II ZR 166/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. September 1994 II ZR 166/93 BGB § 267 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 3 Haftung gem. § 16 Abs. 3 GmbHG; Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Drittleistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit dieser Rechtsprechung wird ein den geanderten 脆rhalt-「 nissen angepaBter, an即messener Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern unter BerUcksichtigung der mit der vertraglichen Abfindungsregelung verfolgten Zwecke angestrebt (vgl. BGHZ 116, 359, 371; BGH ZIP 1993, 1611 , 1612=WM 1993, 2008, 2009【= MittB習Not 1994, 159] ). Es soll verhindert werden, daB der Ausscheidende durch eine von der EntwicklungU berholte Abfindungsregelung unangemessen benachteiligt und daB die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter durch eine schematische Regelung ge魚hrdet wird. b) Ein derartiger Knflikt be.i vergleichbarer Interessenl昭e liegt auch dem vorliegenden 恥11 zugrunde, in dem sich ein Gesellschafter seiner der Bindung in einer BGB-Gesellschaft unterworfenen Kapitalgesellschaftsanteile entauBert und dadurch aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet, aufgrund seiner Verpflichtung, die Anteile den verbleibenden Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, als Entgelt jedoch nicht den realen Anteilswert, sondern eine nach bestimmten Vo稽めen des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnde Entschadigung von den U bernehmenden Gesellschaftern erhalt. Auch hier 肋nnen im Laufe der Zeit durch die 即- schaftliche Entwicklung der K叩italgesellscha丘en nderungen des Verkehrswertes der in der BGB-Gesellschaft gebundenen Gesellschaftsanteile eintreten, die dazu fhren, ' daB Verkehrswert und'vertr昭licherU bernahmepreis anders als bei AbschluB des Gesellschaftsvertrages in auBergew6hnlich weitgehendem MaBe auseinanderfallen. Da der Zeitpunkt, in dem Absicht und Gel昭enheit zur VerauBerung au比reten, nicht notwendigerweise mit demjenigen zusammenfllt, in dem der Gesellschafter durch fristgemaBe KUndigung aus der Gesellschaft ausscheiden kann, kann sich auch hier die Notwendigkeit ergeben, die eingetretene Diskrepanz durch einen Interessenausgleich zu bereinigen, der den geanderten Verh飢nissen Rechnung tragt und verhindert, daB der verauBerungswillige Gesellschafter unangemessen benachteiligt wird und den u brigen Gesellschaftern die Moglichkeit 部nommen wird, die Gesellschaftsziele weiterzuverfolgen. Der Senat hat in den zum AusschluB und zum kundigungsbedingten Ausscheiden ergangenen Urteilen die Annahme einer starren Wけtgren鴎 von der an das Festhalten an der vertraglichen Regelung dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann, abgelehnt. Er hat die Entscheidung von der W山digung einer Reihe das Gesellschaftsverhaltnis betreffender Umstande めhangig gemacht. Solche kommen im vorli叩enden Falle nicht in Betracht. Als entscheidender 恥ktor ist das Ausm郎 des zwischen den beiden Wけten eingetretenen Mi伽erhaltnisses in Betracht zu ziehen, das unter BerUcksichtigung des berechtigten Interesses der verbleibenden Gesellschafter an der Aufrechterhaltung des vertr昭lich vorgesehenen Schutzzweckes zu bewerten ist. Zwar gilt die Regelung des§6 Abs. 4 auch in dem Falle, daB der Gesellschafter durch KUndigung aus der Gesellschaft ausscheidet und nach§ 9 Nr. 6 des Vertr昭es seine Anteile