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II ZR 299/91

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 22. Oktober 1992 2 Z BR 85/92 BGB § 2113; GBO §§ 22, 51 Löschung des Nacherbenvermerks nach Übertragung der Anteile des Vorerben auf Nacherben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus 后tbestand: bestehen zu lassen, nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Beteffigten zu 3. Da ein auf Fortgeltung des Testaments gerichteter W川e die Ausnahme darstellt (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29), trifft die Feststellurigslast for einen derartigen Erblasserwillen denjenigen, der sich auf die Weitergeltung beruft (vgl. BayObLG JurBUro 1981, 1728u. Rpfleger 1987, 503; MUnchKomm-BGB/ルipold Rdnr.19, SoergeグDamrau Rdnr.7, BGB-RGRKlJohannsen Rdnr.5,ルlaridtiEderihofer Rdnr.8, jeweils zu§2077). c) Infolge der UnwirksamkeIt des 肥staments vom 2. 8. 1985 ist unabha叩ig vom W川en des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Gesetzliche Erben sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des NachlaBgerichts die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Halfte (§1926 Abs.1 und 5, §1924 Abs.4 BGB). Somit erweist sich der vom NachlaBgericht angekUndigte Erbschein als richtig. Einer Zurockweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 hatte es allerdings im Rahmen eines Vorbescheids nicht bedurft (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 12 LS), denn in der AnkUndigung, das NachlaBgericht werde den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbschein erteilen, liegt notwendig die unausgesprochene Er6ffnung, der abweichende Antrag der Beteiligten zu 3 werde zurockgewiesen werden (vgl. BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1981, 69 /70;凡ntz MDR 1990, 586 / 587 f.). 13. GBO§35; BGB§§2253, 2258 (Erforderlich肥lt eines Eめ- scheins nach Widerruf eines notarielleri Testaments durch privatschriftliches 乃stament) Wird jemand in einem notariellen Testament als alleiniger, nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und in einem sp苔teren eigenh首ndigen Testament, in dem das notarielle Testament ausdrUcklich fUr ung0ltig erkl首rt wfrd, als unbeschr苔nkter Alleinerbe, dann beruht sein Erbrecht nicht auch auf dem notariellen Testament; zur Eigentumsumschreibung ist daher ein Erbschein erforderlich. BayObLG, BeschluB vom 15. 10. 1992 一 2 ZR BR 90/92 一, mitgeteilt von Johann Demha加r, Richter am BayObLG 后tbestand: Im Grundbuch ist die Mutter der Beteiligten als Eigentomerin eines Grundstocks eingetragen. Sie ist Im Jahr 1992 gestorben. Durch notanieules Testament vom 22. 2. 1972 hatte sie die Beteiligte zu ihrer alleinigen, von den gesetzlichen Beschrankungen nicht befreiten Vorerbin eingesetzt und als Nacherben beimTod derVorerbin ihre beiden Enkelkinder. Ein eigenhandiges Testament vom 9. 12. 1973 lautet: Hiermit erklare ich mein am 22.2.1972 vor Notar . . . errichtetes Testament for ungoltig. Meinealleinige Erbin ist meineTochter . .(=Beteiligte). Mit dem ersten Testament wollte ich nur verhindern, daB der Mann meiner Tochter o ber meinen NachlaB verfogen kann. Die Beteiligte hat beantragt, sie als Eigentumerin des Grundstocks einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch ZwischenverfUgung vom 16. 7. 1992 die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erinnerung/ Beschwerde hat das Landgericht durch BeschluB vom 24. 8. 