XI ZR 11/93
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93 BGB §§ 195, 197, 607, 812 Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau übungsfrist und mangelnder Einfluß des Vorkaufsberechtigten auf den Vertragsinhalt sind dem Wesen des Vorkaufsrechts immanent, sie können eine Ausdehnung der Mitteilungspflicht entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen (so auch Heinrich, DNotZ 1992, 771 , 775; Strutz, DNotZ 1970, 280 , 283). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts haben weder das RG ( RGZ 106, 320 , 326) noch der Senat (BGH WM 1966, 891; DB 1967, 1936 ) je entschieden, der Vorkaufsberechtigte müsse „über alle Umstände in Kenntnis gesetzt werden, die für seine Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind". Die genannten Entscheidungen betrafen lediglich die Mitteilung von Umständen, von denen die Wirksamkeit des Kaufvertrages abhing. Mit Recht wird in vorliegendem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß die Ausdehnung der Mitteilungspflicht über den Wortlaut des § 510 Abs. 1 BGB hinaus einschneidende Auswirkungen auf die Sicherheit der Fristberechnung und insbesondere die Praxis des Grundstückskaufs hätte. Im Falle eines Vorkaufsrechts wird die Vertragsgestaltung (z. B. hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises, wie auch im vorliegenden Fall) in aller Regel dem Vorkaufsrecht Rechnung tragen müssen. Die Vertragsbeteiligten des Ursprungsvertrages und nicht zuletzt die Notare müssen deshalb sicher sein, mit der Übersendung des notariellen Vertrages an den Vorkaufsberechtigten grundsätzlich das Erforderliche zum Fristbeginn (§ 510 Abs. 2 BGB) getan zu haben, um an den dann einfach zu berechnenden Fristablauf weitere Folgen zu knüpfen oder entsprechende Entscheidungen treffen zu können. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wäre eine praktikable Fristberechnung unmöglich gemacht. Der Kreis denkbarer Informationsbedürfnisse des Vorkaufsberechtigten würde sich über das Erfordernis einer Kenntnis von der Teilungsgenehmigung noch auf andere Umstände ausdehnen, ohne daß präzise Abgrenzungskriterien vorhanden wären. Es muß deshalb grundsätzlich dabei bleiben, daß die Ausübungsfrist mit der Mitteilung eines wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrages beginnt ( RGZ 108, 66 , 67; 91, 95; RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 510 BGB , Rd.-Nr. 3; Soergel/Huber, 12. Aufl., § 510 BGB , Rd.-Nr. 3). 3. Eine andere Frage ist, ob dem Vorkaufsberechtigten — ohne daß damit eine Ausdehnung der Mitteilungspflicht nach § 510 BGB verbunden ist — das Recht zusteht, etwa im Falle von Unklarheiten über den Umfang der von ihm mit dem Kaufvertrag übernommenen Rechte und Pflichten weitere Auskünfte vom Vorkaufsverpflichteten zu verlangen ( RGZ 108, 66 , 67). Nur aus dieser Sicht wird auch in der Literatur die Information des Vorkaufsberechtigten über zusätzliche Umstände behandelt, die über die Mitteilung des wirksamen, vollständigen und richtigen Kaufvertrages hinausgehen (vgl. RGRK/Mezger, § 510 BGB, Rd.-Nrn. 3 und 4; Erman/Grunewald, 9. Aufl., § 510 BGB , Rd.-Nr. 5; MünchKomm/Westermann, 2. Aufl., § 510 BGB , Rd.Nr. 4; Soergel/Huber, 12. Aufl., § 510 BGB , Rd.-Nr. 3; Staudinger/Mayer-Maly, 12. Aufl., §510 BOB, Rd.-Nr. 8). Das heißt aber auch, daß es dem Vorkaufsberechtigten selbst obliegt, diese Aufklärung ihm unklarer Punkte zu verlangen, nicht aber geht es an, aus diesem Grunde die klare Bestimmung zur Mitteilungspflicht des Verpflichteten auszudehnen. Ob der Vorkaufsberechtigte gehalten ist, sich Aufklärung innerhalb der Ausübungsfrist zu verschaffen, oder ob sich in Ausnahmefällen die Frist verlängert oder die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann ( RGZ 108, 66 , 68), mag hier offenbleiben. Es trifft zwar zu, daß die Verpflichtungserklärung zur Baulast die Möglichkeit zur Nutzung der veräußerten Parzelle beeinflußt. