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II ZR 209/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. November 1994 II ZR 209/93 BGB §§ 745, 749 Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft aus wichtigem Grund Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bei der Bank in Liechtenstein in Vaduz zu fl berweisen ist. Dieser Gesichtspunkt spri山t daf ら d郎 die Beteiligte zu 1) sich fr die Finanzierung des Geschafts dieser in Liechtenstein ansassigen Bank bedient hat. Damit stimmt ihr bereits dem Amtsgericht vorgetragenes Vorbringenu berein, sie unterhalte mit dieser Bank seit 1991 eine standige Geschaftsbeziehung. Die in den notariellen Urkunden getroffene Vereinbarung ber die Auszahlung des Restkaufpreises auf das genannte Konto belegt also, d郎 die von der Beteiligten zu 1) vo稽elegte Best凱1四ng der Bank in Liechtenstein Substanz hat und ersichtlich nicht lediglich ge制lig-keitshalber erfolgt ist. Wenn die Beteiligte zu 1) somit die Finanzierung ihrer Gesch狙e in Liechtenstein selbst vornimmt, so ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, daB sich dort auch der tats加h1iche Verwaltungssitz der Gesellschaft befindet. Unter diesen Umst加den bestehen insgesamt keine begrilndeten Zweifel daran, da die Beteiligte zu 1) entsprechend dem allgemeinen Erfahrungssatz ihren tats加hlichen Verwaltungssitz inL iecntenstein nat. Die Entscheidung des L加dgerichts可erweist sich auch nicht aus anderen GrUnden als im Ergebnis richtig. Amts- und Landgericht haben von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nicht darUber entschieden, ob das Bestehen der Beteiligten zu 1) als einer nach liechtensteinischem Recht wirksam gegrundeten Aktiengesellschaft ordnungsgem郎 nachgewiesen worden ist. Insoweit hat die Beteiligte zu 1) beglauもigte Kopien u ber die sie betreffenden Eintragungen im Handelsregister des Furstentums Liechtenstein vorgelegt, die von dem o ffentlichkeitsregisteramt am 19. 10. bzw. 7. 12. 1993 erteilt worden sind. Es handelt sich insoweit um auslandische Urkunden. Diese sind 6 ffentliche Urkunden im Sinne des §29 Abs. 1 Satz 2 GBO , sofern sie den Erfordernissen des§415 ZPO entsprechen 価多rbeiノDemharter, §29 Rdnr. 29). Insoweit bestehen keine Bedenken, d郎 die Registerauszuge im Sinne des §415 Abs. 1 ZPO von einer 6ffentlichen Beh6rde Liechtensteins innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erteilt worden sind. Bei auslandischen 6ffentlichen Urkunden kann jedoch das Grundbuchamt zum Nachweis ihrer Echtheit eine Legalisation verlangen, an deren Stelle aufgrund des Haagero bereinkommens vom 5. 10. 1961 zur Befreiung auslndischer 6 ffentlicher Urkunden von der Legalisation, dem Liechtenstein beigetreten ist, hier die Erteilung einer Apostille nach M叩gabe des Abkommens tritt. Insoweit handelt es sich indessen lediglich um ein behebbares Eintragungshindernis, das die abschlieBende ZurUckweisung des Eintragungsantrages nicht rechtfertigen konnte. Vielmehr konnte insoweit lediglich eine Zwischenverfgung ergehen. Im 加rigen steht es im Ermessen des (Jrundbuchamtes, ob es im JinzellaI1 eine Echtheitsbestatigung durch eine Apostille verlangen will (vgl. Horber/Demharter,§29 Rdnr. 50) . Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurilckzuverweisen, damit dieses von seinem Ermessen Gebrauch machen kann. . . . 