1992 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Erklarung i m Eingang des eigenhandigen 肥staments. DarOber hinaus sei die Beteiligte in dem eigenhandigen Testament als Alleinerbin, in dem notariellen 肥stament dagegen nur als nicht befreite Vorerbin eingesetzt worden; die VerfQgungsbeschrankung ware im Grundbuch einzutragen. 2. Die Entscheidung halt der rechtlichen NachprUfung stand. a) Durch den Tod der im Grundbuch als EigentUmerin des GrundstQcks eingetragenen Mutter der Beteiligten ist das Grundbuch unrichtig geworden. Es kann gem.§22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Nachgewiesen werden muB auBer dem Tod der Erblasserin auch das Erbrecht der BeteiHgten, die als Eigentomerin eingetragen werden soll. Der Nachweis der Erbfolge kann grundsatzlich nur durch einen Erbschein gefohrt werden. Sofern die Erbfolge jedoch auf einer ぬrfogung von Todes wegen beruht, die in einer 6 ffentlichen Urkunde enthalten ist,genUgt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfogung und die Ni如erschrift uber ihre Er6ffnung vorgelegt werden ( §35 Abs. 1 GBO ); dabei reicht es aus, daB die Erbfolge bei Vorliegen eines 6 ffentlichen und eines privatschriftlichen Testaments auch auf der 6 ffentlichen ぬrfogung von Todes wegen beruht und sich selbstandig auch aus ihr ableiten laBt (BayOb旧Z 1986, 421/425 [= MittBayNot 1987, 43 ]; OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 434 ; Horber/ワemharter G BO 19. Aufl.§35 Anm. 12). b) Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Erbschein verlangt, weil das von der Beteiligten in Anspruch genommene Erbrecht auBer auf dem eigenhandigen Testament der Erblasserin nicht auch auf dem notariellen 肥stament beruht. Das 山ndgericht ist in o bereinstimmung mit dem Grundbuchamt davon ausgegangen, daB das notarielle 肥stament von der Erblasserin durch ihr eigenhandiges 肥stament ohne Einschrankungen ausdrUcklich for ungUltig erklart, also widerrufen wurde ( §§2253, 2254 BGB ) und daher for die Anwendung des §2258 Abs. 1 BGB kein Raum ist. Dies ist aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden. In dem ausdrUcklichen Widerruf des 6 ffentlichen 肥staments liegt der entscheidende Unterschied zu den in BayObLGZ 1986, 421 und vorn Oberlandesgericht Oldenburg ( Rpfleger 1974, 434 ) entschiedenen Fallen. 14. BGB§2113; GBO§§22, 51 (Ldschung des Nacheめenvermerks nach Ubertragung der Anteile des Voreめen auf Nacherben) obertragt der Vorerbe seinen von der Anordnung einer Nach. erbfolge betroffenen Anteil an einem Erbbaurecht auf einen Nacherben und sflmmt der andere Nacherbe der o bertra・ gung in der Form des §29 Abs. 1 GBO zu, so kann der Nach. erbenvermerk gem. §22 Abs. 1 GBO gel6scht werden. Einer Bewilligung der Ersatznacherben bedarf es nicht. BayObLG, BeschluB vom 22. 10. 1992 一 2 Z BR 85/92 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 縄 喜 Aus Aus den Grnden: Das Rechtsmittel ist unbegrUndet. 1. Das Landgericht hat ausgefUhrt: Ein Erbschein sei erforderlich, weil das notarielle 肥stament in vollem Umfang widerrufen worden sei. Dies ergebe sich aus der eindeutigen Die Beteiligte zu 1 war als Mitberechtigte zu je 8/io, ihr Sohn, der Beteiligte zu 2, als Mitberechtigter zu je 2/10 eines Wohnungs- und eines Teiierbbaurechts (Tiefgaragensteilpiatz) im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist Tochter der Beteiligten zu 1 und Schwester des Beteiligten zu 2. Jeweils 4/io-Anteiie hatte die Beteiligte zu 1 von ihrem Ehemann geerbt; in der zweiten Abteilung der Grundb0cher ist vermerkt: MittBayNot 1993 Heft 1 r NacherbfOlge hinsichtlich des 4Iio Miteigentumsanteils des .,. (Erblassers) . . ist angeordnet; Eintritt durch Tod der Vorerbin; die Vorerbin ist befreit; Nacherben sind . . .