den 如rigen Gesellschaftern u berlassen muB. Das schlieBt めer nicht aus, daB im Rahmen der dadurch veranlaBten Prufung auch die VorausSetzungen in die Wurdigung einbezoいn werden, die der Senat fr das Ausscheiden durch AusschluB oder Kndigung als maBgebend erachtet hat. c) Der mit der AnschluBrevision aufgezeigte Tatsachenvor-trag der Kl醜er erfllt die Voraussetzun部n fr eine Anpassung der Entschadigung bei Erfllung der AnbietungsMittB町Not 1994 Heft 6 pflicht nach§6 Nr. 1 des Vertr昭es. Nach den fr die Revisionsinstanz maBgebenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist die in§6 Nr. 4 getroffene 取gelung nicht sittenwidrig und damit wirksam. Nach der Lebenserfahrung war bei Vertr昭sschl叩im Jahre 1972 fr die Beteiligten nicht vorhersehbar, daB aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der 5. AG der Verkehrswert der Aktien nach zwanガg Jahren Geschaftst肌igkeit erheblich ansteigen und ein auBerordentliches MiBverh1tris zu dem vertr昭lichen Ubernahmepreis auftreten wUrde. Nach dem fr . die Revi」 sionsinstanz m郎gebenden Vortr昭der Klager lag der U bernahmepreis im Jahre 1991 bei 289,49吻,die nach den Erklarungen des Beklagten bzw. des Vorstandsvorsitzenden der 5. AG mitgeteilten Verkehrswerte bewegen sich zwischen 600% und 1000%. Das ist ein Mehrfaches des U bernahmepreises, das die Annahme eines auBe稽ew6hnlichen MiBverh飢tnisses rechtfertigt. 3. Auf der Grundi昭e der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht gehalten, die weiterhin erforderlichen Feststellungen 一 gegebenenfalls nach erganzendem Vortr昭 durch die Parteien一zu treffen. Soweit es dめei auch U ber die H6he eines angemessenen Ubernahm叩reises zu befinden hat, erscheint dem Senat nach den mit dem Schutzvertrag verfolgten Zwecken ein Betr昭 angemessen, fr dessen Ermittlung der M郎stab einen wesentlichen Anhaltspunkt geben kann, den die Parteien bei VertragsschluB zugrunde gel昭t haben. Dieser Betrag muB nicht unbedingt dem Verkehrswert entsprechen. 28. BGB§267 Abs. 1; GmbHG§16 Abs. 3 (Haftung gern. § 万 Abs.3 GrnbHG; 取危Ilung der 及niagev臼翌危chtung durch Drittleistung) Zur Frage 1. der gesamtschuldnerischen Haftung von Ve血uflerer und Erwerber eines GmbH-Geschftsanteils nach§16 Abs. 3 GmbHG bei Nichtigkeit der AnteilsUbertragung, 2. der Erfullungswirkung bei Zahlung auf die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten i. S. des §267 Abs. 1 BGB . BGH, Urteil vom 26. 9. 1994 一II ZR 166/93 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGR Aレ巧 dem Der Klager ist Konkursverwalter u ber das Verm6gen der in An. niedergelassenen R. GmbH (kUnftig: R.). Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von 97.500, DM aus 一 nach seiner insicht 一 nicht erfllter Einla四verpflichtung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Alleingeseilschafter der R., M., erh6hte durch BeschluB vom 19. 1. 1990 das bis zu diesem たitpunkt mit 50.000, DM bemessene Stammkapital" um 100.000, DM auf 150.000, DM. Von dem Erhohungsbetrag 曲ernahm er selbst als Bareinlageverpflichtung 2.500, DM und die Beklagte 97.500, DM. Die Durchfhrung der Kapitalerh6hung wurde am 26. 3. 1990 aufgrund des Antrages vom 28. 2. 