23. BGB§§745, 749 (Aufl肥bung der Mite碧entロmergemeinschaft qus wichtigem Grund) Haben die Miteigent証mer eines Appartement-Hotels mehrhefthich beschlossen, das Hotel insgesamt zu verpachten, so kann ein Mileigent血mer, der das ihm in der Gemeins山aftsordnung zur allein塘en Nutzung zugeordnete Appartement ohne Einsch慮nkung selbst be餌りhnen m6chte, nicht die A吐hebung der Gemeins山aft aus wichtigem Grund verlangen. BGH, Urteil vom 14. 11. 1994 一IIZR 209ノ93一,mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus a乞m Tatbestand: Die Klagerin erwarb im Jahre 1988 einen Miteigentumsanteil an dem,, Aparthotel D. K." in N. In der zwischen den Miteigentumern vereinbarten Gemeinschaftsordnung war vereinbart, d叩 die Gemeinschaft unaufl6slich ist und daB die Miteigentumer beabsichtigen, das Miteigentum wirtschaftlich zu verwerten. Jedem Miteigentumsanteil wurIe eine der insgesamt 18 AppartementWohnungen zugeordnet; an ihr sollte dem betreffenden Miteigentumer das Recht zur alleinigen Nutzung zusteh6n. Beschlusse der EigentUmerversammlung sollten mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vorhandenen Stimmen gefaBt werden. Am 9. 11. 1991 beschloB die Miteigentumerversammlung mit 13 gegen 4 Stimmen, u・a・die der Klagerin, das,, Aparthotel" insgesamt zu verpachten, wobei den Miteigentumern im Pachtvertrag ein unentgeltliches Nutzungsrecht an・der ihnen zugeordneten \1而hnung fr 14 Tage in der Ha叩tsaison und 42 Tage in der Nebensaison sowie eine Mietpreisve堪unstigung fr daruber hinausgehende Nutzun部zeiten einger如mt wurde・ Die Klagerin macht geltend, sie wolle die ihr zugewiesene V而hnung uberwiegend selbst bewohnen. Diese M0glichkeit werde ihr durch den Pachtvertrag genommen, so d山ihr ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft zustehe. Auf ihr Verlangen haben zwei Miteigentmer die Zustimmung zur Teilungsverstei即rung erklart・Die 面rigen Miteigentumer haben sich verpflichtet, ein Urteil im vorli昭enden Rechtsstreit g昭en sich gelten zu lassen. Das Landgericht hat die auf Duldung der Aufhebungder Miteigen-tume堪emeinschaft und der 'Tilungsversteigeru昭即richtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht den beklagten Miteigentumer verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft zuzustimmen und die Teilungsversteigerung zu dulden. Die 恥vision des Beklagten fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke der Entscheidungu ber einen bisher nicht beschiedenen Hilfsantrag. Aus den Gr庫nden: 、 1. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die auf§308 ZPO gestutzte Verfahrensrilge durchgreift, d郎 das Berufungs-gericht den Beklagten verurteilt hat, der Aufhebung der Gemeinschaft zuzustimmen,嘘血end der Klageantrag nur auf die Duldung der Aufhebung gerichtet war. Denn die Revision hat jedenfalls in der Sache Erfolg. II. Das Berufungsgericht hat einen Ansptuch der Klagerin auf Aufhebung der Gemeinschaft zu Unrecht bejaht. Da vorliegend die Unaufl6slichkeit der Gemeinschaft vereinb紅t worden 晒'ar, kann die Afhebung nur aufgrund eines wichtigen Grundes verlangt werden(§749 Abs. 2 5. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat einen solchen Grund darin gesehen, d叩 der Kl谷gerin durch den BeschluB der Miteigentumer vom 9. 11. 