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Baulastbestellung ergab sich aber schon aus dem Kaufvertrag. Spätestens aus der Mitteilung über die Teilungsgenehmigung nach der Landesbauordnung am 1. 3. 1990 war zu entnehmen, daß die Genehmigung von einer bestimmten Baulastbestellung abhängig gemacht worden war. Die Bekl. hätten also durch Nachfrage oder Einsicht in das Baulastverzeichnis (§ 78 Abs. 5 NWBauO) den Inhalt der Verpflichtungserklärung ohne weiteres ermitteln können. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ihnen ab Erhalt der Mitteilung noch die volle Ausübungsfrist von sechs Monaten zu Gebote stand, wäre diese Frist bei Erklärung der Vorkaufsrechtsausübung am 9. B. 1981 längst abgelaufen gewesen. Unstreitig haben die Bekl. das Vorkaufsrecht auch schon vor Erhalt der entsprechenden Verpflichtungserklärung ausgeübt. Es kann deshalb im vorliegenden Fall dahinstehen, wann die Ausübungsfrist endete. Ohne Erfolg bleibt auch der Versuch der Revisionserwiderung, unter Hinweis auf die Regelung unter C, II, 6 des Kaufvertrages eine Kenntnis der Bekl. von der Höhe des Kaufpreises in Frage zu stellen. Die genannte Vereinbarung besagt nur, daß die Käuferin Anspruch auf ein geteiltes, vermessenes, im Kataster fortgeschriebenes und erschlossenes Grundstück hat und die dafür notwendigen Leistungen pauschal in genau bestimmter Höhe an die Firma F. vergütet. Diese Vergütung ist entgegen den Ausführungen der Bekl. Teil des Kaufpreises und nicht ein Fremdkörper im Vertrag. Die vorliegende Regelung kann mit dem Sachverhalt in BGHZ 77, 359 nicht verglichen werden. Im übrigen ändert sich, auch vom Standpunkt der Bekl. aus, nichts am Beginn und Lauf der Ausübungsfrist. Sowohl im Falle des § 508 BGB (den die Bekl. analog für anwendbar halten) wie auch in Fallgestaltungen, in dem der Vertrag einen sog. Fremdkörper enthält, muß der Vorkaufsberechtigte nach Mitteilung des Vertrages entscheiden, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will, und dann das Risiko tragen, ob und welchen vertraglich bedungenen Leistungen er sich entziehen kann. 4. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie auf der Grundlage deC festgestellten Sachverhalts entscheidungsreif ist ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Es ist festzustellen, daß die Beki. das Vorkaufsrecht in bezug auf den vorliegenden Kaufvertrag nicht wirksam ausgeübt haben und es auch nicht mehr ausüben können, weil sie die Ausschlußfrist hierfür versäumt haben. 3. Schuldrecht — Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens (BGH, Urteil vom 12. 10. 1993—XI ZR 11/93) BGB §§ 195; 197; 607; 812 Ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins vereinbart, so kann der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens eine anteilige Rückerstattung verlangen, auch wenn der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vorsah und dem Darlehensgeber das Recht einräumte, den Zinssatz veränderten Marktverhältnissen anzupassen. 2. Für den Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Disagios gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zum Sachverhalt: Die Bekl., eine Volksbank, gewährte den KI. am 13. 3. 1981 zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein zweitrangig abgesichertes Darlehen in Höhe von 920.000,— DM zum Auszahlungskurs von 95%. Nach Nr. 2 des Darlehensvertrages war das Darlehen „bis auf weiteres mit 9,25% jährlich zu verzinsen"; die Bank sollte berechtigt sein, „den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies (z. B. wegen der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt) für erforderlich hält". Von der Möglichkeit, durch Ankreuzen unter Nr. 3 des Formularvertrags Nebenleistungen, wie einmalige Bearbeitungsgebühr, Vorfälligkeitsentschädigung etc., zu vereinbaren, machten die Parteien keinen Gebrauch. Nr. 4 des schriftlichen Vertrags sah eine jährliche Tilgung in Höhe von 1,5% vom ursprünglichen Darlehensbetrag vor; darüber hinaus bestand zwischen den Parteien nach ihrem übereinstimmenden erstinstanzlichen Vorbringen Einigkeit, daß das Darlehen zum 1.2. 