1990 in das Handelsregister eingetragen. Am Tage der BeschluBfassung fertigte der mit der Angelegenheit betraute Notar den Entwurf eines Vertrages, der die Teilung des Geschaftsanteils von 97.500, DM in zwei Geschaftsanteile von 45.000, DM und 52.500, DM, die Zustimmu昭 des geschaftsfhrenden Alleingeseilschafters der R. dazu und die Abtretung des Anteils von 45.000, DM durch die Beklagte an den Kaufmann Y. aus T. zum Gegenstand hatte. Dieses SchriftstUck haben die Betei-ligten am 22. 1. 1990 im Deutschen Generalkonsulat in Hong Kong unterzeichnet und die Unterschriften durch eine Konsulatsbeamtin beglaubigen lassen. Der Kaufmann Y. 加erwies am 8. 2. 1990 einen 中 Betrag von 100.000, DM auf ein bei der A.-Bank in An. gefhrtes Konto der R. mit dem Vermerk,, for invest R. GmbH of share ,Stammeinlage'''. Die Beki昭te hat den Ein!昭ebetr昭 unstreitig aus eigenen Mitteln nicht aufgebracht. Die Parteien streiten jedoch, dartiber, ob die Zah!ung durch den Kau如ann Y. gem. §267 Abs. 1 BGB a!s Leistung auf die Ein!昭eschu!d der Beki昭ten 一sowie in Hohe von 2.500, DM auf die des Gesel!schafters M .一 anzusehen ist. Landgericht und Berufungsgericht haben der K!昭e stattgegeben. Die Revision der Beki昭ten fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus de,' Das Berufungsgericht ist, wie die Revision zutreffend rUgt, nur deswegen zu dem Ergebnis ge1angt, daB die Zahlung des Kau加annes Y. an die R. nicht als Leistu昭 auf die EinIageschuld der Beklagten betrachtet und deren Veiもindlichkeit somit nicht als erfllt angesehen werden kann, weil es erheblichen Sachvortr昭 der Beklagten nicht berUcksichtigt und die angebotenen Beweise dazu nicht erhoben hat. 1 . Entgegen der Ansicht der Revision kann die Erfllung der Einlageverpflichtung der Beklagten durch die Zahlung des Kaufmannes Y. allerdings nicht auf: §16 Abs.3 GmbHG gestUtzt werden. Wird ein Geschaftsanteil verauBert und der Erwerb unter Nachweis des U be聡angs bei der Gesellschaft angemeldet, so ist nach dieser Vorschrift fr die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschaftsanteil rUckstandigen Leistungen der Erwerber neben dem VerauBerer verhaftet. Erwerber und VerauBerer haften als Gesamtschuldner ( BGHZ 68, 191 , 197 「= DNotZ 1977, 423 ];BGH BB 1991, 713 , 714; Baumbach/ Hueck, GmbHG, 15. Aufl.,§16 Rdnr. 12; Scholz/W加 ter, GmbHG, 8.Aufl.,§16 Rdnr. 42; Lutter/Hommelhq鳶 GmbHG, 13. Aufl.,§16 Rdnr. 17) 氏 . zahlt daher der Erwerber rUckstandige Einlagebetrage, hat das auch Erfl§422 Abs. 1 Satz 1 lungswirkung fr den VerauBerer ( BGB). Da es im vorliegenden Falle um die Vera叩erung eines Geschaftsanteils von 45.000, DM geht, k6nnte die von Y. vorgenommene Zahlung 一 bezogen auf den Nominalbetrag 一 auch nur in dieser Hohe als Erfllung zugunsten der Beklagten angesehen werden. Das wilrde jedoch nach §16 Abs. 1 GmbHG voraussetzen, d郎 der En verb des Geschaftsanteils bei der Gesellschaft angemeldet und sein U be稽ang nachgewiesen 砧rd. Ein Nachweis des Ube稽angs liegt in der Regel nur dann vor, wenn das Vertretungso堰an der Gesellschaft von dem Rechtsilbergang Uberzeugend unterrichtet wird (BGH WM 1960, 289 , 291 「= DNotZ 1960, 389 ]; ZIP 1991, 724 , 725). Dem steht zwar nicht entgegen, daB hier ein kUnftiger Geschaftsanteil abgetreten worden ist. Die Abtretung kunftiger Geschaftsanteile ist zulassig, weil das GmbH-Gesetz keine§41 Abs.4 Satz 1 AktG entsprechende Vorschrift 加er ein Verbot der AnteilsUbertr昭ung vor Eintragung der Gesellschaft kennt. Die Abtretung eines kUnftigen Geschaftsanteils wird demnach mit der Ei叫ragung der Kapitalerhめ ung in das Handelsregister wirksam ( BGHZ 21, 242 , 245【= DNotZ 1956, 608];21, 378, 383「= DN0tZ 1957, 97]). Die Voraussetzung einer,,U berzeugenden Unterrichtung" ist aber deswegen nicht er畑lt, weil der Anteilsilbertragungsvertrag nicht in der nach §15 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebenen Form geschlossen worden und damit nichtig ist. Die 血t-. sache, d 郎 die Unterschriften der beteiligten Personen nur beglaubigt worden sind, war dem Geschaftsfhrer der R. von vornherein bekannt. 