1991 das Recht genommen worden sei, die ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene V而hnung Nr. 18 unbeschr加kt pers6nlich weiterzubenutzen. Das Vor/j 2 MittBayNot 1995 Heft 1 liegen eines wichtigen Grundes unterliegt zwar weithin. der Beurteilung durch den Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an seine Beurteilung jedoch dann nicht gebunden, wenn er wesentliche Gesichtspunkte 働ergangen hat oder von rechtsfehlerhaften Annahmen au昭egangen ist (BGHZ 4, 108, 111; 46, 392, 396). Zu 恥cht rgt die Revision, daB dem Berufungsgericht bei der Bejahung eines wichtigen Grundes in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler unterlaufen sind. 1. Berechtigt ist bereits die R蛇島 d叩 das Berufungsgericht sich'allein mit der Fr昭e der Zumutbarkeit der neuen Nutzungsregelung fr die Ki昭erin befaBt hat, anstatt die EntscheidungL 働er das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter umfassender WUrdigung aller Umstande zu treffen (昭1・ Sen. WM 1962, 464 , 465). Hierzu hatte geめrt, daB sich das Berufungsgericht auch 面t der Frage auseinandersetzt, ob die betreffende Nutzungsregelung nicht einem gewichtigen und berechtigten Interesse der anderen Miteigentumer entsprach. Bei der Abwagung der beteiligten Interessen hatte auch berUcksichtigt werden mUssen, daB die Aufhebung der Gemeinschaft durch ZwangsversteigeruTig fr alle Beteiligten einschneidende wirtschaftliche Folgen hatte, von ihnen daher mit gutem Grund in der Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen wurde und folglich nur unter strenger Beachtung des ultima-ratio-Prinzips herbeigefhrt werden dur助. 2. Die Annahme eines wichtigen Grundes zur Aufhebung der Gemeinschaft ist zudem selbst auf der Grundlage der zu einseitig auf die Interessenlage der Klagerin abgestellten 民ststellungen des Berufungsgerichts niとht gerechtfertigt. a) Das Berufungsgericht ist 一 inU bereinstimmung mit den Parteien 一 von der Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses ausgegangen. Zutreffend fuhrt es aus, daB hier eine Nutzungsregelung getroffen wurde, die ihre Rechtsgrundl昭e in §745 Abs. 1 BGB findet. Nach dieser Vorschrift (und der damit 如ereinstimmenden Gemeinschaftsbrdnung) knnen solche 恥gelungen durch MehrheitsbeschluB getroffen werden. Das bedeutet, daB sie von einem bei der Abstimmung unterlegenen Miteigent切iier auch darm hingenommen werden mUssen, wenn er sich eine andere 恥gelung gewUnscht hatte. Ihre Grenze findet die Zulあsigkeit einer Nutzungsregelung durch MehrheitsbeschluB nach §745 Abs. 3 BGB erst dort, wo es zu einer wesentlichen Ve血nderung des Gegenstandes oder zur Beeint慮chtigung der Nutzungsquote eines. MiteigentUmers kame. Beides ist hier nicht der Fall. aa) Eine, wesentliche Veranderung des Gegenstandes" knnte nur bei einer erhebli6hen A nderung der wirtschaftlichen Zweckbest如mung bejaht werden (Stau虚nger 1 U Huber, BGB, 12. Aufl.,§745 Rdnr. 11). Um eine solche geht es hier nicht. Bei dem Gegenstand handelt es sich um ein Appartementnotel. 、 9 3 der Uemelnschaftsorunung in ist festgel昭t, daB das Miteigentum wirtschaftlich verwertet werden soll; die Nutzung der den einzelnen Miteigen位mern 一 ohne Begrndung von Wohnungsei即ntum 一 zugeordneten V而hnungen soll sich nach der Gemeinschafts- und der Hausordnung richten. Mit der hieraus abzulesenden Zweckbestinmung ist aber eine Nutzungsregelung, derzufolge das Hotel in seiner Gesamtheit verpachtet und das 恥cht zur unentgeltlichen Eigennutzung der Appartements auf bestimmte 安iten beschrankt wird, ohne weiteres zu vereinbaren. bb) Auch eine 氏eintrachtigung des Rechts auf den Nutzungsanteil liegt nicht vor. Eine solche w如 nur gegeben. MittB習Not 1995 Heft 1 wenn die KI昭erin von dem ihr zustehenden Anteil an den Pachteinnahmen ausgeschlossen w血de. Die Nutzungsart (Eigennutzung, Einzelvermietung, Gesamtverpachtung) unterliegt dagegen der Disposition der Eigentumermehrheit, solange nur die Grenzen ordnungsgemaBer Wirtschaft, die wirtschaftliche Zweckbestimmung und die wぬrung der Nutzungsquote beachtet werden.