1999 vollständig zurückgezahlt werden sollte. Eine vorzeitige Kündigung war nach Nr. 5 der Vertragsurkunde mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres möglich. Mitte 1986 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen die Bekl. am 21. 7. 1986 die noch offenstehende Darlehensvaluta zurückerhielt. 1991 forderten die KI. die anteilige Rückerstattung des 5%igen Disagios. Die Bekl. ging im anschließenden Schriftwechsel 314 Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1993 selbst davon aus, daß die vorzeitige Ablösung zwar eine solche Erstattung in Höhe von 24.504,20 DM rechtfertige; sie berief sich aber auf Verjährung des Anspruchs. Mit der — am 25. 2. 1992 zugestellten — Klage haben die Kl. Zahlung von 10.000,— DM als Teilbetrag des von ihnen mit 32.233,11 DM berechneten Erstattungsanspruchs verlangt. Das LG hat der Klage stattgegeben; das OLG hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision begehren die KI. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Gründen: Die Revision der KI. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Bekl. gegen ihre Verurteilung durch das LG. I.Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ( ZIP 1993, 587 ) zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die KI. einen Anspruch auf Rückerstattung eines nicht verbrauchten Disagioanteils hätten. Seiner Durchsetzung stehe jedenfalls die von der Bekl. erhobene Verjährungseinrede entgegen. Für den Erstattungsanspruch aus § 812 BGB gelte nämlich nicht die 30jährige Frist des § 195 BGB , sondern die 4jährige des § 197 BGB . Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sei das Disagio in der Regel den laufzeitabhängigen Zinsen zuzurechnen ( BGHZ 111, 287 ). Auf Zinserstattungsansprüche aber habe der BGH, falls die Zinsen aufgrund eines nichtigen Kreditvertrags in regelmäßigen Raten zu zahlen gewesen seien, § 197 BGB selbst dann angewandt, wenn die Vertragspartner später eine Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld vereinbart hätten ( WM 1990, 134 ). Diese Rechtsprechung müsse konsequenterweise auch bei einem Disagio mit Zinscharakter angewandt werden, weil es ebenfalls anteilig in den vereinbarten Darlehensraten zurückzuzahlen gewesen sei und weil es sich deshalb auch bei der Rückzahlung des anteiligen Disagios um regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen handele. gelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; in diesem Gesamtzusammenhang müssen auch später vereinbarte einzelne Sonderzahlungen des Kreditnehmers gesehen werden, nur so läßt sich eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB bei nichtigen Ratenkreditverträgen rechtfertigen (BGH WM 1990, 134). Anders liegt es dagegen, wenn — wie hier — ein Darlehensvertrag die Vereinbarung eines laufzeitabhängigen Disagios enthält, dann aber vorzeitig beendet wird. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Disagiozahlung wird vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verechnung voll erfüllt (vgl. BGHZ 111, 287 , 294; BGH WM 1989, 1011 , 1013 zu II 1 e). Aufgrund der Verrechnung mit dem Disagio steht dem Darlehensgeber — trotz geringerer Auszahlung — ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe des Darlehensbetrages zu; spätere Teilzahlungen des Darlehensnehmers werden auf diesen Anspruch geleistet; sie enthalten — entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts — keine anteiligen Zahlungen mehr auf das Disagio. Der Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Disagioerstattung in Höhe des Anteils, der auf die Zeit nach der vorgezogenen Vertragsbeendigung entfällt, entsteht nicht abschnittsweise, sondern im Zeitpunkt der vorzeitigen Kreditvertragsbeendigung in seinem vollen Umfang. Eine Anwendung des § 197 BGB findet daher in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage; es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB . 