II ZR 24/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Januar 1995 II ZR 24/94 HGB §§ 125, 170; BGB § 419 Veräußerung des Geschäftsbetriebs einer KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 22. HGB§§125, 170; BGB§419 (F勿d柳erung dお Geschftsbetriebs einer KG) 1. Der AbschluB eines Vertrages, durch den sich eine Kornmanditgeseilschaft verpflichtet, das von ihr betriebene, ihr gesamtes Verm6gen darstellende Unternehmen' zu ve慮uBern, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter. 2. Der Verrn6gensUbernehmer, der als Gegenleistung Aufwendungen zur Entlastung des U bernommenen Verrn6gens von da面t verbundenen Schulden erbringt, hat insoweit ein Vorwegbefriedigungsrecht (Best註tigung von BGHZ 66, 217 , 225『= MittBayNot 1976, 127 =DNotZ 1977, 241). BGH, Urteil vom 9. 1. 1995 一 II ZR 24/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 23. . HGB§§161, 119; AktG 1965§246 (Ausschl以frist fr die Gel伽dmachung von Beschlumdn肥in 加i KG) Die Bestimrnung im Gesellschaftsvertrag einer Kom血anditgesellschaft, daB BeschluBm註ngel binnen einer zweiw6chi-gen,, AusschluBfrist" geltend zu rnachen sin山 greift unzu-1註ssig in das unverzichtbare Re山t des Gesellschafters ein, rechtswidrige BeschlUsse der Gesellschafterversarnrnlung gerichtlich angreifen zu 姉nnen. An Stelle der zu kurzen gilt eine angemessene Frist, die jeden興s die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des§246 AktG nicht unterschreiten darf. BGH, Urteil vom 13. 2. 1995 一 II ZR 15/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbお加nd: Die Kommanditeinlagen der Druck- und Verlagshaus B. GmbH& Co. KG, die zu eineraus mehreren G島ellschaften zusammengesetzten Unternehmensgruppe gehdrte, hielten die Beklagte in H6he von 12.000, DM und ihr im Oktober 1992 verstorbener Vater B. in Hohe von 228.000, DM. Komplementarin ohne Einlage und Stimmrecht war die B. Verwaltungs GmbH, deren Stammkapital von ihrem Geschaftsfhrer B. (10吻),von einer weiteren B.-Gesellschaft, an der B. und die Beklagte beteiligt waren (70%), und im ubrigen (20吻)von der Verwaltungs GmbH selbst gehalten wurde. Ende des Jahres 1991 entschloB sich Herr B., die Beteiligungsverhltnisse in der B. KG und deren Komplementarin zu a ndern, um den Ehemann der Beklagten auf Dauer von einer T飢igkeit in der KG fernzuhalten. Herr B. wollte deswegen den Kla即r in H6he von jeweils 22% an der KG und der Verwaltungs GmbH beteiligen, so daB die Beklagte auch kunftig Mehrheitsentscheidungen nicht treffen konnte. In der Gesellschafterversammlung der B. KG vom 13. 12. 1991 wurde gegen die Stimme der Beklagten u. a. beschlossen, d叩 der Klager eine Hafteinlage von 68.000, DMU bernehmen und B. von seinem Anteil einen 毛ilbetrag von 3.400, DM an die Beklagte 加ertragen sollt鳥 so d加 an dem erhohten Kommanditkapital der Klager mit 22%, B mit 73% unddie Beklagte mit wie bisher 5% beteiligt sein sollte. Die Bekl昭te erhob wenige 血ge spater Klage gegen B. und die B. KG mit dem Antrag, die Beschl山se,, fr ungUltig zu erklaren". In der Gesellschafterversammlung vom 26. 2. 1992 wurden die notariellen Vertrage zum Vollzug der BeschlUsse vom 13. 12. 1991 gegen die Stimme der Beklagten 即nehmigt. Die Beklagte erweiterte ihr Feststellungsbegehren dahingehend, daB auch die U bertragung von Geschaftsanteilen an der VerwaltungsGmbH auf den Klager unwirksam sei. Erst im Dezember 1992 hat sie auch die BeschlUsse vom 26. 2. 