(die Beteiligten zu 2 und 3)'. .;Ersatznacherbfolge nach§2069 BGB ist angeordnet. Die Beteiligte zu 1 u bertrug ihre Anteile an dem Wohnungs- und TeilerbbaureCht zu notarieller Urkunde vom 6.3. 1992 schenkungsweise auf den Beteiligten zu 2. Dieser und die Beteiligte zu 3 stimmten in der notarietlen Urkunde als Nacherben der Ubertragung des mit der NacherbfOlge belasteten Anteils von leweils 4Iio zu. a) In-der notariellen Urkunde vom 6. 3. 1992 haben die Betelligten zu 2 und 3 der O bertragung der Anteile auf den Beteiligten zu 2 als Nacherben zugestimmt. Bewilligung und §§13, 19 GBO ), Antrag, den Nacherbenvermerk zu l6schen( k6nnen in dieser materiell-rechtlichen Erklarung nicht ge-sehen werden. Die BeteiHgten haben den ゆschungsantrag aber in dem Erinnerungsschriftsatz durch den Urkundsnotar §15 GBO). in zulassiger Weise nachgeholt( w引ter o bertrug der Beteiligte zu 2 in der Urkunde das Anwartschafts・ b) Die Voraussetzungen fロrdie ゆschung des Nacherbenver・ recht als Nacherbe nach seinem ぬter auf die Beteiligte zu 3, die die merks sind entgegen derAnsicht derVorinstanzen gem.§22 obertragung annahm. ,,Die Beteiligten" bewilligten weiter, den Erwerber als Berechtigten in das Grundbuch einzutragen. Auf den gem.§15 GBO gestellten Antrag des ぬrfahrensbevollmachtigten vom 2.4. 1992 trug das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2 am 7. 4. 1992 als Alleinberechtigten der Erbbaurechte ein. Auf den telefonischen Hinweis des ぬrf ahrensbevollmachtigten, daB auch die ゆschung des Nacherbenver・ merks in der Urkunde bewilligt und beantragt sei, hat das Grundbuchamt mit ZwischenverfQgung vom 21. 5. 1992 dafur die Zustimmung der Ersatznacherben, for unbekannte Ersatznacherben die Bewilligung der ゆschung durch einen nach§1913 BGB bestellten Pfleger und deren vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verlangt. Die Beteiligten haben gegen die Zwi'schenverfQgung Erinnerung eingelegt; vorsorglich haben sie darin die ゆschung des Nacherbenvermerks beantragt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und -richter mit BeschluB zurockgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt Aus den Gルnden: Das zulassige Rechtsmittel ist begrロndet; das von den Vorin敏anzen angenommene Erfordernis der Eintragung, namlich die Bewilligung der ゆschung durch die Ersatznacherben, besteht nicht. 1. Das Landgericht hat ausgefohrt: Das Grundbuchamt mache die ゆschung des Nacherbenvermerks zu Recht von der Zustimmung der Ersatznacherben abhangig. Der Nacherbenvermerk k6nne vor Eintritt des Nacherbfalls antragsgemaB auf Grund Bewilligung samtlicher Nacherben oder bei Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gel6scht werden; ferner komme eine ゆschung von Amts wegen bei Gegenstandslosigkeit in Betracht. Die Gegenstandslosigkeit der Ersatznacherbfolge oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Nacherbenvermerks sei nicht nachgewiesen; deshalb hange die ゆschung dieses ぬrmerks geni.§19 GBO von der Bewililgung der Ersatznacherben ab. Durch die ゆschung k6nne deren Rechtsposition beeintrachtigt werden, denn dadurch werde in ihre durch den Erblasser begrondeten Anwartschaftsrechte eingegriffen. Die zur Entscheidung stehende Frage k6nne nur im gleichen Sinn wie die Frage entschieden werden, ob auch die Ersatznacherben in den Vermerk aufgenommen werden mロ ssen. Da dies zu bejahen und hier auch geschehen sei, mosse auch die いschung von den Ersatznacherben bewilligt werden. Nur dann seien sie in ihrer Rechtsposition wirklich geschutzt. 