2. Unter diesen Umstanden ist die Beklagte nur dann von ihrer Einlageverpflichtung befreit worden, wenn die Zahlung durch den Kaufmann Y. zu ihren Gunsten als Drittleistung im Sinne des §267 Abs. 1 BGB Erfllungswirkung hat. Davon ist auch das Berufu昭sgericht ausgegangen. Es hat jedoch eine solche Erftillungswirkung rechtsfehlerhaft verneint. a) Nach §267 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Fr die Erfullung der 一 fllig gestellten 一 Bareinlageverpflichtung gegenuber einer 取pitalgesellschaft bestehen keine Einsch血nkungen, die einer Leistungsbewirkung durch Dritte entgegenstehen k6nnten. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der mit dem Willen leistet, eine fremde Schuld zu tilgen 田GHZ 43, 1, 11; 46, 319, 325; BGH NJW 1980, 452 , 453 m. w. N.). M郎- gebend ist jedoch nicht der innere Wille des Leistenden, sondern der Umstand, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsemp負ngers darstellt ( BGHZ 40, 272 , 277 f.; 72, 246, 249「= DNotZ 1979, 414 ];MUnchKomm-BGB/ 云包たr, 2.Aufl.,§267 Rdnr. 5; Palandtがたinrichs, BGB, 53. Aufl.,§267 Rdnr. 4). b) Das Berufungsgericht miBt der 血tsache, daB der U berweisungsbeleg nach der Empfngerbezeichnung (,,R. GmbH") und der Zweckangabe (,,for invest R.-GmbH") an die Gesellschaft 一 und nicht an Iie Bekl昭te 一 gerichtet ist, im Hinblick darauf, daB diese Angaben von dem Kau仁 mann Y. selbst stammen und daher seinem Willen entsprechen, entscheidende Bedeutung bei. Bereits in diesem Zusammenhang laBt das Berufungsgericht unberilcksichtigt, daB eine Zahlungsverpflichtung des Kau加annes Y. gegenUber der R. nicht bestand, sondern d 郎 ihm nach dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Abtretungsvertr昭 vom 22. 1. 1990 eine Verpflichtung gegenuber der Beklagten obliegen sollte. Ging Y. von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung aus 一 dafr spricht, d郎 er im AnschluB an seine Unterschriftsleistung den vereinbarten Betr昭 zahlte 一 ergeben sich bereits daraus gewisse Anhaltspunkte dafr, daB seine U berweisung als Erfllung der im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag getroffenen Zahlungsvereinbarung vo稽enommen worden ist. Dafr spricht auch, d郎 der Uberweisungstrager als Zahlungszweck nicht nur, wie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, den Vermerk,, for invest R.-GmbH", sondern darUber hinaus den Zusatz,, of share,, Stammeinlage"; enthalt. Damit wi叫 hinreichend verdeutlicht, daB die Zahlung als Leistung auf die,, Stammeinlage" gedacht ist. c) Das Berufungsgericht schli印t aus der 頂tsache, daB Y. ni山t die dem Nominalbetr昭 des von der Beklagten tbernommenen Geschaftsanteils entsprechende, Summe von 97.500, DM, sondern 100.000,--- DM gezahlt hat, der von ihm verfolgte Zweck sei nicht auf eine Leistung fr die BekI昭te an die R., sondern darauf gerichtet gewesen, sich durch die zu dem bereits frUher geleisteten Betrag von 50.000, DM hinzutretende, an R. erbrachte Zahlung von 100.000, DM einen 一 erh6hten 一 Gesellschaftsanteil zu verschaffen. Die Revision r館t zu Recht, d叩 im Rahmen dieser Wurdigu昭 der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten nicht berUcksichtigt worden ist, Y. habe sich bereit erklart, eine Kapitalaufstockung von 100.000, DM zu finanzieren und in diesem Zusammenhang zugleich einen Gesellschaftsanteil von 30吻 zu U berMittB習Not 1994 Heft 6 Bek!