBO §19,§51 伍 rfo房ernis der Bestellung eines Ergdnzungspflegers und vorm undschaftsgerichtlicher Genehmigung bei 均勉gung des Vorerben, der gesetzlicher Vertreter ist) 2. Die Entscheidung des レ ndgerichts halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Die Loschung des Nacherbenvermerks kann nicht von der Zustimmu昭 oder Bewilligung eines E稽anzungspflegers und einer weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhangig gemacht werden. 1. Ist der minderj豆 hrige Nacherbe zusammen mit seinem gesetzlichen Vertreter und Vorerben zugleich Miterbe und verkauft und ye慮u6ert er durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein zur Erbschaft geh6rendes GrundstUck, so ist der gesetzliche Vertreter von der Erkl註rung der Zustimmung des Nacherben und der Bewilligung der Lschung des Nacherbenvermerks schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil er damit nur eine Verpflichtung des Nacherben aus dem Kaufveitrag erfllt; der Bestellung eines Erg註 nzungspflegers bedarf es aus diesem Grunde nicht. a) Vor Eintritt des Falles der Nacherbfolge ( §2139 BGB ) kann der Nacherbenvermerk ( GBO) entweder auf die §51 Bewilligung des Nacherben oder gem. §22 Abs. 1 GBO dann gel6scht werden, wenn er der Rechtslage nicht mehr entspricht und dies in der Form des §29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechtslage, wenn der von ihm erfaBte Gegenstand endgUltig aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft ausgeschieden ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Verfgung des Vorerben 如er den Erbschaftsgegen-stand mit Zustimmung des Nacherben vorgenommen wird MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.01.1995 Aktenzeichen: IV ZR 134/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 214-216 DNotZ 1996, 47-50 Normen in Titel: BGB § 2332