§745 Abs. 3 Satz 2 BGB hindert die Eigentmermehrheit also ・ nicht, einem Miteigentumer das ihm zunachst zugestandene 恥cht zur realen Eigennutzung des Gegenstandes oder eines 聴iles desselben zu entziehen (Staudinger/U Huber,§745 Rdnr. 12; MnchKomm-BGBノK Schmidt, 2. Aufl.,§§7叫, 745 Rdnr. 19). b) Das Berufungsgericht halt die hier getroffene Nutzungs-regelung jedoch fr unzumutbar und hat der Klagerin daher den auBerordentlichen Aufhebungsanspruch zuerkannt. Ihr habe ursprUnglich ein, uneingeschranktes Recht auf Eigengebrauch" zugestanden; in dieses sei durch die Beschrankung auf die genannten 安itr如me unzumutbar eingegriffen worden. Nach dem Senatsurteil vom 29. 1. 1962 ( WM 1962, 464 )姉nne ein wichtiger Grund fr die Aufhebung der Gemeinschaft auch darin liegen, daB einem Teilhaber der ihm zustehende Eigengebrauch des gemeinsamen Gegenstandes unm6glich gemacht werde;a hnlich li昭e der Fall hier. aa) Dem kann be直ts insoweit nicht gefolgt werden, als das Berufungsgericht aus der Gemeinschaftsordnung ein uneingescnranxtes Kecflt aul Ligen即Draucfl an der Wohnung abgeleitet hat. An diese Auslegung, fr die sich das Berufungsgericht ohne nahere Erlauterung auf den, Gesamtzusammenhang der Gemeinschaftsordnung" beruft, ist der Senat nicht 即bunden, da sie wesentlichen Tatsachenstoff unberりcksichtigt laBt und entgegen der pauschalen B昭rUndung gerade nicht den Gesamtinhalt der 恥reinbarung aussch6pft. Wie den 民ststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem im Miteigentum der Parteien stehenden Gebaude um den Hotelteil einer Anlage, zu der auch ein Restaurant und ei叩脆rwalterwohnung geh6ren. Fr die Gemeinde N. besteht eine Satzung nach§22 BauGB (im Berufungsurteil irrtumlich als§22 WEG bezeichnet), d. h. die Begrundung von Wohnungseigentum ist zur Sicherung 戸er Fremdenverkehrsfunktion unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. In der Gemeinschaftsordnung war zudem ausdrUcklich vereinbart worden, d叩 das Objekt wirtschaftlich verwertet werden soll. Mit alledem ist die Annahme eines unbeschr加kten 恥chts, das Appartement wie eine Eigentumswohnung selbst zu bewohnen, nicht zu vereinbaren; soweit in§3 Abs. 5 der Gemeinschaftsordnung von der,, alleinigen Nutzung" der dem Miteigentums-anteil zugeordneten Wohnung die 恥de ist, muB dies in einem wirtschaftlichen Sinn verstanden werden. Diese Auslegung kann der Senat, da weitere tatsachliche 民ststellun-gen zu dieser Frage nicht zu treffen sind, selbst vornehmen ( BGHZ 65, 107 , 112). bb)Auch auf dasgenatsurteil vom 29. 1. 