昭ten ist auch ihr weiteres Vorbringen schlUssig, unter Zugrundelegung eines Stammkapitals von 150.000, DM habe Y. nach Z曲 lung von 50.000, DM ein Geschaftsantei! von 15.000, DM (10%), bei weiterer Zah!ung von 100.000, DM ein so!cher in H6he von 45.000, DM (30%) zustehen sollen. Habe der Betr昭 von 50.000, DM dem ursprUnglichen・ Stammkapital entsprochen, so habe der Betrag von 100.000, DM nicht nur der Finanzierung des vom Geschaftsfuhrer M .血t 2.500, DM u bernommenen Geschaftsantei!s, sondern auch des in H6he von 97.500, DM von der BekI昭ten U bernommenen einschlieBlich des an Y. mit 45.000, DM abgetretenen Antei!s dienen sollen. d) Die vorstehenden Einzelheiten gebieten weitere Festste!-lungen zu dem vom Berufungsgericht bisher nicht berUcksichtigten Vort甲g der Parteien, insbesondere der BekI昭ten. (耳功 d au昭加hrt.) e) Auf dieser Grundl昭e wird das Berufungsgericht inder L昭e sein zu entscheiden, ob der Kaufmann Y. aus der Sicht der R. und ihres GescMftsfhrers die Zahlung als Leistung auf die aus der Kapita!erhohung herruhrende Stammein!age bewirken wollte. Ist das der Fa!l 肋nnte daraus auf , jeden Fal! gesch!ossen werden, d叩 2.500, DM zugunsten des Geschaftsfhrers M. und 52.500, DM zugunsten der BekI昭ten gezahlt werden so!lten. Fr den Restbetrag von 45.000, DM ist die in§4Abs.2 des 一 al!erdings nichtigen 一 Abtretungsvertrages getroffene Rege!ung sowie der Umstand zu berucksichtigen, d叩 eine in erster Linie vorhandene Absicht, eine eigene Schu!d zu tilgen, nicht ausschlieBt, d叩 auch der Wil!e vorhanden sein kann, fr den wahren Schuldner zu leisten (vgl. BGHZ 72, 246 , 249 【= DNotZ 1979, 414 J). 29. HGB§19 Abs. 5 (Haftungsb町ch 雌nkung in der abgeー leiteten Firn 加 einer mehrst夢なen KG) Die Ausnahmebestimmung des §19 Abs. 5 Satz 2 HGB gilt Uber ihren Worflaut hinaus auch fUr die F註lle, in denen in einer mehrstufigen Kommanditgesellschaft erst auf deren dritter Ebene eine natUrliche Person unbesch血nkt haftet (Abgrenzung zu KG Rpfleger 1989, 24 ). B習ObLG, BeschluB vom 8. 9. 1994 一 3 Z BR 118/94 = B習ObLGZ 1994 Nr.51 一, mitgetei!t von Johann Demharter, Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister ist die Firma X GmbH&Co. KG in A ei昭etr昭en. Die Gesellschaft meldete zur Eintragung in das Handelsregister an: 1. Die bisherige Kommanditistin, die Firma X KG, in B, hat ihre Kommanditeinl昭e in H6he von DM 13.000.000, im wセge der Sonderrechtsnachfolge auf die neu eingetretene Kommanditistin, die Firma X&Co., in B u bertr昭en und ist damit aus der Gesellschaft ausgeschieden. 2. Die ausgeschiedene Kommanditistin, die Firma X KG ist als neue pers6nlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eingetreten. 3. . Die bisherige pers6nlich haftende Gesellschafterin, die 式rma X Verwaltungs-GmbH ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. 