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprロfung nicht stand. Die 山schung des Nacherbenvermerks kann nicht von der Bewilligung der noch nicht bekannten Ersatznacherben (durch einen fロr sie gem.§1913 zu bestellenden Pfleger) und Von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ( §§1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) abhangig gemacht werden. MittBayNot 1993 Heft 1 Abs.1 Satz 1, Satz 2 GBO gegeben. Denn durch die mit zustimmung der Beteiligten zU 3 vorgenommene Ubertra-gung der Anteile an dem Wohnungs- und dem 肥i lerbbaurecht auf den Beteiligten zu 2 sind die Nacherbenvermerke gegenstandslos, die Grundbocher unrichtig geworden. Die obertragenen Anteile sind damit endgロlUg aus der Erb・ schaft ausgeschieden; die ぬrfOgungsbeschrankung des §2113 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann auch beim Eintritt des Ersatzfalls und des Nacherbfalls nicht mehr wirksam werden. §2139 BGB) (1) Vor Eintritt des Falles der Nacherbfolge ( kann der Nacherbenvermerk ( §51 GBO ) entweder auf die Bewilligung der Nacherben einschlieBlich der Ersatznacherben oder gem. §22 Abs. 1 GBO dann gel6scht werden, wenn er der Rechtslage nicht mehr entspricht und dies in der Form des §29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechislage, wenn der von ihm erfaBte Gegenstand endg0ltig aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft ausgeschieden ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn der befreite Vorerbe ( §2136 BGB)o ber das Grundstock oder Grundstocksrecht entgeltlich verfogt oder ohne jede weitere Einschrankung dann, wenn die Verfロgung des Vorerben mit Zustimmung der Nacherben vorgenommen wird (BayObLG Rpfleger 1982, 277; BayOb四 MittBayNot 1991, 122 /123 m. w. N.; OLG Hamm MittB習Not 1990, 361/362; Horbe,名0emharter GBO 19. Aufl. Anm. 13, KEHElEickmann Grundbuchrecht 4. Aufl. Rdnr. 28, jeweils zu§51). (2) Hier hat die Beteuigte zu 1 ihre Anteile an den Erbbaurechten mitZustimmung der Beteiligten zu 3 auf den Beteiligten zu 2 ロbertragen; damit sind die von der Beteiligten zu 1 geerbten Anteile endgoltig aus der Erbschaft ausgeschieden; einer Zustimmung der Ersatznacherben bedurfte es dazu nicht ( BGHZ 40, 115 /119 m. w. N.; RGZ 145, 316 /320 f., BayObLGZ 1959, 493 /497; 1970, 137/141 f.【= M ittBayNot 1970, 113]; KG JFG 21, 251/253; OLG Oldenburg JR 1962, 23 f. mit zustimmender Anmerkung von Jansen ;用后ndtlEdenhofer BGB 51. Aufl.§2113 Rdnr.6, 7 und §2120 Rdnr.1; MonchKomm/Gruns如 BGB 2. Aufl.§2102 Rdnr.1O und §2113 Rdnr.16; Ha四 ele/Sch6neriSめber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rdnr3478 und 3519; v. Lobtow Erbrecht Band II 5.634 f.). Vor Eintritt des Ersatzfalles und des Falles der Nacherbfolge hat der Ersatznacherbe zwar eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den spateren Erwerb der Erbschaft, aber anders als der in erster Linie berufene Nacherbe noch keine Rechte und Pflichten in Bezug auf den NachlaB; mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene und damit endg0ltig wirksame ぬrfロgungen des Vorerben kann er nicht verhindern (vgl. RGZ 145, 316 /319; BayObLGZ 1960, 408 /410; 1970, 137/141 f.; KG JFG 21, 251/253; v. Lobtow a. a. 0ふ Gegen nicht ordnungsmaBige ぬrfogungen des Vorerben, die mit Zustimmung des Nacherben vorgenommen werden, ist er nur insofern geschotzt, als ihm vom Eintritt des Ersatzfalles an gegen den Vorerben die Ansproche auf ordnungsmaBige ぬrwaltung des Nachlasses ( §2130 Abs.1,§2138 Abs.2 Erbfalles an (v. Lobtow S. 635); auf die dingliche Rechtslage hat dies keinen