1962 (WM 1962, 464) kann die Bejahung eines, wichtigen Grundes" im vorliegenden Fall nicht gestutzt werden. In dem dortigen Fall ging es um die Frage, ob ein bestehendes Nutzungsrecht durch Verweigerung des Ztitritts zu den betreffenden Raumen, also faktisch, vereitelt wurde; in einem solchen Verh司ten des Miteigent面ers 姉nne, so der senat, ein wichtiger Grund li贈en. Hier ge瓦 es dagegen nicht um eine solche faktische Nutzungsvereitelung, sondern um die Beschrankung des Eigengebrauchs durch eine wirksam Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft grundsatzlich hinnehmen. Bei ihr besteht im Grundsatz Mitbesitz und Mit §743 Abs. 2 BGB ); darin untergebrauch aller Teilhaber ( scheidet sie sich gerade von der Wohnungseigentumergemeinschaft nach dem WEG, die hier unstreitig nicht begrundet wurde. Wie das gemeinschaftliche Eigentum ge,肋nnen die Teilhaber auBer durch Vereinnutzt werden soll §745 Abs. 1 barung auch durch MehrheitsbeschluB regeln( BGB). c)Im めrigenware dann, wenn man der kla即rischen Auslegung der Gemeinschaftsordnung folgend eine Anderung der Nutzungsregelung durch MehrheitsbeschluB fur unzulassig hielte, der BeschluB der Eigentumerversammlung vom 9. 11. 1991 unwirksam. Die Klagerin hatte dann gegen den BeschluB vo思ehen mUssen, anstatt 一 unter ausdrticklicher Berufung auf die Wirksamkeit des Beschlusses noch in der Berufungsverhandlung 一 sogleich die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben. Diese kann, wie eingangs dargelegt, wegen der einschneidenden wirtschaftlichen Folgen nur ultima ratio sein. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses (vgl. hierzu MtinchKomm-BGB/K Schm漉,肋nr. 27) ware das wesentlich 血ildere Mittel gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu nur bemerkt, die K血gerin brauche sich nicht auf die Einklagung ihres Rechts verweisen zu lassen, sondern 肋nne wegen Unzumutbarkeit sogleich das Aufhebungsrecht wegen wichtigen Grundes geltend machen. Es hat sich hierfr auf K Schmidt, a. a. 0. §749 Rdnr. 11, berufen. Dort ist jedoch nicht der Fall gemeint, daB ein Teilhaber sich durch eine unwirksame Verwaltungsregelung unzumutbar beeintrachtigt fhlt, sondemn es wird fr den Fall, daB der Minderheitsteilhaber eine a昭emessene Verwaltungsregelu昭 nicht durchsetzen kann, anstelle einer unzumutbaren Klage nach §745 Abs. 2 BGB das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft bejaht. Darum geht es hier nicht. d) Somit ergibt sich, daB unabha昭ig von der Frage der Wirksamkeit des Beschlusses ein wichtiger Grund i. 5. d. §749 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht bejaht werden kann. Sollte die Klagerin mit dem Eintritt in die Bruchteilsgemeinschaft die Erwartu昭 verbunden haben, eine dem Wohnuりgseigentum vergleichbare Rechtsstellung zu erwerbe馬 so 1醜e entweder ein Motivirrtum oder eine 電uschung bei den Verkaui'sverhandlungen vor. Beides gabe ihr aber kein Recht, gegen den Widerstand der Miteigenttimer die Zerschlagung des gemeinsamen Immobiienbesitzes zu betreiben. III. Da fr einen anderen, wichtigen Grund" nichts vorgetragen ist, ist die Sache entscheidungsreif und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. flamit kommt allerdings der in der Berufungsverhandlung gestellte Hilfsantrag der Klagerin zum Tragen, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 9; 11. 1991 festzustellen. Dieser Antrag ist zulassig, obwohl die Klagerin sich mit ihm in Widerspruch zur Begrtindung ihres Hauptantrags setzt, in der sie sich auf die Wirksamkeit des Beschlusses berufen hat ( BGHZ 19, 387 , 390). Da u ber den Hilfsantrag noch nicht in der Tatsacheninstanz verhandelt wurde- und u. U. noch tatsachliche Feststellun即n erforderlich sind, ist die Sache insoweit andas Berufungsgericht zurtickzuverweisen, welches auch めer die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. Kostenrecht 24. KostO§136 節s. 3 Satz 2 (Berechnung der Schreibauslagen bei mehreren Vertragsteilen) Stellen im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages beide Vertragste恥 gemeinsam einen Antrag auf Erteilung von Abschriften, so schuidei. jeder Vertragsteil an Schreibausiagen 柑r 山e ersten 50 Seiten 1, DM je Seite. OLG Hamm, BeschluB vom 11. 