2. Die Klageabweisung stellt sich auch nicht aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Mit Recht hat vielmehr das LG den Anspruch auf anteilige Disagioerstattung in der verlangten Höhe von 10.000,— DM für begründet erachtet und den Kl. 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung weder in der Begründung noch im Ergebnis stand: Die Bekl. selbst war im vorprozessualen Schriftwechsel davon ausgegangen, daß durch die vorzeitige Kreditvertragsaufhebung ein solcher Anspruch der KI. in Höhe von 24.504,20 DM 1. Auf Verjährung kann die Klageabweisung nicht gestützt werden. entstanden war; a) Auch wenn ein vereinbartes Disagio nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen ist, reicht das allein nicht aus, um den bei vorzeitiger Vertragsbeendigung entstehenden Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Erstattung in der kurzen Frist des § 197 BGB verjähren zu lassen. Ansprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge sind keine „Ansprüche auf Rückstände von Zinsen" i.S.d. § 197 BGB . Eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift mit der undifferenzierten Begründung, das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bestehe in beiden Fällen in gleicher Weise, ist nicht möglich. Daher hat der erkennende Senat die kurze Verjährung bei Bereicherungsansprüchen verneint, die sich ergeben, wenn für ein Annuitätendarlehen aufgrund einer nichtigen AGB-KIausel zu hohe Zinsen verlangt und gezahlt worden sind (BGHZ 112, 352). Auch der III. Zivilsenat ( BGHZ 98, 174 , 181; BGH WM 1990, 134 ) hat Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB nicht etwa deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift genannten Zinsansprüchen gleichzustellen seien; vielmehr ist nur die letzte Tatbestandsalternative „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" für anwendbar erklärt worden. b) Diese Tatbestandsalternative ist nach der zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats zum Ratenkreditvertrag dort nur deswegen zu bejahen, weil bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages mit jeder Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils entsteht; da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in reHeft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1993 sie hatte sich lediglich auf dessen Verjährung berufen. Ihre später im Prozeß, insbesondere im Berufungsverfahren, vorgebrachten Einwendungen zum Anspruchsgrund greifen nicht durch: a) Das Disagio ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ( BGHZ 111, 287 ) in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer gem. § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden. Davon geht auch die Bekl. in ihrer Revisionserwiderung aus; nach ihrem eigenen Sachvortrag lag der übliche Zinssatz für zweitrangig gesicherte Baudarlehen bei Vertragsabschluß weit höher als 9,25% b) Eine Ausnahme von der Auslegungsregel zu a) ist hier nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Darlehensvertrag der Parteien eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres vorsah. Daraus ergibt sich nicht, daß der Bekl. bei einer solchen Kündigung das gesamte Disagio verbleiben sollte; gerade für den Fall, daß ein längerfristig geplantes Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wird, gilt die Auslegungsregel zu a). Die gegenteilige Auffassung hätte der Bekl. das Recht gegeben, das am 13. 3. 1981 gewährte Darlehen bereits zum 30. 6. 1981 zu kündigen, trotzdem aber das vereinbarte Disagio von 5% ganz zu behalten; ein solches Auslegungsergebnis kann nicht überzeugen. c) Eine zeitanteilige Rückerstattung des Disagios scheitert auch nicht daran, daß der schriftliche Vertrag die vereinbarte Laufzeit des Darlehens nicht ausdrücklich festlegt. Aus dem Verwendungszweck (Baufinanzierung), der Höhe der vereinbarten jährlichen Tilgung (1,5%) und der Zinsanpassungsklausel ergibt sich, daß es sich nicht von vornherein nur um ein kurzfristiges Darlehen handeln sollte. Darüber hinaus war im ersten Rechtszug unstreitig, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß über eine Laufzeit bis zum 1. 