EinfluB. (3) Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend zwischen einer ゆschung aufgrund Bewilligung und einer ゆschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises unterschieden. Das Landgericht beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (DN0tZ 1955, 538 f ふ H 1 er ging es um die ゆschung des Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung, nicht um die 山schung, nachdem der 恥 rmerk infolge einer endgoltig wirksamen ぬrfogung des Vore.rben ober ein Grundstock gegenstandslos geworden war. Auch dervom Grundbuchamt angesprochene Grundsatz der dinglichen Surrogation nach§2111 BGB spielt hier keine Rolle; Surrogation kann nur &ntreten bei Gegenstanden, die der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. DaB die Beteiligte zu 1 die von der Anordnung der Nacherbfolge betroffenen Anteile hier auf einen der Nacherben selbst o bertragen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Vorschriften der §§2113, 2120 BGB vor Eintritt des Ersatzfalls nur dem Schutz der Hauptnacherben dienen; es hatte allerdings der ausdrocklichen Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu den Verfogungen nicht mehr bedurft. c) Die Voraussetzungen for die いschung des Nacherbenvermerks gem. §22 Abs. 1 GBO sind durch 6 ffentliche Urkunde §29 Abs. 1 GBO ). nachgewiesen( Die Entscheidungen der Vorinstanzen k6nnen somit keinen Bestand haben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 15. BGB§687Abs.2; GmbHG§43 Abs. 2 (Haftung 加s schaftlichen Alleingeselischafters einer GmbH) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter einer GmbH haftet der Gesellschaft grunds谷 tzlich nicht aus Gesch谷 ften, die er w首 hrend seiner Alleinstellung for die GmbH geschlossen hat. BGH, Urteil vom 28. 9.1992 一 II ZR 299/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbes加nd: Die am 17. 7. 1978 in das Handelsregister eingetragene Klagerin, eine GmbH, ist durch Gesellschaftsvertrag vom 30.6.1978 gegrundet worden. Nach den vom selben Tage datierenden Treuhandvertragen handelten die beiden Grondungsgesellschafter, die Assessoren H. Wi. und J. B., dabei als Treuhander auf Rechnung des Beklagten mit der ぬrpflichtung, die fur die Aus0bung ihrer Gesellschafterrechte erforderlichen Weisungen von dem Beklagten entgegenzunehmen, entsprechend diesen Weisungen zu handeln und die von ihnen o bernommenen Anteile jederzeit auf ぬrlangen des Beklagten an diesen oder eine von ihm benannte dritte 円rson zu o bertragen. Zum ersten GeschaftsfUhrer der Gesellschaft wurde H.Wi. bestellt. Er wurde am 30.7.1979 durch Frau D.M,die Schwester des Beklag-ten, abgel6st. Die treuhanderisch fUr den Beklagten gehaltenen Anteile an der Klagerin sind spaterbeginnend ab Ende 1979 in mehreren Schritten verau旦ert worden. Die Klagerin nimmt den Beklagten auf dem Wege der Teilklage auf ,一 DM nebst Zinsen Zahlung von Schadensersatz in H6he von 50.000 in Anspruch, weil er im Mai 1979 einem amerikanischen Unter nehmen, der W. Inc. i n R,lllinois, die zu dem Zwecke gegrondet worden war, die Erzeugnisse der Klagerin in den USA zu vertreiben, gestattet habe, ein der Klagerin zustehendes Bildzeichen zu be-nutzen. Dies habe zur Folge gehabt, daB die Klagerin spater, nach Grondung eines eigenen Tochterunternehmens in den USA im Jahre 1985, das Bildzeichen mit erheblichen Kosten habe zuruckerwerben mロssen Das Landgericht hat die K'age unter Aufhebung eines zuvor zugunsten der Klagerin ergangenen ぬrsaumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klagerin hatte Erfolg. Die-Revision fuhrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den G川nden: 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Mai 1979 mit der W. vereinbart, daB die Klagerin und die W. wechselseitig auf ihrem jeweiligen Markt 一 die Klagerin in Europa, die W. in Amerika 一 die Produkte des anderen vertreiben und dabei gemeinsam das Zeichen der Klagerin verwenden sollten. Darober hinaus habe der Beklagte der W. die Rechte an dem Zeichen auch for alle weiteren gegenwartigen und konftigen Produkte der W. o bertragen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin eine §687 Abs.2 BGB) des angemaBte Eigengeschaftsfohrung ( Beklagten. Es habe ausschlieBlich der Klagerin und nicht dem Beklagten zugestanden, Rechte an dem Zeichen zu obertragen. Der Beklagte sei weder Gesellschafter der Klagerin gewesen, noch habe er als Geschaftsfohrer oder unter einem anderen rechtlichen Aspekt Vertretungsmacht for sie gehabt. Auf die wirtschaftliche Beherrschung der Gesellschaft durch den Beklagten komme es nicht an. Entscheidend sei allein, daB die Klagerin rechtlich selbstandig gewesen sei und die ぬrtretungsmacht for sie nach MaBgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei ihren Organen gelegen habe, zu denen der Beklagte nicht geh6rt habe. Dies begegnet, wie die Revision mit Erfolg rogt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II. 1. Der Tatbestand des§687 Abs.2 BGB regelt einen Fall der rechtswidrigen und vorsatzlichen ぬrietzung fremder Rechte (vg 1. MonchKomm/Se//er, BG B, 2. Aufl.§687 Rdnr.8). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenober der Klagerin aus angemaBter Eigengeschaftsfohrung worde mithin, worauf das Berufungsgericht nicht eingeht, voraussetzen, daB der Beklagte bei Erteilung der Gestattung zur Mitbenutzung des Zeichens im ぬrhaltnis zu der Klagerin unberechtigt (vgl. MonchKomm/Se//er a.a.O.), d.h. ohne oder sogar gegen deren Willen, gehandelt hatte. Eine solche Annahme ware jedoch mit der Stellung des Beklagten in der Gesellschaft nicht vereinbar. Die Klagerin ist von vornherein eine sogenannte Strohmanngrondung des Beklagten gewesen. Wie das Berufungsgericht auch ausdrocklich feststellt, haben beide Grondungsgesellschafter ihre Anteile ausschlieBlich in seinem Auftrag und for seine Rechnung mit der Verpflichtung o bernommen, sie ]ederzeit ohne ぬrgotung auf den Beklagten oder einen von ihm bestimmten Dritten zu o bertragen undwahrend der Dauer ihrer Gesellschafterstellung samtliche Geselischafterrechte allein nach seinen Weisungen auszuoben. Die Gesellschaft konnte mithin, jedenfalls soweit der Beklagte nicht die for die Gesellschaft zu treffenden Entsch白idungen den Treuhandern o berlieB oder sich diese seinen Weisungen widersetzten, im Ergebnis nicht anders als bei einer Einpersonen-GmbH (vgl. Uwe H. Schneider, GmbHG, 7. Auf 1.§43 statt aller Schoた/ Rdnr. 108) keinen von demjenigen des Beklagten abweichenden W川en haben. Aufgrund seiner Stellung in der Klagerin als ihr wirtschaftlicher Alleingeselischafter war sein Wille damit im Ergebnis insoweit mit dem W川en der Klagerin identisch. Dieser Befund schlieBt, da sich die inneren Verhaltnisse der Klagerin bis Mai 1979 nicht geandert hatten, die Annahme, der Beklagte habe die Zustimmung zur Mitbenutzung des Warenzeichens in dem insoweit allein maBgeblichen Innenverhaltnis zur Gesellschaft ohne oder sogar MlttBayNot 1993 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 22.10.1992 Aktenzeichen: 2 Z BR 85/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 28-30 Normen in Titel: BGB § 2113; GBO §§ 22, 51