11. 1993 一 15 W 314/92 一 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3) und 4) zu je l/2-Anteil ein gewerbliches GrundstUck sowie zwei naher umschriebene Teilfl加hen anderer GrundstUcke. Von der Vertr昭surkunde, die . einschlieBlich einer Anl昭e aus 14 Seiten besteht, fertigte der Beteiligte zu 1) insgesamt 11 beglau-bigte Ablichtungen fr das Finanzamt, die Stadt, das Grundbuchamt, die Gl如bigerbanken sowie die Vertr昭sparteien. Die ihm gern. §§136, 152 Abs. 1 KostO zustehenden Schreibgebuhren 比r 9 Stucke berechnete der Beteiligte zu 1) auf insgesamt 107,80 DM )・ (2 x 50 Seiten zu je 1, DM; 26 Seiten zu je 0,30 DM Der P血sidentdes Landgerichts hat diese Berechnung beanstandet・ Der Begriff,, Gesamtschuldner" in §136 Abs. 3 Satz 2 KostO sei §5 im kostenrechtlichen Sinn ( Abs. 1 KostO) auszulegen. Stellten Kaufer und Verk如1er 一 wie hier 一 gemeinsam 叱n intrag aui Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften des Kaufvertr昭es, so dUrften insgesamt nur 比r 50 Seiten Schreibgebuhren von .恥r jede weitere Seite 姉nnten 1, DM je Seite erhoben werden lediglich 0,30 DM berechnet werden. Fur den Fall, daB der Beteiligte zu 1) an seiner Rechtsauffassung festhalte, hat der P血sident des Landgerichts. den Beteiligten zu 1) angewiesen, eine Entscheidung der Beschwerdekammer herbeizufhren. Der Beteiligte zu 1) hat diese Beanstandung nicht anerkannt und seine Kostenberechnung irn Wege der Weisungsbeschwerde gem. §156 Abs. 5 Satz 1 KostO zur U berprufung durch das Landgericht gestellt. Das Landgericht hat die zu めerprufende 助stenrechnung abge-andert und neu gefaBt. Die Schreibgebuhren hat es auf 72,80 DM ト Von festgesetzt・ den nach Abzug der beiden 十 reiexernplare veroie benden neun Exernplaren zu 14 Seiten seien, weil alle 一 nicht von Arnts wegen zu 加ersendenden Abschriften 一 gemeinsarn bestellt worden seien, 50 Seiten mit 1, DM und die restlichen 76 Seiten mit 0,30 DM pro Seite zu vergUten. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Die weitere Beschwerde ist statthaft. In der Sache erweist 51あ das Rechtsmittel als begrundet. 1. Stellen 一 wie hier 一 mehrere Vertragsteile gemeinsam einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften fr sich und fr Dritte, so haftet nach§2 Nr. 1 KostO jeder von ihnen auf die vollen Schreibauslagen.§5 KostO stellt dabei die kostenrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen mehreren Kostenschuldnern her (Absatz 1 Satz 1) und beschrankt sie zugleich (Absatz 1 Satz 2, Abs. 2). Im Schrifttum 一 ver6ffentlichte Rechtsprechung ist nicht ersichtlich 一 ist umstritten, ob die Fiktion des §136 Abs. 3 Satz 2 Haibsatz 2 KostO, daB bei der Berech-nung der H6he der Schreibauslagen Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten, auf diese Regelung Bezug nimmt. Dies hatte zur Folge, daB auch bei mehreren VertragsMittB習Notど 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.11.1994 Aktenzeichen: II ZR 209/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 72-74 Normen in Titel: BGB §§ 745, 749