2. 1999 einig waren; die nach § 288 ZPO konnte die Bekl. sich in der Berufungsinstanz nur durch Widerruf gern. § 290 ZPO befreien; dessen Voraussetzungen aber hat sie nicht dargetan. durch Beschlüsse vom 7.7. 1993 abgewiesen. Das LG hat die Beschwerde der Bet. am 30. 9. 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde. d) Auch die Zinsänderungsklausel unter Nr. 2 des Darlehensvertrags steht der Auslegung, das Disagio sei als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins während der vorgesehenen Gesamtlaufzeit bis zum 1. 2. 1999 vereinbart worden, nicht entgegen. Die Zinsklausel gab der Bekl. nicht das Recht, die von den Kl. zu zahlenden Zinsen bei einer Änderung der Geld- oder Kapitalmarktverhältnisse auf die Höhe der Durchschnittszinsen für Darlehen ohne Disagio heraufzusetzen. Die Bekl. sollte lediglich berechtigt sein, den Vertragszinssatz den Marktveränderungen gern. § 315 BGB anzupassen ( BGHZ 97, 212 , 217); sie mußte dabei die vereinbarten Besonderheiten berücksichtigen und durfte die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten verändern (vgl. BGH WM 1991, 179 , 182 a.E.; ferner OLG Köln NJW-RR 1992, 375 , 376). Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das GBA zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge. e) Schließlich liegt darin, daß die KI. bei der Ablösung des Darlehens im Juli 1986 keinen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Disagioerstattungsansprüche gemacht haben, kein Verzicht ( BGHZ 111, 287 , 294 a.E.). Soweit sich die Bekl. demgegenüber auf das Urteil des OLG Köln WM 1992, 1123 beruft, verkennt sie, daß sich dieses Urteil ausdrücklich nur mit der Rechtslage unter der Geltung des § 609 a BGB befaßt, der zum 1. 1. 1987 den bisherigen § 247 BGB ersetzt hat. Der hier zu beurteilende Darlehensvertrag der Parteien war jedoch bereits 1981 geschlossen worden; auf ihn ist daher nur § 247 BGB a.F. anzuwenden. Im übrigen hat der erkennende Senat inzwischen klargestellt, daß sich nach seiner Auffassung die Rechtslage, soweit es um einen Ausschluß des Anspruchs auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios geht, durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. nicht geändert hat (Senatsbeschluß vom 16. 3. 1993 — XI ZR 189/92, bisher nicht veröffentlicht, für BGHR vorgesehen). f) Der Höhe nach bestehen gegen den Klageanspruch, der sich auf einen Teilbetrag von 10.000,— DM beschränkt, keine Bedenken. 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Grundbuchverfahren bei Veräußerung eines Anliegerweges (BayObLG, Beschluß vom 11. 11. 1993 — 2Z BR 114/93 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GBO §§ 2 Abs. 2; 5 Soll ein mit einer eigenen Flurstücknummer versehener Anliegerweg rechtlich verselbständigt werden, brauchen nicht sämtliche zu dem Weg gezogenen Teilflächen der angrenzenden Grundstücke vorher katastermäßig sowie grundbuchmäßig als selbständige Flurstücke und Grundbuchgrundstücke ausgewiesen und anschließend verschmolzen und vereinigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abzuschreibenden Grundstücksteilflächen von dinglichen Belastungen freigestellt werden. Zum Sachverhalt: Im Liegenschaftskataster ist als FIst. 67/2 ein Anliegerweg gebucht, an den die Grundstücke der Bet. zu 1) bis 16) angrenzen. Im Grundbuch für diese Grundstücke ist im Bestandsverzeichnis in Spalte 3 c jeweils vermerkt: „hierzu die zum Weg FIst. 67/2 gezogene Teilfläche (BestNr. 297)" Zu notarieller Urkunde vom 21. 10. 1992 ließen die Bet. zu 1) bis 16) das Flst. 67/2 an den Bet. zu 17) auf, der zu notarieller Urkunde vom 18. 2. 