4. Die Firma der Gesellschaft ist geandert und lautet nunmehr: X KG in A. MittB習Not 1994 Heft 6 Das Amtsgericht hat die Eintragung der ge如derten Firma ab即- lehnt. Die hie昭egen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die weitere Beschwerde fhrte zur Aufhebung. Aus den Grnnden: Es hande!t sich nicht um die erstmalige Bildung der Firma, sondern vielmehr um die Fr昭e, ob die gewめ Firma a!s Ite abge!eitete Firma zulassig ist. Nach §24 Abs. 1 HGB darf u. a. beim Ausscheiden oder Eintritt eines Gesellschafters aus einer Hande!sgeseilschaft die bisherige Firma fortgefhrt werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch 血 einen etwaigen GesellschaftsL zusatz, da auch der Firmenbestandtei! ist (vgl. BGHZ 44, 286/287). Zu beachten ist dabei jedoch die Bestimmung des §18 Abs. 2 HGB , die t如schende Zustze verbietet und grundstz!ich auch fr abge!eitete Firmen gilt; denn auch bei solchen Firmen kann es nicht hingenommen werden, d叩 derartige Zusatze im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstel!ungen U ber Art, Umfang und Rechtsverha!tnisse des Unternehmens hervorrufen (vgl. BGHZ 53, 65 /66 f. 「= DNotZ 1970, 2961 ). Die A!lgemeinheit h 組t namlich eine in der Firma entha!tene Angabe 加er die Rechtsform unabh加gig davon fr zutreffend, ob diese Angabe gesetz!ich vorgeschrieben ist oder nicht (vg!. BGHZ 68, 12 /14 「= MittB習Not 1977, 26= DNotZ 1977, 370 ]). Die Beibehaltung eines unzutreffend gewordenen Zusatzes ist immer unzu!assig, wenn damit eine T如schung des Rechtsverkehrs verbunden ist; erforderlich ist nicht, d叩 der unzutreffende Zusatz bei der abgeleiteten Firma auch schad!ich ist, wei! er mehr bes昭t, als d曲 intersteht. Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist fr das gesa皿e Firmenrecht von grund!egender Bedeutung (vgl. BGHZ 65, 103 /105 f.【= MittB習Not 1975, 268= DNotZ 1976, 175 ]). Diesem Grundsatz kommt auch unabh加gig davon, ob durch den Gebrauch einer irrefuhrenden Firma andere gesch加igt werden k6nnten, im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs eine ganz erheb!iche eigenstandige Bedeutung zu. Deshalb durfte und muBte die Gesellschaft bei der Bi!dung der abgeleiteten Firma den GmbH-Zusatz wegfallen !assen. b) Die Aufnahme eines ZusatzesU ber eine Haftungsbeschrankung in die abgeleitete Firma ist nicht geboten. Nach §19 Abs. 5 HGB , der auch auf die abge!eitete Firma anzuwenden ist, muB die Firma einer Personenhande!s四sellschaft, bei der kein persdnlich haftender Gesellschafter eine natUrliche Person ist, einen Hinweis auf die Haftungsbesch血nkung entha!ten. Nach der Ausnahmebestimmung des §19 Abs. 5 Satz 2 HGB gilt dies nicht, wenn zu den pers6nlich haftenden Gesellschaftern eine OHG oder KG gehort, bei der ein pers6nlich haftender Gesellschafter eine naturliche Person ist. Mit der Einfgungdes §19 Abs. 5 HGB durch die GmbHNove!Ie 1980 wo!lte der Gesetzgeber !ediglich einer Forderung der Rechtsprechung nachkommen, daB bei der abge!eiteten Firma einer KG, deren pers6nlich haftende Gesel!schafterin eine GmbH ist, ein die Haftungsbesch血nkung kennzeichnender Zusatz, wie etwa, G価H&Co.", aufzuneh誼en sei(昭1. BGHZ 62, 216 /217【= MittBayNot 1974, 162= DNotZ 1974, 743 ]). Umstritten ist, ob die Ausnahmerege!ung des§19 Abs.5 Satz 2 HGB auch dann anzuwenden ist, wenn die pers6nlich haftende Gesellschafterin der KG ebenfa!ls eine KG mit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.09.1994 Aktenzeichen: II ZR 166/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 561-563 Normen in Titel: BGB § 267 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 3