1992 gerichtlich angegriffen. Diese Klage ist 一 soweit sie sich gegen die B. KG richtet 一 inzwischen rechtsk血ftig abgewiesen worden. Der Klager hat im August 1992 von der Beklagten, nachdem diese das notarielle Angebot ihres Vaters aufU bertragung eines 毛ils seines Kommanditanteils nicht binnen der ihr einger如mten Frist angenommen hatte, verlangt, sie solle gegen加er dem Handelsregister erkl訂en, d叩 er, der Klageち als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten sei. Die Beklagte kam diesem Wunsch nicht nach, sondern vertrat, als ihr Vater im Oktober 1992 gestorben war, die Ansicht, nunmehr die alleinige Kommanditistin der B. KG zu sein. Der Klager erwirkte daraufhin am 23. 11. 1992 eine einstweilige Verfgung gegen die Beklagte, mit der ihr aufgegeben wurd島 die genannte Erklarung gegen加er dem Handelsregister abzug山en. Demgem加 wurde er als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister eingetragen. Die einstweilige Verfgung hat das Berufungsgericht spter wegen 民hlens des 恥rfgungsgrundes au地ehoben. Mit der vorliegenden, innerhalb der ihm gesetzten Frist erhobenen Hauptsachekl昭e erstrebt der Klager die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der fr seine Eintragung in das Handelsregister erforderlichen Erkl訂ung. Vor dem Landgericht und dem 'Oberlandesgericht hatte der Klager keinen Erfolg. Seine Revision fhrte zur Verurteilung der Beklagten. Aus den Gr女ndeル Der Klager verlangt von der Beklagten mit Recht die Abgabe der fr seine Eintragung als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister erforderlichen Erklarung. Der Beklagten ist es verwehrt, die etwaige Unwirksamkeit der BeschlUsse der Gesellschafterversammlung der KG vom 26. 2. 1992 noch geltend zu machen. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daB das Berufungsgericht die gesellschaftsvertragliche Best如mung ,, GesellschafterbeschlUsse 姉nnen nur innerhalb einer AusschluBfrist von zwei Wochen angefochten werden" nicht dahin verstanden hat, es habe damit vorgeschrieben werden sollen, daB die Unwirksamkeit von BeschlUssen der Gesellschafterversammlung wie im Kapitalgesellschaftsrecht durch 即gen die Gesellschaft zu richtende Anfech-tungsklage geltend zu machen sei. Eine solche von den sonst im Personengesellschaftsrecht geltenden Regeln. nach uenen uer さtreit uDer uie WirKsamKeit von ueseuscnarterbeschltissen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen ist (vgl. BGHZ 81, 263 , 264 f.「= DNotZ 1982, 1641 ;BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 91, 132 , 133「= DNotZ 1984, 630 J; 助ilermann/Stodoikowi女, H6chstrichterliche Rechtspre-chung zum Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 91; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 365 f.), abwei-chende Bestimmung kann allerdings wirksam a叩h fur eine Kommanditgesellschaft getroffen werden (vgl. Sen. WM 1966, 1036; \YI\'I 1990, 675 f.). Wie den genannten Senatsurteilen zu entnehmen ist, gibt es insofern keine generell gUltigen 功sungen, es hangt vielmehr von der Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall ab, ob die Gesell-schafter Beschlussらder 恥rsammlung, mit denen sie nicht einverstanden sind, im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden, fristgebundenen Anfechtungskl昭e angreifen mUssen. Diese Grunds飢ze hat das Berufungsgericht beachtet. Da nach dem 、Gesellschaftsvertrag,, Einwendungen gegen Inhalt und Niederschrift (scil. des Versammlungsproto-kolls). . . gegen加er der Gesellschaft und den めrigen Gesellschaftern geltend zu machen sind", ist die Auslegung des Berufungsgerichts, d叩die 氏sellschafter den Streit um MittBayNot 1995 Heft 2 157 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.01.1995 Aktenzeichen: II ZR 24/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 157 DNotZ 1995, 961-963 NJW-RR 1995, 884-886 Normen in Titel: HGB §§ 125, 170; BGB § 419