1993 eine Teilfläche davon an die Bet. zu 18) verkaufte und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligte. Im Veränderungsnachweis Nr. 639 ist der Anliegerweg nunmehr als Straße mit 1.208 m2 ausgewiesen; die angrenzenden Grundstücke der Bet. zu 1) bis 16) sind jeweils ohne den Vermerk über die zu dem früheren Anliegerweg gezogenen Teilflächen aufgeführt. Die Anträge auf Eintragung der Auflassung zugunsten des Bet. zu 17) und der Auflassungsvormerkung zugunsten der Bet. zu 18) hat das GBA Aus den Gründen: 1. Das LG hat ausgeführt: Bei einem Anliegerweg könne nur jeder Angrenzer über die von seinem Grundstück zum Weg gezogene Teilfläche verfügen. Im Weg der Auslegung sei davon auszugehen, daß jeder einzelne Angrenzer die von seinem Grundstück zum Weg gezogene Teilfläche aufgelassen habe. Die Wegeteilflächen seien eigentumsrechtlich unselbständige Bestandteile des jeweils angrenzenden Grundstücks; sie könnten daher nur dann ein vom Hauptgrundstück verschiedenes rechtliches Schicksal haben, wenn sie vorher vermessen worden seien und eine eigene Flurnummer erhalten hätten, Daran fehle es. Der Hinweis, daß alle Wegeteilflächen miteinander verschmolzen werden sollten und der gesamte Anliegerweg als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden solle, ändere nichts; auch in diesem Fall müßten die von den Grundstücken zum Weg gezogenen Teilflächen als selbständige Grundstücke nach Wegmessung und Bilyiung eines eigenen Flurstücks im Grundbuch eingetragen werden. Hiervon könnte nur abgesehen werden, wenn einer solchen Buchung nur vorübergehende Bedeutung zukäme; dann würden die Bodenflächen nur als Zuflurstücke ausgewiesen. An den hierfür erforderlichen Abschreibungen, Vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen fehle es aber. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die rechtlichen Besonderheiten bei der Buchung eines mit einer eigenen Flurstücknummer versehenen Anliegerwegs in den Grundbüchern der angrenzenden Grundstücke sind in den Entscheidungen des Senats vom 10. 11. 1976 und 30. 7. 1992 ( Rpfleger 1977, 103 ; 1993, 104) im einzelnen dargestellt. Danach ist jeder Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks Alleineigentümer der vor seinem Grundstück liegenden Wegefläche, die ein unselbständiger Bestandteil dieses Grundstücks ist. Für den Anliegerweg kann daher, weil die Teilflächen, aus denen er sich zusammensetzt, als Bestandteil der angrenzenden Grundstücke im Grundbuch bereits gebucht sind, kein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Daran ändert auch nichts, daß der Weg mit einer eigenen Flurstücksnummer versehen ist; dies hat nur die Bedeutung, die teilweise Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke als Wegefläche auszuweisen. Bei der Anlegung neuer Angrenzerwege ist deren Bezeichnung mit einer besonderen Flurstücksnummer nicht mehr zulässig (BayObLG Rpfleger 1977, 103 , 104; Meikel/Simmerding, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Anh. zu § 2 GBO , Rd.-Nr. 29). b) Diese rechtliche Ausgestaltung bei der Buchung eines Anliegerwegs schließt es nicht aus, daß die zu dem Anliegerweg gezogene Teilfläche des einzelnen angrenzenden Grundstücks im Grundbuch rechtlich verselbständigt wird. In diesem Fall ist nach § 2 Abs. 3 Buchst. a GBO vorzugehen; erforderlich ist also die Wegmessung der Wegeteilfläche, die Bildung eines eigenen Flurstücks und die Eintragung der Grundstücksteilung im Grundbuch. Durch § 2 Abs. 3 GBO soll die Auffindung des abgeschriebenen Grundstücksteils in der Örtlichkeit gewährleistet (Horber/Demharter, 20. Aufl., § 2 GBO , Rd.-Nr. 24) und die zweifelsfreie Darstellung des Grundstücksteils im Grundbuch in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster sichergestellt werden. Deshalb wird grundsätzlich die katastermäßige Verselbständigung des Grundstücksanteils verlangt. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß nicht einzelne zum Weg gezogene Teilflächen der angrenzenden Grundstücke rechtlich verselbständigt werden sollen, sondern der Anliegerweg in seiner Gesamtheit. Weil die Summe der zu Heft Nr. 12 - MittRhNotK - Dezember 1993 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.10.1993 Aktenzeichen: XI ZR 11/93 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 314-316 Normen in Titel: BGB §§ 195, 197, 607, 812